Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unterlassener Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung nach §42b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 44/50
Datum
02.03.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Mutter des jugendlichen Beschuldigten legte Revision gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach §42b StGB ein. Der BGH hielt die Prüfung der Erforderlichkeit der Maßregel durch das Landgericht für unzureichend, insbesondere hinsichtlich Zeitpunkt der Taten, Persönlichkeitsaufklärung und erprobbarer milderer Maßnahmen. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass die öffentliche Sicherheit dies erfordert; dies ist nur gegeben, wenn mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere nicht unerhebliche Angriffe zu erwarten sind und diese nicht anders als durch Unterbringung verhütet werden können.

2

Bei Jugendlichen ist die Erforderlichkeit der Maßregel besonders eingehend zu prüfen; das Gericht hat die Gesamtpersönlichkeit des Täters, Art der Krankheit, sein Vorleben, Lebensumstände und alle maßgeblichen Umstände umfassend festzustellen und zu würdigen.

3

Die Anordnung nach § 42b StGB ist mit der Tat- und Schuldfrage untrennbar verbunden; erfolgt wegen Verfahrensmängeln eine Aufhebung, so hat sich diese auf das Urteil in seinem gesamten Umfang zu erstrecken.

4

Vor Anordnung einer Unterbringung sind weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. vormundschaftsgerichtliche Beistandsbestellung, Schutzaufsicht, Einbindung des Jugendamts oder geeignete häusliche Überwachungsmaßnahmen) zu prüfen und auszuschöpfen; Unterbringung kommt nur in Betracht, wenn deren Unmöglichkeit dargetan ist.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden, 10. Oktober 1950

Rubrum

Aktenzeichen: 1 StR 44/50 Urt. v. 2. März 1951

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den berufslosen Gerhard [REDACTED] aus [REDACTED], Kreis [REDACTED], geb. am [REDACTED] (Schlesien), zur Zeit im Landgerichtsgefängnis in [REDACTED] einweilen untergebracht, wegen Sittlichkeitsverbrechen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. März 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter [REDACTED] als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als Beisitzer, Oberbundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

Gesetz: § 42b StGB; §§ 344, 552 StPO

1.) Die Frage, ob die öffentliche Sicherheit gemäß § 42b StGB die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert, bedarf stets, und ganz besonders bei Jugendlichen oder Heranwachsenden (vgl. § 17 JGG), einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung. 2.) Liegen die Voraussetzungen des § 42b StGB vor, so ist die Anordnung nach § 552 StPO mit der Tat- und Schuldfrage untrennbar verbunden. Die Aufhebung hat sich daher stets auf das Urteil in seinem gesamten Umfang zu erstrecken (vgl. RGSt 73, 303, 306).

Tenor

Auf die Revision der Mutter des Beschuldigten, geb. [REDACTED] aus [REDACTED], wird das Urteil des Landgerichts in Weiden vom 10. Oktober 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Dieses hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

Gründe

Nach der Feststellung des Landgerichts hat der hochgradig geistesschwache Beschuldigte im Jahre 1945 und zu anderen, nicht mehr näher feststellbaren Zeiten, zuletzt im Jahre 1946 im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit an 2 Mädchen unter 14 Jahren und an 2 Knaben unter 14 Jahren – hiervon an einem Knaben in 3 selbständigen Fällen – Handlungen begangen, die als sechs sachlich zusammentreffende Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar wären, wenn nicht dem Beschuldigten im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB die Zurechnungsfähigkeit gefehlt hätte. Das Landgericht hat deshalb gemäß dem Antrag der Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die von der Mutter des Beschuldigten als seiner gesetzlichen Vertreterin eingelegte Revision rügt Verletzung des § 42b StGB; sie ist begründet.

Hat jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen, so hat das Gericht gemäß § 42b StGB seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn a) von dem Täter weitere nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und b) eine Abhilfe zur Aufrechterhaltung des bedrohten Bestandes der Rechtsordnung geboten und nicht auf andere Weise als durch die Unterbringung des Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu erreichen ist (vgl. u.a. RGSt 69, 12 und 150; 73, 303; RG in DR 1939, 1012; Leipz. Komm. 1944 § 42b Anm. 3; Schönke-Schröder StGB 1951 § 42b Anm. III 3).

Die Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, bedarf stets, und ganz besonders bei Jugendlichen, denen nach § 17 JGG die Unterbringung die einzige zulässige Maßregel der Sicherung und Besserung im Sinne des allgemeinen Strafrechts ist, einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung. Das Gericht muss neben der Würdigung der den Anlass des Verfahrens gebenden strafbedrohten Handlung oder Handlungen die Gesamtpersönlichkeit des Täters, insbesondere die Art seiner Krankheit, sein ganzes Vorleben, seine allgemeinen Lebensbedingungen und alle sonst in Frage kommenden maßgeblichen Umstände, zu ermitteln und zu würdigen.

Das Landgericht hat die Notwendigkeit der Unterbringung des jugendlichen Beschuldigten wie folgt begründet: Es bestehe die Gefahr, dass der völlig einsichtslose Beschuldigte im Falle der Freilassung sich alsbald wieder in der gleichen Weise wie früher an Kindern vergehen werde. Diese Gefahr könne nicht dadurch gebannt werden, dass der Beschuldigte von seiner Mutter oder seinem Bruder beaufsichtigt werde, da diese zu seiner ständigen Überwachung nicht in der Lage seien.

Diese Begründung reicht nicht aus, um die in die persönliche Freiheit des Beschuldigten und die Verhältnisse seiner Familienangehörigen tief eingreifende Maßnahme der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu rechtfertigen.

Soweit es zunächst die von dem Beschuldigten begangenen Handlungen selbst betrifft, so wäre es erforderlich gewesen, dass das Landgericht möglichst den näheren Zeitpunkt der an den Zeugen Werner [REDACTED] und Erwin [REDACTED] verübten Unzüchtigkeiten, mindestens das Jahr nach [REDACTED], festgestellt hätte; durch entsprechende Befragung der als Zeugen vernommenen Mütter der beiden Knaben wäre unter Umständen eine weitere Klärung in diesem Sinne möglich gewesen. Ferner hätte besonders für den Fall, dass sich der Beschuldigte, wie an den Mädchen [REDACTED] und [REDACTED], so auch an den beiden vorerwähnten Knaben im Jahre 1946 oder in nicht allzu weiter Zeit vor oder nach 1945 vergangen haben sollte, erörtert werden müssen, ob er nicht etwa nur unter dem Einfluss der Pubertät zu den unzüchtigen Handlungen gekommen ist und ob in der Zwischenzeit die Pubertät des Beschuldigten abgeklungen ist. In diesem Zusammenhang hätte das Landgericht auch die etwaigen Erlebnisse des Beschuldigten ermitteln sollen, die den äußeren Anlass zu seinen unzüchtigen Handlungen gegeben haben könnten. Hierzu hätten die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift durch sonstige Ermittlungen über das Vorleben des Beschuldigten, seine gesamte Wesensart, sein außerhalb des geschlechtlichen Gebiets liegendes Verhalten und seine sonstigen seelischen Veranlagungen näher dargelegt werden müssen. Nicht zuletzt bedurfte es der Prüfung, wie sich der Beschuldigte während seiner vorläufigen Unterbringung zur Zeit der Urteilsfällung innerlich geführt und welchen Einfluss die Unterbringung bereits auf ihn gehabt hat. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Würdigungen durch Mängel in den Nachforschungen nach den bezeichneten Richtungen beeinflusst worden sind.

Bringt man wie das Landgericht die Gefahr, dass sich der Beschuldigte an kleinen Kindern vergehen werde, nicht für gebannt und demgemäß die Sicherung der Öffentlichkeit gegen künftige gleichartige Taten des Beschuldigten für erforderlich, so könnte – wovon auch das Urteil ausgeht – eine Überwachung des Beschuldigten innerhalb seiner Familie nur dann als ausreichende Sicherungsmaßnahme angesehen werden, wenn die Familienangehörigen, Mutter und älterer Bruder, eine ständige Verhinderung der früheren Vorkommnisse eine wirkliche Gewähr böten. Das Landgericht hat die Möglichkeit einer ausreichenden Überwachung des Beschuldigten mit der Begründung verneint, dass die Mutter und der Bruder zu seiner ständigen Beaufsichtigung nicht in der Lage seien. Abgesehen davon, dass das Urteil über die für diese Feststellung maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Persönlichkeit der Mutter und des Bruders des Beschuldigten sowie die häuslichen Verhältnisse, keine näheren Ausführungen enthält, hätte weiter geprüft werden müssen, ob nicht durch vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen (Bestellung eines Beistands für die Mutter nach § 1687 BGB oder Anordnung der Schutzaufsicht nach §§ 56 ff. JWG) die Mutter in ihrer Aufsichtspflicht gegenüber dem Beschuldigten in dem erforderlichen Maße unterstützt werden könnte oder in gemeinsamer Beratung mit dem Jugendamt Möglichkeiten geschaffen sind, eine andere mit einfacher Unterbringung und sorgfältiger Überwachung verbundene Unterkunft des Kranken zu finden. Erst wenn die Unmöglichkeit solcher weniger einschneidender Maßnahmen dargetan ist, hat das erkennende Gericht eine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsmaßregel des Strafgesetzbuchs.

Das Urteil ist demgemäß aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Da die Anordnung der Unterbringung von der Tatfrage untrennbar ist, muss sich die Aufhebung in ihrem gesamten Umfang, einschließlich der von dem Landgericht als nachgewiesen erachteten Fälle Helmut [REDACTED] und Marianne [REDACTED], erstrecken (vgl. RGSt 71, 265 und 69, 32).

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht unter Beachtung des § 246a StPO die oben dargelegten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben.

In dem neuen Urteil wird auch die Kostenentscheidung richtigzustellen sein. Von den in der Anklageschrift dem Beschuldigten zur Last gelegten 6 selbständigen Taten hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil 2 Fälle (Helmut [REDACTED] und Marianne [REDACTED]) nicht als nachgewiesen erachtet. In einem Anklageverfahren hätte der Beschuldigte also in diesen Fällen freigesprochen werden müssen; die Kosten wären insoweit gemäß §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last gefallen. Nach § 429b StPO gelten für das Sicherungsverfahren die Kostenvorschriften der §§ 464 ff. StPO entsprechend. Daraus folgt, dass auch in Sicherungsverfahren die Kosten insoweit der Staatskasse aufzuerlegen sind, als im Strafverfahren der Beschuldigte freizusprechen gewesen wäre (vgl. RGSt 75, 503 [306] und RG in DR 1939, 1012).

RichterDr. PeetzDr. Jagusch
Dr. HilleDr. Augustin
Revision wegen unterlassener Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung nach §42b StGB — Themis