Revision verworfen: Unterbringung nach § 42b StGB bestätigt; Notwehr verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 272/51
- Datum
- 20.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die vom Tatrichter gemäß § 261 StPO getroffenen tatrichterlichen Feststellungen gebunden und darf im Rahmen der Sachverhaltsprüfung nicht die Beweiswürdigung neu vornehmen.
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt die überwiegende Wahrscheinlichkeit voraus, dass infolge einer geistigen Krankheit weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind; hierfür können tatrichterlich berücksichtigte psychiatrische Sachverständigengutachten ausreichend sein.
Bei Prüfung von Notwehr und vermeintlicher Notwehr kann das Tatgericht die subjektive Gefahrenwahrnehmung des Täters als Folge einer psychischen Erkrankung einordnen; solche tatrichterlichen Würdigungen sind für die Revision bindend.
Die Kostenentscheidung kann im Urteil berichtigt werden; die Kosten des Rechtsmittels sind nach den einschlägigen Vorschriften der StPO zuzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 8. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Sicherungsverhandlung gegen den Schreiner Edmund K. █████, geboren am ██ 1911 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Präsident Richter S als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Lintel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████████████ als ███ █████████████████,
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Rottweil vom 8. März 1951 wird verworfen. Jedoch werden in Abs. 2 Satz 1 des Urteilssatzes die Worte „Heil- und Pflegeanstalt“ in „Heil- oder Pflegeanstalt“ berichtigt. Ferner wird Abs. 2 Satz 2 des Urteilssatzes, wie es heißt: „Soweit das Urteil die Kosten des Verfahrens betrifft, hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens zu tragen; die übrigen Kosten fallen der Staatskasse zur Last“, dahin berichtigt, dass es heißt: „Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschuldigte zu tragen.“
Gründe
1.) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der an chronischer paranoider Schizophrenie leidende Beschuldigte in Zuständen der Zurechnungsunfähigkeit Handlungen begangen, die zwei Vergehen der Körperverletzung nach §§ 223, 74 StGB (███ und █ 22.11. ███) und ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB (2. Fall) darstellen würden, wenn er zurechnungsfähig gewesen wäre. Das Landgericht hat für sämtliche drei Fälle verneint, dass dem Beschuldigten der Rechtfertigungsgrund der Notwehr zur Seite stand. Auch schuldausschließende vermeintliche Notwehr hat es nicht als gegeben erachtet; es hat diese Auffassung in Übereinstimmung mit den inhaltlich übereinstimmenden Gutachten der beiden medizinischen Sachverständigen damit begründet, dass die Annahme des Beschuldigten, in Gefahr zu sein und sich wehren zu müssen, als Folge seiner Geisteskrankheit anzusehen sei.
Vergebens kämpft die Revision hiergegen an. Sie führt zunächst aus, der Sachverständige Dr. ████ habe in der Hauptverhandlung ebenso wie das Obergutachten vom 12. Juni 1951 die Anschauung vertreten, dass der Nachweis einer paranoiden Einstellung des Beschuldigten bei der Begehung seiner Handlungen nur den Grad der Wahrscheinlichkeit besitze. Hätte das Landgericht dies festgestellt, so könnte das Urteil nicht bestehen bleiben, weil die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB nur angeordnet werden darf, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (oder Abs. 2) StGB nachgewiesen sind (RGSt 70, 127; 73, 44). Das Landgericht hat aber in den Urteilsgründen die „inhaltlich übereinstimmenden gutachtlichen Äußerungen der beiden Sachverständigen, also auch die des Dr. ███“ wiedergegeben. Die seelische Erkrankung des Beschuldigten habe dazu geführt, dass er das völlig harmlose Verhalten der hinzukommenden Leute ebenso wie gegen ihn gerichtete Aggressionen beantwortet hat, wie das harmlose Verhalten des Hausmeisters K. und der Frau L. █ und des ihr zu Hilfe kommenden Bauarbeiters Z. █. Es könne daher sein, dass der Beschuldigte in jedem der drei Fälle der Auffassung gewesen sei, er müsse sich nun wehren. Diese Sinnestäuschung beruhe aber einwandfrei auf seiner Verrückung. Diese Feststellung in den Urteilsgründen ist im Revisionsverfahren nicht mit der Behauptung angreifbar, das Landgericht habe den Inhalt der gutachtlichen Äußerung des Dr. █████ unrichtig wiedergegeben; sie ist vielmehr für das Revisionsgericht bindend, das sich nach dem Gesetz – von der Prüfung der Verfahrensrügen abgesehen – nicht mit der Erforschung des Sachverhalts zu befassen, sondern nur die Rechtsanwendung auf den vom Tatrichter nach § 261 StPO festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen hat.
Auch in den übrigen Einwendungen bewegt sich die Revision nur auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet des Tatsächlichlichen und der Beweiswürdigung. Sie will an die Stelle der vom Landgericht in bedenkenfreier Weise getroffenen Feststellungen und hieraus gezogenen Schlussfolgerungen den Sachverhalt setzen, wie ihn der Beschuldigte darstellt. Daran, dass die Revision in unzulässiger Weise von einem den Feststellungen des Landgerichts widersprechenden Sachverhalt ausgeht, scheitert auch der sachlich-rechtliche Angriff, das Landgericht habe zu Unrecht in beiden Fällen (K. und L.) sowohl Notwehr als auch vermeintliche Notwehr verneint und die Frage der Aufrechnung nach § 233 StGB für den 1. Vorfall sowie die der Notwehrexzessüberschreitung nach § 53 Abs. 3 StGB für die späteren Vorfälle ungeprüft gelassen.
Sonst lässt die rechtliche Würdigung keinen Irrtum erkennen, auch nicht insoweit, als das Landgericht in der Tathandlung des Beschuldigten gegen L. den Tatbestand einer körperlichen Misshandlung im Sinne des § 223 StGB erblickt.
2.) Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision gegen die Anordnung nach § 42b StGB.
Das Landgericht hat die Notwendigkeit der Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt mit der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ begründet, „dass der Beschuldigte infolge der sich weiter entwickelnden Geisteskrankheit neue, möglicherweise noch schwerwiegendere Straftaten begehen wird“. Dabei hat es sich auf die gutachtlichen Äußerungen der beiden medizinischen Sachverständigen gestützt, die nach den Urteilsgründen dahin gingen: Bei der jetzigen psychotischen Gereiztheit des Beschuldigten müsse mit starker Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, „dass er mit unberechenbaren Reaktionen aus den, normal-psychologisch unmotiviert erscheinenden Anlässen heraus zu einer schweren Gefährdung seiner Umwelt neige“. Zwar sei es bis jetzt zu keinen besonders schweren Körperverletzungen gekommen. Die vom Beschuldigten begangenen Straftaten stellten jedoch „keine harmlosen Warnzeichen dar, die zu übersehen wären“, weshalb es nicht verantwortet werden könne, die sich weiter entwickelnde Krankheit bis zu einem nicht mehr gutzumachenden Zwischenfall fortschreiten zu lassen.
Damit ist in hinreichender Weise dargetan, dass von dem Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit, nicht bloß möglicherweise, erhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter, hier die körperliche Unversehrtheit von Menschen, zu erwarten sind, wie dies die Anordnung nach § 42b StGB voraussetzt.
Soweit die Revision den Äußerungen der Sachverständigen einen anderen, den früheren schriftlichen Gutachten entsprechenden Inhalt beilegen will, übersieht sie wieder, dass für das Revisionsgericht nur der in den Urteilsgründen wiedergegebene Inhalt maßgebend sein darf.
Richtig ist allerdings, dass von den drei Vorfällen nur die Misshandlung der Frau L. mittels eines Stocks ernstere Art gewesen ist und dass von den Vorfällen bis zur Hauptverhandlung keine weiteren Ausschreitungen des Beschuldigten bekannt geworden sind. Das hinderte das Landgericht jedoch nicht, aus der Misshandlung in Zusammenhang mit den beiden anderen Vorfällen und der in Schüben verlaufenden Art der geistigen Erkrankung den Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte in dem oben erwähnten Sinne gefährlich sei (RGSt 69, 242). Jedenfalls ist es in einem Fall, wo wie hier die von dem Täter ausgehende Gefahr sich gegen Leib und Leben seiner Mitmenschen richtet und mit Fortschreiten seiner Erkrankung immer ernster wird, zwingend geboten, die Allgemeinheit rechtzeitig vor ihm zu schützen, damit es nicht, wie die beiden Sachverständigen und ihnen folgend das Landgericht betonen, zu einem nicht mehr gutzumachenden Zwischenfall kommt. Den Belangen des Beschuldigten wird durch die gesetzlichen Möglichkeiten späterer Nachprüfungen nach § 42f Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 StGB Rechnung getragen, die jetzt wieder in den Händen des Gerichts liegen. Im Übrigen hat das Landgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auch im eigenen Interesse des Beschuldigten liegt, da nach dem Urteil der Sachverständigen eine Heilbehandlung jetzt noch Aussicht auf Erfolg bietet, während mit dem Fortschreiten der Schizophrenie die Aussicht einer Heilbehandlung immer geringer werde.
Dass nach der Überzeugung des Landgerichts die von dem Beschuldigten drohende Gefahr nicht auf eine andere, für ihn weniger einschneidende Maßnahme als durch Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkt werden kann, ergibt sich aus der vom Landgericht übernommenen Stellungnahme der beiden Sachverständigen.
3.) Die Revision war daher als unbegründet zu verwerfen. Jedoch waren in Abs. 2 Satz 1 des Urteilssatzes die Worte „Heil- und Pflegeanstalt“ durch „Heil- oder Pflegeanstalt“ zu berichtigen. Ferner war zugunsten des Beschuldigten die Kostenentscheidung in Abs. 2 Satz 2 nach § 469b in Verbindung mit § 465 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO, wie geschehen, zu ändern (RGSt 135, 305, 306 und 26 in DR 1939 Nr. 1012).
| Lintel | Engels | ||
| Dr. Peetz | Dr. Hille |