Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§ 42b StGB) mangels ausreichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 224/55
- Datum
- 21.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil muss die Ergebnisse der Hauptverhandlung in einer die Beweiswürdigung zusammenfassenden Sachdarstellung wiedergeben; die bloße Wiedergabe von Zeugenaussagen und Einlassungen genügt nicht (§ 267 Abs.1 StPO).
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass die tatbestandsmäßige Handlung Ausdruck des krankhaften Geisteszustands ist und einen auf der Erkrankung beruhenden Hang zur Begehung strafbarer Handlungen erkennen lässt, der Gemeingefährlichkeit begründet.
Bei einmaligen oder anlassbezogenen Gelegenheitshandlungen ist zu prüfen, ob diese Ausfluss der Erkrankung sind; bloße Tätlichkeiten gegen einen Amtsträger ohne Anhaltspunkte für ein allgemeines Gefährdungsbild rechtfertigen nicht ohne weiteres eine Unterbringung.
Ein psychopathologisches Gutachten, das lediglich die Möglichkeit künftiger Gewalt konstatiert, reicht für die Anordnung der Unterbringung nicht aus; maßgeblich sind konkrete, nachvollziehbare Feststellungen zur Gefährlichkeit und der Verlauf bzw. Erfolg einer bisherigen Behandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 3. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Hilfsarbeiter Klaus ███, geboren ███ 1933 in ██, ohne festen Wohnsitz, einstweilen untergebracht in der Heil- und Pflegeanstalt ██, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt Dr. ██ ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 3. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des wegen schizophrener Erkrankung unzurechnungsfähigen Beschuldigten in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Beschuldigten, die die rechtsirrige Anwendung des § 42b StGB rügt, hat Erfolg.
1) Zu rechtlichen Bedenken Anlaß gibt schon die Art der Sachdarstellung in dem angefochtenen Urteil. Statt den für erwiesen erachteten Tathergang zu schildern (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO), gibt die Strafkammer nach der Beschreibung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und die Einlassung des Beschwerdeführers in allen Einzelheiten wieder. Erst im Anschluß hieran stellt sie mit wenigen Sätzen fest, was sie als erwiesen ansieht. Bei diesem Aufbau des Urteils ist verkannt, daß für die Entscheidung nicht das wesentlich ist, was der Angeklagte und die Zeugen über den Sachhergang angeben oder zu wissen glauben, sondern das Bild, das sich der Tatrichter mittels selbständiger Würdigung aller Beweise geformt hat (RGSt 71, 25). Nur eine die Ergebnisse der Hauptverhandlung wertende und klar zusammenfassende Sachdarstellung genügt den Erfordernissen des Verfahrensrechts (§ 267 Abs. 1 StPO) und auch des sachlichen Rechts (vgl. BGH 1 StR 17/50 vom 11. Dezember 1951). Auf die Aussagen von Zeugen ist erst im Rahmen der der Sachverhaltsschilderung nachfolgenden Beweiswürdigung näher einzugehen, soweit das geboten erscheint (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO).
2) Vor allem aber ist die Anwendung der Vorschrift des § 42b StGB auf den festgestellten Sachverhalt nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung, soweit ersichtlich, auf folgende Vorgänge gestützt: Der Beschuldigte habe einem Polizeibeamten, der gegen ihn wegen ungebührlichen Benehmens auf dem Arbeitsamt ██ und wegen des Besitzes einer einen Pistolenputzer und schriftliche Aufzeichnungen enthaltenden Pappschachtel Ermittlungen durchgeführt habe, ein zum Schriftvergleich überlassenes Schriftstück eigenmächtig weggenommen und sei anschließend gegen den Beamten tätlich geworden. In diesem Verhalten hat die Strafkammer mindestens insoweit, als der Beschuldigte den Beamten zu Beginn der Auseinandersetzung „angerempelt" hat, ohne Rechtsirrtum den äußeren Tatbestand eines Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 113 Abs. 1 StGB) gesehen.
Dagegen ist die Annahme, von dem Beschuldigten seien mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere, nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten, die seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erforderlich machten, durch die bisherigen Urteilsdarlegungen nicht ausreichend begründet.
a) Der Beschuldigte hat die eigenmächtige Wegnahme des Schriftstücks vor Gericht damit begründet, daß es sich um den Brief einer Österreicherin gehandelt habe, von der ihm viel Gutes erwiesen worden sei; diesen Brief habe er dem Polizeibeamten nicht belassen wollen. Das Landgericht hat zu dieser Einlassung in dem angefochtenen Urteil nicht Stellung genommen. Sie erscheint nicht von vornherein unwahrscheinlich, weil der Beschuldigte von den vier bis fünf Schriftstücken, die er den Polizeibeamten aus seiner – des Beschuldigten – Brieftasche für Zwecke eines Schriftvergleichs hatte entnehmen lassen, nur das eine Schriftstück wieder an sich genommen hat.
Bei dieser Sachlage hätte es angesichts des anscheinend straffreien Vorlebens des Beschuldigten einer näheren Prüfung bedurft, ob die Tätlichkeiten gegen den Polizeibeamten nicht auf einen besonderen und einmaligen Anlaß zurtickzuführen waren, nämlich auf den Wunsch des Beschuldigten, den bezeichneten Brief in seinem Besitz zu behalten oder doch seinen Inhalt der Kenntnis der Behörde zu entziehen. Wäre das festgestellte Verhalten des Beschuldigten nur eine Gelegenheitstat in diesem Sinne, dann wäre zweifelhaft, ob sie, wie es § 42b StGB nach der Rechtsprechung erfordert, Ausfluß des krankhaften Geisteszustandes des Beschuldigten war. Ein solcher Zusammenhang muß aber vorliegen, wenn die Tat für einen auf der geistigen Erkrankung beruhenden Hang des Beschuldigten zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen, der seine Gemeingefährlichkeit begründet, kennzeichnend sein soll (RG HRR 1937 Nr. 201; BGH 4 StR 501/51 vom 12. Juli 1951, 3 StR 1173/51 vom 27. März 1952, 1 StR 667/52 vom 9. Januar 1953, 3 StR 753/53 vom 21. Januar 1954). Dafür, daß die Widersetzlichkeit des Beschuldigten im vorliegenden Falle einem außergewöhnlichen Anlaß entsprang, spricht auch der im Urteil festgestellte Umstand, daß der Beschuldigte den zur Hilfe herbeigeeilten weiteren Polizeibeamten nicht behelligt hat.
b) Hinzu kommt, daß sich die Tat des Beschuldigten gegen einen Polizeibeamten richtete, der ihm gegenüber eine Amtshandlung vornahm. Das läßt nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß der Beschuldigte auch sonst gegenüber Personen, die mit ihm in Berührung kommen, tätlich werden oder andere mit Strafe bedrohte Handlungen begehen und damit die öffentliche Sicherheit gefährden wird. Im vorliegenden Fall war ein zwar ungebührliches, aber nicht ohne
gefahrliches Verhalten des Beschuldigten der Grund für das Einschreiten der Polizei. Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte in diesem Sinne für einen größeren Kreis von Personen gefährlich ist, kann von Bedeutung sein, daß der Beschwerdeführer während seiner vorläufigen Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt ██ niemanden angegriffen hat, obwohl Geisteskranke gerade bei ihrer erstmaligen Unterbringung in einer solchen Anstalt zu Tätlichkeiten gegen Ärzte und Krankenpfleger, die sie für ihr Schicksal verantwortlich machen zu müssen glauben, neigen.
c) Die aufgezeigten Bedenken werden durch das im Urteil wiedergegebene Gutachten des Sachverständigen nicht ausgeräumt. Dieser ist zwar der Meinung, daß der Beschuldigte „gewissen Stellen gegenüber seine aggressive Neigung beibehalten" werde; er hält es aber nur für „möglich", daß der Beschuldigte jemanden niederschlagen werde, wozu schon ein kleiner, äußerer Anlaß „genügen dürfte".
Nun kann zwar bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Anordnung nach § 42b StGB auch berücksichtigt werden, daß die vom Täter ausgehende Gefahr mit dem Fortschreiten seiner Erkrankung ernster wird (BGH 1 StR 272/51 vom 20. Juli 1951). Der ärztliche Befund fortschreitender „lippsicher Verblödung" des Beschuldigten spricht jedoch nicht für die Zunahme seiner Gefährlichkeit. Die auf der allgemeinen Unberechenbarkeit Schizophrener beruhende Gemeingefahr rechtfertigt nicht die Unterbringung im Wege des strafgerichtlichen Sicherungsverfahrens (BGH 1 StR 303/54 vom 28. September 1954 in LM Nr. 10 zu § 42b StGB).
d) In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, Ermittlungen darüber anzustellen, ob sich der Beschuldigte bisher auch gegenüber anderen Personen zu „Kurzschlußhandlungen" hat hinreißen lassen, die Schlüsse auf eine künftige bedrohliche Entwicklung zulassen. Auch wird es der Frage Beachtung zu schenken haben, ob und gegebenenfalls welche Erfolge die bisherige Behandlung in der Heil- und Pflegeanstalt ██, in der der Beschuldigte nunmehr seit Mitte Oktober 1954 einstweilen untergebracht ist, gezeitigt hat. Nach der im Urteil wiedergegebenen Äußerung des Sachverständigen, die Aussichten für eine Heilung des Beschuldigten seien „nicht gerade rosig", ist die Möglichkeit einer Besserung des Krankheitszustandes des Beschuldigten nicht von vornherein auszuschließen.
Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Hörchner pr.
| Justizangestellter | Seibert | ||
| Martin |
Zitiert (6)
- BGH · 4 StR 501/51 · 12.07.1951Aufhebung der Unterbringungsanordnung; erneute psychiatrische Begutachtung erforderlich
- BGH · 1 StR 303/54 · 28.09.1954Revision: Unterbringung nach §42b StGB wegen Sachbeschädigung zurückverwiesen
- BGH · 3 StR 753/53 · 21.01.1954Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Unterbringung nach § 42b StGB
- BGH · 1 StR 272/51 · 20.07.1951Revision verworfen: Unterbringung nach § 42b StGB bestätigt; Notwehr verneint
- BGH · 1 StR 667/52 · 09.01.1953Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen unzureichender Beweisaufnahme und Prüfungsrügen
- BGH · 1 StR 17/50 · 11.12.1951Revision: Aufhebung mangelhafter Urteilsgründe und Rückverweisung wegen unklaren Sachverhalts