Treffer
BGH Urteil (Revisionsentscheidung)

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei Unterbringung nach §42b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 117/51
Datum
27.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht ordnete die Unterbringung der Angeklagten nach §42b StGB wegen mehrerer Diebstähle bei verminderter Einsichtsfähigkeit an. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil die Strafkammer die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht ausreichend begründet hat. Insbesondere sind Prüfung von Gelegenheitstaten, Einflüssen durch Dritte und der Erfolg früherer Heilanstaltsbehandlung nachzuholen. Ferner beanstandet der BGH die Kostenentscheidung für nicht nachgewiesene Taten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass die begangenen oder zu erwartenden Rechtsverletzungen ein erhebliches Gewicht haben; bloß geringfügige Verfehlungen genügen nicht.

2

Bei erstmaligen, unerwartet gehäuften oder geringfügigen Taten muss das Gericht prüfen, ob es sich um Gelegenheitstaten oder äußere Veranlassung durch Dritte handelt, bevor eine Unterbringung angeordnet wird.

3

Bei der Entscheidung über eine Unterbringung sind Dauer und Erfolg bisheriger stationärer Behandlungen zu berücksichtigen; ein längerer Anstaltsaufenthalt kann die Notwendigkeit der Maßregel beeinflussen.

4

Einzelne zur Last gelegte Taten, die nicht bewiesen sind und nicht im Fortsetzungszusammenhang stehen, sind bei der Maßregelentscheidung und der Kostenverteilung wie nicht erwiesen zu behandeln.

5

Ein auf einem formalen Testverfahren (z. B. Binet-Test) beruhendes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich zulässig; die bloße Angabe einer Intelligenzgleichstellung mit einem bestimmten Kindesalter rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Entziehung der Beurteilungsmethode

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 13. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen die Hausgehilfin Käthe K. ██, geboren am █████ 1932 in ██████, zurzeit in der Landesheilanstalt ███████, wegen Unterbringung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 13. September 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das angefochtene Urteil hat die Unterbringung der Beschuldigten gemäß § 42b StGB angeordnet. Die Strafkammer stellt fest, dass die Beschuldigte als Dienstmädchen in mehreren Stellungen Bekleidungsstücke und Lebensmittel entwendet hat. Es handelt sich um fünf Fälle; in einem weiteren Fall konnte eine mit Strafe bedrohte Handlung nicht nachgewiesen werden. Die Beschuldigte leidet, wie die Strafkammer auf Grund eines Sachverständigengutachtens annimmt, an Schwachsinn leichten bis mittleren Grades. Ihre Einsichtsfähigkeit ist zwar nur erheblich vermindert, die Hemmungsfähigkeit jedoch infolge ihrer Triebhaftigkeit zur Zeit der Begehung der Taten aufgehoben gewesen.

Die Revision der Beschuldigten führt zur Aufhebung des Urteils.

1.) Der Verteidiger der Beschuldigten hat in der Hauptverhandlung beantragt, ein Obergutachten über die Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten einzuholen, das sich vor allem auf eine Nachprüfung ihres allgemeinen Wissens unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Lebensweise beziehen müsse. Die Strafkammer hat diesen Antrag durch verkündeten Beschluss abgelehnt. Die Ablehnungsgründe werden von der Revision nicht als fehlerhaft gerügt. Sie unterliegen daher keiner Nachprüfung. Es wird lediglich geltend gemacht, dass die Beurteilung der geistigen Reife der Beschuldigten „als die eines 10 Jahre und 3 Monate alten Kindes offensichtlich völlig irrig“ sei. Die Beschuldigte habe in der Hauptverhandlung einen absolut normalen Eindruck gemacht und die an sie gestellten Fragen sofort sachgemäß beantworten können. Das Gericht habe diesen persönlichen Eindruck zum Anlass nehmen müssen, die recht fragwürdige Methode des Sachverständigen nachprüfen zu lassen, der bei seinen Wissensfragen in keiner Weise den bisherigen Lebenskreis der Beschuldigten beachtet habe.

Die Rüge ist unbegründet. Die Revision übersieht, dass die Ausführung des Sachverständigen, die Beschuldigte sei ihrer Intelligenz nach einem Kinde von 10 Jahren und 3 Monaten gleichzustellen, der formalen Art des Testverfahrens nach Binet entspricht, also nicht etwa eine Behauptung darstellt, die über jedes ärztliche Beurteilungsvermögen hinausgeht.

2.) Dagegen greift die Sachrüge durch.

a) Die Darstellung der einzelnen mit Strafe bedrohten Handlungen, die der Beschuldigten zur Last gelegt werden, kann angesichts der schwerwiegenden Folgerungen der Strafkammer nicht als ausreichend erachtet werden. Es wird lediglich hervorgehoben, dass die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch entwendet worden seien und dass die erzielte Beute im Einzelfall verhältnismäßig geringfügig gewesen sei. Zutreffenderweise handelt es sich um ziemlich wertlose, gebrauchte Bekleidungsstücke. Insoweit war nähere Aufklärung erforderlich. Denn die öffentliche Sicherheit erfordert nur die Unterbringung verbrecherischer und infolgedessen gefährlicher geistesgestörter Personen. Die von dem Täter zu befürchtenden Angriffe auf die Rechtsordnung müssen ein erhebliches Gewicht haben. Verfehlungen geringerer Art genügen nicht (vgl. RG DR 1945, 18). Das gilt sowohl für die zu erwartenden Taten als auch für die begangenen, aus denen auf die Wahrscheinlichkeit der künftigen geschlossen wird. Diese Verhältnismäßigkeit zwischen dem Gewicht der Taten und der Unterbringung ist nicht ausreichend belegt.

b) Bei den festgestellten Taten darf es sich auch um keine Gelegenheitstaten handeln (BGH 4 StR 501/51). Insofern war angesichts der sonstigen Feststellungen besonders sorgfältige Prüfung erforderlich. Die Beschuldigte ist noch nicht volljährig; sie ist nicht vorbestraft, so dass ihr bisheriges Leben keinerlei Anhaltspunkte für die künftige Entwicklung gibt. Sie ist zu ihren Taten erst gekommen, nachdem sie den erheblich vorbestraften Zeugen P. ██████████ kennengelernt und mit ihm ein intimes Verhältnis begonnen hatte. Die Strafkammer kann nicht ausschließen, dass die Beschuldigte durch diesen Zeugen zu ihren Taten veranlasst worden ist. Es erscheint deshalb besonders auffällig, dass die Beschuldigte, die bisher strafrechtlich überhaupt nicht in Erscheinung getreten war, plötzlich und in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum mehrere Diebstähle begeht. Dieser auffällige Umstand bedurfte eingehender Erörterung; er konnte nicht mit dem bloßen Hinweis erklärt werden, dass sich daraus gerade die leichte Beeinflussbarkeit der Beschuldigten ergebe. Denn es bleibt die Frage offen, warum die Beschuldigte nicht schon früher ähnlichen Einflüssen erlegen ist. Die Erwägung, dass die Taten auf einen bestimmten äußeren und einmaligen Anlass zurückzuführen, also Gelegenheitstaten sind, liegt daher besonders nahe.

c) Schließlich hätte die Strafkammer in den Kreis ihrer Erörterungen auch die Frage einbeziehen müssen, ob und inwieweit die bisherige Behandlung in der Heilanstalt Erfolge gezeigt hatte. Die Beschuldigte war seit Anfang 1951 vorläufig untergebracht. Dies war umso notwendiger, als die Strafkammer selbst eine Besserung durch den Aufenthalt in der Heilanstalt nicht als ausgeschlossen bezeichnet.

Im Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung wird die Beschuldigte über ein Jahr untergebracht sein. Die Strafkammer wird daher diesem Umstand besondere Beachtung schenken müssen (BGH 1 StR 44/50).

d) In einem Falle hat die Beschuldigte nach und nach 37 Eier bei ihrem Arbeitgeber entwendet. Hier wäre zu prüfen gewesen, ob sich die Tat nicht als Mundraub nach § 370 Ziff. 5 StGB darstellt. Die Beschuldigte hat diese Eier zum großen Teil an den Zeugen P. ██████████ abgeliefert. § 370 Ziff. 5 StGB findet auch Anwendung, wenn die Entwendung zum alsbaldigen Verbrauch durch dritte Personen erfolgt (vgl. RGSt 53, 168). Liegt aber nur eine Übertretung vor, so hat diese Tat für die Entscheidung nach § 42b StGB auszuscheiden.

Nach allem konnte das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden.

3.) Es besteht noch Anlass zu folgendem Hinweis: Der Beschuldigten sind die Kosten des Verfahrens ohne Einschränkung auferlegt worden, obwohl in einem der zur Last gelegten Fälle kein Beweis erbracht wurde. Da kein Fortsetzungszusammenhang vorliegt, hätte die Beschuldigte, wenn sie strafrechtlich verantwortlich gewesen wäre, insoweit unter Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse freigesprochen werden müssen. Im Sicherungsverfahren ist die Kostenfrage in gleicher Weise zu entscheiden (vgl. BGH 1 StR 44/50).

ScharpenseelKraussBaldus
HennekaDr. Ludwig

Zitiert (2)