Revision: Aufhebung mangelhafter Urteilsgründe und Rückverweisung wegen unklaren Sachverhalts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 17/50
- Datum
- 11.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen bei Verurteilung die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, aus denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung ersichtlich sind (§ 267 Abs. 1 StPO).
Das Revisionsgericht kann im Rahmen der allgemeinen Sachrüge mangelhafte oder unklare Urteilsgründe beanstanden und das Urteil aufheben, wenn nicht erkennbar ist, von welchem Sachverhalt der Tatrichter ausgeht.
Eine pauschale Aussage über die Glaubwürdigkeit von Zeugen genügt nicht, wenn zugleich Widersprüche oder Einschränkungen bestehen; der Tatrichter hat klar darzulegen, welchen Angaben er folgt und welche er ausschließt.
Formulierungen, die Zweifel (z. B. "kaum", "möglich") ausdrücken, können darauf hindeuten, dass das Gericht keine von jedem vernünftigen Zweifel freie Überzeugung gewonnen hat; solche Unschärfen können die Verurteilung entwerten.
Entfällt nachträglich die rechtliche Grundlage für die Anwendung eines ausländischen Besatzungsrechts, ist die weitere Verhandlung auf die nunmehr anwendbaren deutschen Strafvorschriften zu beschränken; bisherige Verurteilungen nach der weggefallenen Rechtsgrundlage können hierdurch nicht aufrechterhalten bleiben.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 22. März 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kriminalsekretär i. R. Heinrich █████, geboren am ███ ██ in █, wegen Aussageerpressung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als ███████████ Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, bei der Verkündung ████████████████ ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 22. März 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung im Amte und Aussageerpressung in drei Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Sie ist begründet.
Nachdem das angefochtene Urteil ergangen war, wurde die VO Nr. 47 der Brit. MilReg., durch die für die britische Besatzungszone die deutschen Gerichte zur Anwendung ermächtigt und verpflichtet worden waren, des KRG 10 durch die VO Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars (Amtsblatt AHK S. 1138) aufgehoben. Die Zurücknahme der Ermächtigung zur Anwendung des KRG 10 hat zur Folge, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit auch dann nicht bestehen bleiben könnte, wenn das Urteil selbst sonst keinen Rechtsfehler enthielte. Denn das Verfahren hat sich von nun an auf die Anwendung des deutschen Strafrechts zu beschränken.
Auf die allgemeine Sachrüge der Revision muss das Urteil auch hinsichtlich der deutschrechtlichen Würdigung aufgehoben werden. Denn aus ihm kann nicht zuverlässig entnommen werden, welchen Sachverhalt das Schwurgericht als erwiesen angesehen und der Beurteilung zugrunde gelegt hat. Nach einer kurzen Schilderung des Werdeganges und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten geben die Urteilsgründe an, welche strafbaren Handlungen dem Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegt worden sind; sie erörtern dann, dass der Angeklagte alle Vorwürfe bestreite, und führen schließlich in abhängiger Rede Berichte an, die das Schwurgericht mit der Bemerkung abschließt, durch dieses Ergebnis werde der Angeklagte in den Fällen ████, ████████ und AC überführt, während in den Fällen ██████, HC, ██ und Frau ICD die Beweise nicht ausreichten.
Diese Art der Darstellung entspricht nicht der Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO, nach der die Urteilsgründe im Falle der Verurteilung die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben haben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Grundlage der Entscheidung und damit wesentlicher Bestandteil der Urteilsgründe ist also nicht das, was der Angeklagte und die Zeugen vom Sachverhalt angeben oder zu wissen glauben, sondern das Bild, das sich der Tatrichter auf Grund einer selbständigen Würdigung ihrer Angaben und Aussagen und des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme formt und dann seinem Urteil zugrunde legt (vgl. RGSt Bd. 71 S. 253; Urt. des Senats vom 9. Januar 1951 – 1 StR 25/50). Dieses Bild muss aus einer die Ergebnisse der Hauptverhandlung klar zusammenfassenden Sachdarstellung zu ersehen sein, die die der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Vorgänge zeitlich und gedanklich geordnet wiedergibt. Nur dann besteht die Gewähr, dass das Urteil auf einer festen und zweifelsfreien richterlichen Überzeugung beruht; nur dann ist es auch dem Revisionsgericht möglich, seiner Aufgabe gerecht zu werden, nämlich zu prüfen, ob der Tatrichter das Recht auf den für erwiesen erachteten Sachverhalt richtig angewandt hat. Solange unklar ist, von welchem Sachverhalt der Tatrichter ausgegangen ist, kann das Revisionsgericht diese Prüfung nicht vornehmen, zu der es durch jede Sachbeschwerde der Revision genötigt ist. Mängel, die das Urteil in dieser Richtung aufweist, sind deshalb nicht nur auf die Verfahrensrüge der Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO, die hier nicht erhoben ist, sondern auf die allgemeine Sachbeschwerde hin zu berücksichtigen. Nur eine dem § 267 Abs. 1 StPO genügende Sachdarstellung genügt deshalb auch den Erfordernissen des sachlichen Rechts.
Ein die sachlichrechtliche Prüfung ermöglichender Sachverhalt kann auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht mit genügender Sicherheit entnommen werden. Zwar enthalten die Urteilsgründe noch eine eingehende Würdigung der Zeugenaussagen, die das Schwurgericht mit der Bemerkung abschließt, dass sich gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen █████, SchC, █████ und HC_D keine durchgreifenden Bedenken ergeben hätten, so dass das Gericht ihren Aussagen gefolgt sei. Daraus kann jedoch nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass das Schwurgericht von einem den Bekundungen dieser Zeugen entsprechenden Sachverhalt ausgegangen ist; denn es schränkt das allgemein ausgesprochene Urteil über ihre Glaubwürdigkeit in einzelnen Punkten doch wieder so sehr ein, dass eine weitgehende Unsicherheit übrig bleibt, die sich im Wege der Auslegung des Urteils nicht völlig beheben lässt. So bezeichnet das Schwurgericht die Aussage des Zeugen █████████ zwar zunächst im ganzen als glaubhaft, später aber in zwei Einzelpunkten (S. 18 der Urteilsabschrift) als unglaubhaft und als wenig glaubhaft. Es bleibt dabei unklar, ob es in diesen beiden Punkten der Darstellung des Zeugen folgen oder die hierzu von ihm bekundeten Umstände aus dem Kreis seiner Feststellungen ausschließen will. Von der Aussage des Zeugen AC sagt das Urteil, ein bestimmter Punkt seiner Darstellung habe sehr glaubhaft geklungen und „könne nach der Überzeugung des Gerichts kaum erfunden sein“.
Mit dem Worte „kaum“ verbindet der Sprachgebrauch einen Sinn, der trotz der Wendung von „der Überzeugung des Gerichts“ die Annahme nicht zulässt, dass das Schwurgericht in diesem Punkte wirklich eine von jedem vernünftigen Zweifel freie Überzeugung erlangt hat. Hinzu kommt schließlich, dass die Bekundungen des vom Schwurgericht ebenfalls für glaubwürdig gehaltenen Rechtsanwalts BCD, des früheren Verteidigers von Schwerthelm und Vo, in einem gewissen Widerspruch zu deren Aussagen stehen. Das Schwurgericht bezeichnet selbst diese Unstimmigkeit als „auffällig“, es glaubt aber, ihr keine entscheidende Bedeutung beilegen zu brauchen, weil es „möglich“ sei, dass den Rechtsanwalt ████ sein Gedächtnis im Stich lasse. Auch hier scheint sich also das Schwurgericht mit einer bloßen – auch nicht hinreichend nachgeprüften – Möglichkeit begnügt zu haben.
Alle diese Unsicherheiten und Unklarheiten, die sich im einzelnen zeigen, entwerten die Bemerkung, dass die Zeugen VD, █████████ und AC glaubwürdig seien und das Gericht ihren Aussagen gefolgt sei, in so starkem Maße, dass es dem Senat nicht möglich ist, die im Urteil nicht ausdrücklich enthaltene zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts dem Zusammenhang zu entnehmen. Wegen dieses Mangels muss das Urteil auf die allgemeine Sachrüge hin aufgehoben werden, ohne dass auf die Angriffe, die die Revision im einzelnen gegen das Urteil richtet, näher eingegangen zu werden braucht. Die Verfahrensrügen hält der Senat sämtlich für unbegründet.
Für die nunmehr allein aus dem Gesichtspunkt der deutschen Strafbestimmungen vorzunehmende Verhandlung und Entscheidung der Sache ist die Strafkammer zuständig (§ 74 GVG). An diese muss deshalb die Sache zurückverwiesen werden (Art. 8 III Nr. 118 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950).
| Richter | Jagusch | ||
| Dr. Geier | Glanzmann |