Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Unterbringung nach § 42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 753/53
- Datum
- 21.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass der Täter wegen einer psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist und eine ernstliche erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, die nur durch Unterbringung abgewendet werden kann.
Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit muss sich aus der Gesamtpersönlichkeit des Täters ergeben; bloße Gelegenheitstaten oder Einzelvergehen genügen hierfür in der Regel nicht.
Frühere strafbare Handlungen sind nur dann als Beweisanzeichen für eine Neigung zu wiederholter Kriminalität zu verwerten, wenn Zeitpunkt, Umstände und Zuverlässigkeit der Angaben hinreichend festgestellt sind.
Flucht aus einer Anstalt begründet nicht ohne weiteres die Annahme einer Neigung zu künftigen Straftaten; die Motive der Flucht und das nachfolgende Verhalten sind zu prüfen.
Die Annahme einer ernstlichen Gefahr erfordert Feststellungen sowohl zur Art und Häufigkeit früherer Delikte als auch zum Gewicht der zu erwartenden Angriffe auf die Rechtsordnung.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 20. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den berufslosen Günter ███, geboren am ██ ███ in █, einstweilen untergebracht in ████, wegen Unterbringung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 20. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet.
Seine Revision, die fehlerhafte Anwendung des § 42b StGB rügt, hat Erfolg.
1.) Der Beschuldigte ist am 22. Dezember 1952 gemeinsam mit sechs weiteren nicht ermittelten Personen nach Übersteigen einer Mauer in den Lagerplatz einer Zeche eingedrungen und hat dort lagernde Kohlen in sechs Säcke gefüllt. Das Wegschaffen der Beute hat der hinzugekommene Wächter der Zeche verhindert.
Mit diesem versuchten Einbruchsdiebstahl hat der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hierfür hat das Landgericht nach § 51 Abs. 1 StGB in Übereinstimmung mit dem fachärztlichen Sachverständigen mit der Begründung verneint, sein zerebrales Krampfleiden (Epilepsie) sei mit einer in erheblicher Kritiklosigkeit sich äußernden starken Wesensänderung und mit Dämmerzuständen verbunden. Zur Zeit der Tat habe ihm deshalb das Unterscheidungs- oder das Hemmungsvermögen gefehlt.
Damit ist rechtlich einwandfrei die erste Voraussetzung zur Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB gegeben.
2.) Die weitere Voraussetzung des Gesetzes, dass der Beschuldigte eine ernstliche erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei, die nur durch die Unterbringung in einer Anstalt abgewendet werden könne, ist aber, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, durch die bisherigen Feststellungen nicht hinreichend dargetan. Dieses Erfordernis muss besonders sorgfältig geprüft werden, da die Anordnung der Unterbringung einen sehr schweren Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt, wie der Senat wiederholt entschieden hat (3 StR 111/51 vom 29. März 1951, Lindenmaier-Möhring Nr. 1 zu § 42b StGB).
a) Aus der Gesamtpersönlichkeit des Täters muss die Gefahr für die öffentliche Sicherheit drohen. Bloße Gelegenheitstaten können daher in der Regel nicht als Beweisanzeichen verwertet werden (BGH 3 StR 1173/51 vom 27. März 1952 und 4 StR 501/51 vom 12. Juli 1951). Diese Frage hat das Landgericht nicht geprüft. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der in der kalten Jahreszeit begangene Kohlendiebstahl durch eine augenblickliche Notlage veranlasst war, da der Beschuldigte ebenso wie seine beiden Eltern Wohlfahrtsunterstützungsempfänger war.
b) Die Annahme des Landgerichts, dieser Kohlendiebstahl sei „symptomatisch für eine bestimmte Neigung und Veranlagung des Beschuldigten, sich in Zukunft an fremdem Eigentum zu vergreifen“, ist bedenklich; sie hätte mindestens näherer Begründung bedurft.
c) Der Hinweis auf früher begangene Straftaten kann die Annahme einer solchen Veranlagung des Beschuldigten gleichfalls nicht rechtfertigen. Festgestellt hat das Landgericht nur eine frühere Straftat, und zwar eine solche wegen Diebstahls, die ausweislich des Strafregisters am 21. Januar 1948 mit einer Geldstrafe von 70 DM abgeurteilt wurde. Wann der Beschuldigte diesen früheren Diebstahl begangen hat und wie er zu dieser Tat kam, hätte näher festgestellt werden müssen. Dies gilt auch für die vom Beschuldigten eingeräumten früheren Taten: einen angeblichen Holzdiebstahl des Jahres 1946 und einen im Jahre 1947 begangenen Obstdiebstahl, bei denen das Landgericht es für möglich hielt, dass sie nur Gegenstand eines bürgerlich-rechtlichen Verfahrens gewesen sind. Außerdem könnte zwar an sich auch die nach den Angaben des Beschuldigten wegen Kupferdiebstahls im Jahre 1952 verhängte und angeblich verbüßte Gefängnisstrafe von 3 1/2 Monaten für die Beurteilung seiner Gesamtpersönlichkeit von Bedeutung sein. Diese Angabe des Beschuldigten musste jedoch zunächst außer Betracht bleiben, da sie weder durch das Strafregister noch durch sonstige Erhebungen des Landgerichts bisher zuverlässig bestätigt ist. Warum eine solche Nachprüfung nicht möglich war oder ohne Erfolg blieb, hätte in den Gründen dargelegt werden müssen.
Die etwa vier Jahre auseinanderliegenden Diebstahlstaten von 1948 und Dezember 1952 sind, so wie sie bisher festgestellt sind, keine ausreichenden Beweisanzeichen für die Annahme eines Hanges zu Eigentumsdelikten und einer darauf gestützten großen Wahrscheinlichkeit künftiger Wiederholung solcher Straftaten.
d) Ein weiteres Beweisanzeichen hierfür sieht das Landgericht darin, dass der Beschuldigte am 14. September 1952 aus der Heil- und Pflegeanstalt S. entwich, in die er polizeilich für die Zeit vom 31. Juli bis 20. November 1952 eingewiesen worden war. Auch dieser Schluss ist, wie der Beschwerdeführer mit Recht rügt, solange bedenklich, als nicht feststeht, dass der Beweggrund für diese Flucht gerade ein Drang zur Begehung derartiger strafbarer Handlungen war. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Beschuldigte, nachdem er entwichen war, immerhin etwa drei Monate in Freiheit gelebt, ohne strafällig zu werden. Der ärztliche Leiter dieser Anstalt hatte nach seinem Bericht vom 12. März 1953 (Bl. 5 d. Instanzakten) den Eindruck, dass der Beschuldigte sich dem damals versuchten arbeitstherapeutischen Einsatz durch die Flucht zu entziehen suchte. Diese Umstände könnten, wenn sie sich als richtig erweisen, eher gegen die Annahme einer großen Wahrscheinlichkeit strafrechtlicher Rückfalligkeit sprechen.
Die der Rechtsordnung drohenden Angriffe müssen überdies, um eine ernstliche Gefahr für die Öffentlichkeit zu begründen, von erheblichem Gewicht sein, wie der Senat im Anschluss an RG DR 1945, 27 am 27. März 1952 (3 StR 1173/51) entschieden hat. Auch dieses Merkmal des § 42b StGB ist mit den bisher allein festgestellten Diebstahlstaten von 1948 und Dezember 1952 nicht dargetan.
Nach allem leidet das Urteil an dem Mangel unzureichender tatsächlicher Feststellungen für die Annahme, zum Schutze der öffentlichen Sicherheit sei die Unterbringung in einer Anstalt erforderlich. Es muss daher aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen zurückverwiesen werden.
Für die neue Prüfung wird noch darauf hingewiesen, dass der Erwägung des Landgerichts keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, der Kranke könne in einer Anstalt mit besserer Erfolgsaussicht ärztlich behandelt werden.
| Busch | Rotberg | Scharpenseel | |||
| Krauss | Maass |