Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen unzureichender Beweisaufnahme und Prüfungsrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 667/52
- Datum
- 09.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hauptverhandlung kann nach § 429c StPO in Abwesenheit des Angeklagten stattfinden, wenn das Gericht auf Grund eines ärztlichen Gutachtens überzeugt ist, dass sein Erscheinen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unangebracht ist.
Ein Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen erfordert konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an dessen Unparteilichkeit; bloße Bestreitung der Richtigkeit des Gutachtens oder mangelndes Vertrauen des Beschuldigten genügt nicht.
Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO ist nur zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache bereits als erwiesen anzusehen ist; sie darf nicht allein damit begründet werden, das Gericht sei von der Gegenteilsannahme überzeugt.
Bei Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat das Tatgericht die Voraussetzungen und insbesondere die Gefährlichkeitsprognose hinreichend darzulegen, sodass das Revisionsgericht die rechtliche Begründetheit der Maßnahme prüfen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden, 11. Juli 1952
Rubrum
1 StR 667/52
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Landwirt Karl ███ ██ aus █████, geboren am ███ █████ in ████, 2. Zt. einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Weiden vom 11. Juli 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Es hat festgestellt, dass er seine Tochter und seine Ehefrau misshandelt, letztere auch bedroht hat. Für die Taten sei der Beschuldigte strafrechtlich nicht verantwortlich. Er sei ein querulatorischer und paranoider Psychopath, der äußerst reizbar sei und aus geringem Anlass zu Wutausbrüchen neige. Es mangele ihm teilweise an der erforderlichen Einsicht, darüber hinaus sei er nicht imstande, seinen affektiven Anwandlungen die entsprechenden Hemmungen entgegenzusetzen.
Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat im Ergebnis Erfolg.
Unbegründet ist zwar die Rüge, das Landgericht habe den Grundsatz jedes Gerichtsverfahrens verletzt, dass der Angeklagte persönlich an der Hauptverhandlung teilnehmen müsse. Nach § 429c StPO konnte das Landgericht die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchführen, da es auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Überzeugung erlangt hatte, dass sein Erscheinen vor Gericht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unangebracht ist. Ob das Erscheinen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung angebracht war, hatte die Strafkammer nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen (RGSt 72, 182). Es bietet sich kein Anhalt dafür, dass ihre Entscheidung von Rechtsirrtum beeinflusst gewesen wäre. Die Vernehmung des Beschuldigten führte ein Mitglied der Strafkammer in Anwesenheit eines ärztlichen Sachverständigen durch, der Verteidiger nahm an ihr teil.
Nicht durchgreifen kann auch die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag des Beschuldigten für unbegründet erklärt, mit dem er den Sachverständigen Dr. Lotter wegen Befangenheit abgelehnt hatte. Der Beschuldigte hatte hierzu nur vorgebracht, das Gutachten des Sachverständigen sei unrichtig, er habe zu ihm kein Vertrauen. Es ist daher rechtlich bedenkenfrei, dass die Strafkammer den Antrag ablehnte, weil auch vom Standpunkt des Beschuldigten keine Gründe vorliegen, die Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen rechtfertigen könnten.
Dagegen ist die Rüge, das Landgericht habe unzulässigerweise Beweisanträge abgelehnt und hierdurch auch seine Aufklärungspflicht verletzt, begründet, soweit sie sich gegen die Nichtbeiziehung der Ehescheidungsakten und die Ablehnung der Ladung der Zeugen Ro███, Eheleute ████ und Pro[REDACTED] richtet. Dass die genannten Personen keine Tatzeugen waren, hat entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht zur Folge, dass ihre Aussagen für die Entscheidung ohne Bedeutung sein müssten. Der Verteidiger hatte gegen die Richtigkeit der Aussagen der Ehefrau und der Tochter sowie gegen die Glaubwürdigkeit der Tochter Einwendungen erhoben und zum Beweis dieses Vorbringens die Zeugen benannt. Es ist nicht unmöglich, dass sie hierzu hätten Angaben machen können, die zu einer dem Beschuldigten günstigeren Würdigung des Beweisergebnisses hätten führen können, auch wenn sie bei den Vorfällen, in denen die Strafkammer die strafbaren Handlungen gefunden hat, nicht zugegen waren. Mit der Begründung, es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Zeugen Martha und Rosa P[REDACTED] die Unwahrheit gesagt hätten, durfte die Vernehmung der Zeugen nicht abgelehnt werden. § 244 Abs. 3 StPO lässt zwar die Ablehnung eines Beweisantrages zu, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, er gestattet aber nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, weil das Gericht auf Grund der bisherigen Beweiserhebung vom Gegenteil der zu beweisenden Tatsache überzeugt ist. Die Begründung, mit der die Strafkammer die Beiziehung der Ehescheidungsakten als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt hat, ist unzureichend, da sie nur den Gesetzeswortlaut wiederholt, aber nicht im einzelnen die Gründe angibt, aus denen das Gericht entnommen hat, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (BGHSt 2, 284, 286). Da nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf der rechtsirrigen Ablehnung dieser Beweisanträge beruhen kann, ist es schon aus diesem Grunde aufzuheben. Die übrigen Verfahrensrügen brauchen wegen der Aufhebung des Urteils nicht näher erörtert zu werden; sie sind unbegründet.
Auch die Voraussetzungen der Unterbringung sind bisher nicht erschöpfend und bedenkenfrei dargetan. Das Landgericht hat zwar rechtsirrtumsfrei festgestellt, dass der Beschuldigte infolge krankhafter Störung der Geistesfähigkeit für seine Handlungen strafrechtlich nicht verantwortlich ist. Die bisher festgestellten Straftaten richteten sich aber nur gegen seine Ehefrau und seine Tochter. Aus dem Urteil ist nicht zu ersehen, aus welchem Anlass der Beschuldigte seine Tochter unter Überschreitung des Züchtigungsrechts misshandelte. Die Frau, die die leichte Erregbarkeit ihres Mannes kannte, hatte ihn kurz, bevor er sie mit den Fäusten auf den Kopf schlug, dadurch gereizt, dass sie ihn „aus Spaß leicht“ auf den Fuß getreten hatte. Die Bedrohung erblickt das Landgericht darin, dass der Beschuldigte aus nichtigem Anlass mit einem Handtuch nach seiner Frau schlug und dabei äußerte: „Bis der dicke BK[REDACTED] (Mädchennamen der Frau) nicht zerspalten ist, solange wird auch keine Ruhe sein.“ Bei der besonderen Lage des Falles hätte es einer eingehenden Prüfung und Darlegung der Gründe bedurft, aus denen das Landgericht schließt, die krankhafte Einstellung des Beschuldigten richte sich nicht nur gegen seine Familie, sondern auch gegen seine gesamte Umgebung und begründe die Gefahr, dass er künftig „weitere erhebliche“ Straftaten begehen werde. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte, nachdem ihn sein Sohn im Mai 1947 aus der Heil- und Pflegeanstalt Regensburg abgeholt hatte, gegen dritte Personen oder sonst gegen seine Familienangehörigen tätlich geworden ist. Die Urteilsgründe ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die Prüfung, ob die Strafkammer bei der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, so dass das Urteil auch aus diesem Grunde aufgehoben werden muss.
Mantel Dr. Geier Dr. Peetz Jagusch Glanzmann Sa[REDACTED]