Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 203/66
- Datum
- 24.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass die Tat Ausdruck einer geistigen Störung ist, die mit Wahrscheinlichkeit künftige gefährliche Straftaten erwarten lässt.
Zur Gefahrprognose sind ausreichende Feststellungen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass der Täter infolge mangelnden Hemmungsvermögens künftig den Rechtsfrieden mit Wahrscheinlichkeit stören wird.
Das Gericht hat bei der Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßregel zu erörtern, ob weniger einschneidende, zumutbare Maßnahmen (z. B. Betreuung oder Unterbringung in einer Einrichtung mit straffer Führung) geeignet sind, die Gefährdung abzuwenden.
Bei Taten in außergewöhnlichen, situativen Zwangslagen muss das Gericht die Bedeutung dieser Umstände für die Wiederholungswahrscheinlichkeit und damit für die Gefährlichkeitsprognose ausdrücklich prüfen und begründen.
Eine auf bestimmte Teile des Urteils beschränkte Revision des Angeklagten ist wirksam; die nicht angefochtenen Teile des Urteils werden rechtskräftig.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. Januar 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Koch Thomas Lc aus ███, dort geboren █████ 1938, zur Zeit einstweilig untergebracht, wegen Diebstahls i. R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin von ██████ aus ██ als Verteidigerin,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. Januar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Hierbei ist sie davon ausgegangen, dass der Angeklagte an einer organischen Hirnerkrankung leidet, die seine Zurechnungsfähigkeit zwar nicht ausschließt (§ 51 Abs. 1 StGB), aber erheblich vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB).
Der Beschwerdeführer hat durch seine zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigte Verteidigerin die Revision auf die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkt.
Diese Beschränkung ist wirksam (BGH NJW 1963, 1414) und hat zur Folge, dass das Urteil im Schuldspruch und im Ausspruch der Gefängnisstrafe rechtskräftig geworden ist.
Im Rahmen der Beschränkung rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere die Anwendung des § 42b StGB.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann nicht bestehen bleiben.
Den Feststellungen des Landgerichts lässt sich nicht zur Genüge entnehmen, dass die jetzige Straftat symptomatisch für die künftige Gefährlichkeit des Angeklagten ist, dass also seine geistige Erkrankung die Wahrscheinlichkeit begründet, er werde in Zukunft Taten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (vgl. BGHSt 5, 140, 143; RGSt 69, 242, 243). Nach den Darlegungen des Urteils – insbesondere auch bei der Erörterung der mildernden Umstände (UA S. 8 f., 17) – hat den Angeklagten eine außergewöhnliche, ihm selbst ausweglos erscheinende Lage zu dem Diebstahl bei den Vermietern seiner Mutter gedrängt. Das Gericht hätte deshalb erörtern müssen, welche Bedeutung die Einwirkung derart ungewöhnlicher Umstände für die Frage hat, ob der Angeklagte infolge seiner geistigen Verfassung eine so erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit bildet, dass die einschneidende Maßregel des § 42b StGB gerechtfertigt erscheint; ferner auch, ob in absehbarer Zeit mit der Wiederholung einer solchen bedrückenden Situation für ihn zu rechnen ist. Zu alledem fehlen ausreichende Darlegungen. Das Landgericht bezeichnet den Angeklagten nur als Gelegenheitstäter, der infolge seiner geistigen Verfassung im Zusammenwirken mit Verstimmungszuständen Eigentumsdelikte begeht (UA S. 19). Es stellt nicht fest, dass der Angeklagte infolge des fehlenden Hemmungsvermögens künftig den Rechtsfrieden mit Wahrscheinlichkeit stören wird, sondern beschränkt sich auf die bloße Annahme, dass aus diesem Grunde weitere Straftaten zu erwarten sind (UA S. 18). Das reicht hier nicht aus (vgl. BGH aaO; ferner die nicht veröffentlichte Entscheidung BGH 1 StR 90/65 vom 6. April 1965).
Überdies ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass das Landgericht die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt als unvermeidbar geboten ansieht, da es die Aufnahme und Beschäftigung des Angeklagten in einem konfessionell gebundenen Heim mit straffer Führung als möglichen Ausweg in Erwägung zieht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch und der Bemessung der Strafe zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen jedoch im Urteil nicht wiederholt zu werden.
In seiner neuen Entscheidung wird das Landgericht, wenn es die Gefährlichkeit des Angeklagten wieder bejahen sollte, klarer als bisher zum Ausdruck bringen müssen, für welchen Zeitpunkt es sie bejaht (vgl. BGH NJW 1960, 393; RG DR 1945, 18).
Siemer Schmidt Sarstedt Kersting Börker