Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterbringung nach §42b StGB wegen Sachbeschädigung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 303/54
Datum
28.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, unzurechnungsfähig wegen Schizophrenie, beging eine geringfügige Sachbeschädigung (Abreißen einer Türklinke) und wurde vom Landgericht nach §42b StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies wegen unzureichender Feststellungen zurück. Eine geringfügige Rechtsverletzung rechtfertigt Unterbringung nur, wenn sie kennzeichnend für eine wahrscheinliche künftige Gefährlichkeit ist; bloße Unberechenbarkeit genügt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §42b StGB kann jede mit Strafe bedrohte Handlung Voraussetzung einer Unterbringung sein, soweit die öffentliche Sicherheit es erfordert; hierfür muss jedoch die Tat als solche erkennen lassen, dass von dem Täter künftige, die Allgemeinheit erheblich bedrohende Handlungen zu erwarten sind.

2

Eine an sich geringfügige Rechtsverletzung rechtfertigt die Anordnung einer Unterbringung nur, wenn sie — unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit, des Geisteszustands und des bisherigen Verhaltens — kennzeichnend für eine Neigung zu gemeingefährlichen Handlungen ist.

3

Die bloße Feststellung, der Erkrankte sei "unberechenbar", genügt nicht als Rechtfertigung für eine Sicherungsmaßnahme nach §42b StGB; es bedarf zumindest der Darlegung, dass mit Wahrscheinlichkeit bestimmte gefährliche Verhaltensweisen in der Zukunft zu erwarten sind.

4

Wenn die Gefährlichkeitsprognose allein auf der allgemeinen Unberechenbarkeit beruht und nicht durch Tat, Persönlichkeit oder Vorverhalten gestützt ist, ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit gegebenenfalls durch andere (zivilrechtliche) Maßnahmen zu suchen (z.B. nach verwaltungs- oder fürsorgerechtlichen Regelungen).

Vorinstanzen

Landgericht München I, 25. Februar 1954

Rubrum

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StGB § 42b

Aktenzeichen: 1 StR 303/54

Urteil des BGH vom 28. September 1954

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Kellner Michael ██████ aus ████████, geboren am █████████ 1926 in ███████ (Kreis ██████████), zur Zeit einstweilig untergebracht, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter ████████████████████

Leitsatz

Auch eine für sich betrachtet geringe Rechtsverletzung kann Anlass zur Unterbringung geben. Jedoch muss sie bei Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten, seines Geisteszustands und seines sonstigen Verhaltens kennzeichnend dafür sein, dass die Gefahr künftiger erheblicher Rechtsverletzungen von dem Beschuldigten ausgeht.

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Beschuldigte hat sich am 2. Juli 1953 in einen fremden Personenkraftwagen gesetzt, weil er das Radiogerät betrachten wollte. Nachdem er von dem Eigentümer verjagt worden war, versuchte er, einen anderen auf derselben Straße stehenden Kraftwagen mit Gewalt zu öffnen, und riss dabei die Türklinke ab. Einen Kraftwagen in Gang zu setzen und zu führen, versteht er nicht. Der Beschuldigte leidet an einer schizophrenen Erkrankung, die seine Zurechnungsfähigkeit ausschließt. Auf Grund ärztlichen Gutachtens, wonach Schizophrene im Alter des Beschuldigten unberechenbar sind, hat die Strafkammer, und zwar lediglich auf Grund der Sachbeschädigung (Abreißen der Türklinke im zweiten Fall) angenommen, dass er mit Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft Taten begehen werde, die für die Allgemeinheit gefährlich sind. Als einziges Mittel, diese Gefahr abzuwenden, hat das Landgericht die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt angesehen und deshalb nach § 42b StGB diese Maßnahme angeordnet.

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten führt zum Erfolg.

Gemäß § 42b StGB kann zwar an sich jede mit Strafe bedrohte Handlung die Voraussetzung für die Unterbringung des Zurechnungsunfähigen bilden, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Die begangene Handlung muss aber kennzeichnend für die Gemeingefährlichkeit sein (LK 7. Aufl. II, 2b zu § 42b StGB), d.h. die Tat als solche muss erkennen lassen, dass von dem Beschuldigten künftige, die Allgemeinheit erheblich bedrohende Handlungen zu erwarten sind. Demgemäß mag bei besonderen Voraussetzungen eine geringe Rechtsverletzung Anlass zur Unterbringung geben (RGSt 69, 242; BGHSt 5, 140; vgl. auch BGH JZ 1951, 759); so kann eine leichte Körperverletzung oder eine gröbere Zudringlichkeit kennzeichnend für die Neigung des Kranken zu Gewalttaten oder Sittlichkeitsvergehen sein. Eine harmlose Tat, die auch bei Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten, seines Geisteszustands und seines sonstigen Verhaltens (RG HRR 1937 Nr. 1679) keinen gefährlichen Trieb erkennen lässt, darf aber nicht für sich allein zum Anlass genommen werden, im Wege des strafrichterlichen Sicherungsverfahrens die Unterbringung deshalb anzuordnen, weil bei der Unberechenbarkeit des Kranken irgendwelche Handlungen, deren Art und Gefährlichkeit im Zeitpunkt der Entscheidung völlig unbestimmt ist, von ihm zu erwarten seien (RG HRR 1937 Nr. 1679). Der Beschuldigte hat hier eine an sich geringfügige Verfehlung begangen, die sonst nur auf Antrag zu verfolgen ist. Sein natürlicher Vorsatz war nur darauf gerichtet, den Kraftwagen zu öffnen, um sich in ihn zu setzen. Die von ihm dabei begangene Sachbeschädigung wurde nicht absichtlich, sondern nur mit bedingtem Willen, soweit man ihm die dazu notwendige Überlegung zutrauen kann, begangen. Dass er bis zum Tage der Tat irgendwie durch Neigung zu Rechtsbrüchen aufgefallen wäre, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Die bloße Feststellung, es sei nicht abzusehen, wie er sich in Zukunft verhalten wird, rechtfertigt die Sicherungsmaßnahme nach § 42b StGB nicht. Dazu hätte mindestens dargelegt werden müssen, dass er sich wahrscheinlich in Zukunft in bestimmter gefährlicher Weise verhalten werde.

Die zur Beurteilung stehende Sachbeschädigung des Beschuldigten reicht zur Feststellung seiner Gemeingefährlichkeit nicht aus. Ob etwa sein Verhalten vor der Verfehlung, die den Anlass zu diesem Verfahren gab, zu der Schlussfolgerung berechtigt, dass diese Handlung doch kennzeichnend für seine Gefahrlichkeit ist, bedarf weiterer Aufklärung. Sollte er ohne Rücksicht auf sein bisheriges Verhalten lediglich wegen der Unberechenbarkeit Schizophrener gemeingefährlich erscheinen, so kann die öffentliche Sicherheit nicht nach § 42b StGB, sondern nur gemäß dem Bayerischen Verwahrungsgesetz vom 30. April 1952 (Bayer. GVBl. 1952, 163) im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit geschützt werden, wobei den Beteiligten andere Rechtsmittel als nach der Strafprozessordnung zur Verfügung stehen und auch hinsichtlich der Nachprüfungsfristen andere Regeln gelten.

MantelPeetzDr. Schalscha
Dr. HörchnerDr. Seibert
Revision: Unterbringung nach §42b StGB wegen Sachbeschädigung zurückverwiesen — Themis