Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterbringung nach §42b StGB bei Gelegenheitstat nicht ohne Weiteres zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 90/65
Datum
06.04.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte rügte die Anordnung seiner Unterbringung nach § 42b StGB wegen einer als Gelegenheitstat festgestellten sexuellen Handlung an einem Kind. Der BGH hob das Urteil auf und stellte klar, dass bloße Gelegenheitstaten gewöhnlich nicht genügen, da § 42b eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit künftiger Gefährdung verlangt. Das Gericht muss bei erneuter Entscheidung die besondere Natur der Gelegenheitstat, die Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen sowie die Erfolge der bisherigen Unterbringung prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB ist erforderlich, dass aus dem krankhaften Geisteszustand eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades einer künftigen schweren Störung der öffentlichen Sicherheit besteht, nicht nur eine bloße Möglichkeit.

2

Bloße Gelegenheitstaten begründen im Allgemeinen nicht die für § 42b StGB erforderliche Gefährlichkeit des Täters, soweit sie lediglich die Gefahr gelegentlicher Wiederholung einer seltenen Versuchung darstellen.

3

Kommt die Anordnung der Unterbringung wegen einer Gelegenheitstat in Betracht, müssen die Urteilsgründe und das psychiatrische Gutachten die besonderen Umstände der Gelegenheitstat ausdrücklich berücksichtigen.

4

Bei der erneuten Entscheidung ist zu prüfen, welche Erfolge die bisherige Unterbringung erzielt hat und ob deshalb eine endgültige Anordnung weiterhin gerechtfertigt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 14. Dezember 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Sicherungsverfahren gegen ██████ aus ████████, den Hilfsarbeiter Gottfried ████, geboren am ██████ 1933 in ███████████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 14. Dezember 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Landau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat gemäß § 42b StGB die Unterbringung des wegen Schwachsinns unzurechnungsfähigen Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision beanstandet zutreffend, dass das Landgericht gegen das sachliche Recht verstoßen hat, indem es außer acht ließ, dass die Tat, die als gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Strafe bedrohte Handlung der Entscheidung zugrunde liegt, eine sogenannte Gelegenheitstat war. Denn nach den Feststellungen verhielt es sich ersichtlich so, dass das siebenjährige Mädchen aus eigenem Antrieb, nämlich aus Neugier und kindlichem Unterhaltungsbedürfnis, mit dem Beschuldigten in den Duschraum ging, den dieser nur zum Baden aufsuchen wollte. Erst die so geschaffene und einmalige Gelegenheit führte dazu, dass der Beschuldigte sich geschlechtlich erregte und das Kind vergeblich zum Anfassen seines Geschlechtsteils zu ermuntern suchte.

Bloße Gelegenheitstaten reichen, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat (Urt. v. 12. Juli 1951 – 4 StR 501/51; Urt. v. 27. März 1952 – 3 StR 1173/51; Urt. v. 21. Januar 1954 – 3 StR 753/53), im Allgemeinen nicht aus, die Anwendung des § 42b StGB zu rechtfertigen, weil sie in der Regel kein ausreichendes Beweisanzeichen für die von der Vorschrift vorausgesetzte Gefahrlichkeit des Täters sind. Wenn nicht mehr zu erwarten ist, als dass der Täter erneut der Versuchung einer seltenen Gelegenheit unterliegt, die er weder herbeigeführt noch gesucht hat, so genügt das nicht, weil § 42b StGB eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit einer neuerlichen schweren Störung des Rechtsfriedens voraussetzt (LGH Urt. v. 21. Dezember 1956 – 1 StR 414/56 und Urt. v. 18. Juni 1957 – 1 StR 91/57).

Es kann deshalb nicht ausreichen, dass das Landgericht es als wahrscheinlich ansieht, der Beschuldigte werde auch in Zukunft in ähnlicher Weise unzüchtige Handlungen mit Kindern vornehmen. Denn damit hat es an die den Gegenstand des Verfahrens bildende mit Strafe bedrohte Handlung in einer Weise angeknüpft, die deren vom Landgericht nicht angesprochene Eigenart als Gelegenheitstat mitumfasst, der Sache nach also zum Ausdruck gebracht, dass auch für die Zukunft Taten gerade solcher Art, also bloße Gelegenheitstaten zu erwarten seien.

Freilich schließt eine Gelegenheitstat die Anwendung des § 42b StGB nicht unbedingt und in jedem Fall aus. Die Rechtslage ist hier vielmehr ähnlich den Fällen, in denen die den Anlass des Verfahrens bildende mit Strafe bedrohte Handlung ein geringeres Gewicht besitzt und deshalb nicht für die Allgemeinheit gefährlich erscheint (BGHSt 5, 140; BGH LM § 42b StGB Nr. 10). Entscheidend ist hier wie dort allein der Grad der künftigen, aus dem krankhaften Geisteszustand entspringenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Auch aus Anlass einer bloßen Gelegenheitstat können bisher verborgene nachhaltige Neigungen des Täters zu Tage treten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung seiner körperlichen und geistigen Verfassung für die Zukunft eine der Allgemeinheit gefährliche Belebung und gesuchte Betätigung seiner bedrohlichen Neigungen erwarten lassen. Doch müssen bei der Anordnung der Unterbringung unter solchen Voraussetzungen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter die für die Gelegenheitstat zu beachtenden Besonderheiten berücksichtigt hat. Nicht minder kommt es darauf an, dass auch der psychiatrische Sachverständige von denselben tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Das Gericht muss gegebenenfalls darauf hinwirken, dass dies geschieht.

Dem angefochtenen Urteil kann die Beachtung dieser Grundsätze nicht entnommen werden.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht außerdem prüfen müssen, welche Erfolge die bisherige Unterbringung gezeitigt hat und ob schon mit Rücksicht darauf eine endgültige Anordnung der Unterbringung nicht mehr erforderlich erscheint.

Die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SeibertHübnerMai
WillmsFischer

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