Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung – Prüfung von Gelegenheitstat und milderen Maßnahmen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 119/67
- Datum
- 23.01.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt eine sorgfältige Prüfung voraus, ob die durch die Tat begründete Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht auch durch weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Eine einmalig begangene Tat nach langjähriger straffreier Lebensführung kann den Schluss auf eine bloße Gelegenheitstat zulassen und spricht gegen die Anordnung einer Unterbringung, sofern keine weiteren konkreten Gefährdungsanhaltszeichen vorliegen.
Bei der Begründung einer Unterbringungsmaßnahme ist darzulegen, inwieweit frühere sexuelle Enthemmungen (z. B. Unzucht mit Tieren) die spezifische Gefahr für Dritte, insbesondere Kinder, objektiv erhöhen.
Die Strafkammer hat die Pflicht, ersichtliche mildere Vorkehrungen (etwa Betreuung durch Vormund/Arbeit auf einem Hof ohne Kinder) zu prüfen und die Erwägungen hierüber in den Feststellungen nachvollziehbar zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 23. Januar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Sicherungsverfahren gegen ██, den landwirtschaftlichen Arbeiter Hermann ███ aus ████, geboren am █████ in ██ (Kreis EO), wegen Unterbringung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Mayr Bundesrichter,
Sanders Bundesrichter,
Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter,
Hürxthal Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 23. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, weil er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) den Tatbestand eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verwirklicht hat.
Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Beschuldigten hat Erfolg.
Der Beschuldigte hat die mit Strafe bedrohte Handlung, die die Grundlage seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt bildet, im Alter von fast 34 Jahren begangen, nachdem er sich bis dahin straffrei geführt hat. Angesichts dessen hätte es nahegelegen zu prüfen, ob es sich um eine Gelegenheitstat handelt, die eine Unterbringung nicht rechtfertigt (Urteil des Senats vom 12. Juli 1951 – 4 StR 501/51).
Näheres über die Umstände, unter denen der Angeklagte die Tat begangen hat, hat die Strafkammer ersichtlich nicht feststellen können. Das machte eine Erörterung, ob es sich um eine Gelegenheitstat handeln konnte, indes nicht überflüssig.
Die Strafkammer hat zur Begründung dafür, dass die bisherige Straflosigkeit des Beschuldigten seiner Unterbringung nicht entgegenstehe, ausgeführt, er sei infolge seines Schwachsinns nicht in der Lage, seine Triebe zu beherrschen oder die Bekanntschaft erwachsener Mädchen oder Frauen zu machen. Da ihm ausreichende Hemmungen fehlten, weiche er darum zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes „auf wehrlose Sexualpartner“ aus. Er sei so enthemmt, dass er in der letzten Zeit häufig Unzucht mit Schweinen getrieben habe. Hier fehlen Erwägungen darüber, inwieweit diese Handlungen des Beschuldigten die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch ihn, also die Gefahr, dass er sich an Kinder heranmacht, verstärken.
Überdies hätte es nahegelegen zu erörtern, ob nicht eine Unterbringung des Beschuldigten durch seinen Vormund als Landarbeiter auf einem Hof, auf dem sich keine Kinder befinden, ausgereicht hätte, um eine weitere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch ihn auszuschließen. Dafür könnte die Tatsache sprechen, dass er lange Jahre als landwirtschaftlicher Arbeiter auf verschiedenen Höfen gearbeitet hat, ohne in strafrechtlicher Hinsicht aufzufallen, und dass er von seinem letzten Arbeitgeber, bei dem er bis zu der von ihm begangenen Tat immerhin vier Jahre beschäftigt gewesen ist, als ehrlicher, fleißiger und tüchtiger Arbeiter geschildert wird. Gerade der Umstand, dass es sich bei der Verfehlung des Beschuldigten um eine einmalige Tat handelt, machte eine sorgfältige Prüfung nötig, ob nicht eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch eine weniger einschneidende Maßnahme ausgeräumt werden kann, als es die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist.
| Sanders | Mayr | Spiegel | |||
| Rotberg | Hürxthal |