Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener psychologischer Begutachtung jugendlicher Zeugin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 469/79
- Datum
- 11.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen gehört grundsätzlich zum Aufgabenbereich des Tatrichters und obliegt dessen freier Überzeugungsbildung.
Ein psychologischer Sachverständiger ist nicht regelmäßig erforderlich; sein Zweck ist die psychologische Darstellung von Wesenszügen und die Einordnung des Aussageverhaltens, nicht die Feststellung der Wahrheit.
Die Heranziehung eines psychologischen Sachverständigen ist geboten, wenn der Sachverhalt derart besondere Umstände aufweist, dass Zweifel daran entstehen, ob die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit ausreicht.
Bei jugendlichen oder gerade dem Jugendalter entwachsenen Zeuginnen können Widersprüche im Rahmengeschehen affektbedingt und damit nicht zwingend ein Zeichen von Unwahrheit sein; in einer schwierigen Beweislage muss das Gericht zumindest den Versuch unternehmen, durch ein psychologisches Gutachten Zweifelsfragen aufzuklären.
Überschätzt das Gericht seine eigene Sachkunde und unterlässt es erforderliche Aufklärungsmaßnahmen (z. B. Einholung eines Gutachtens), liegt eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht, die zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 27. April 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 469/79 in der Strafsache gegen
1. Lemar Wilger, ███████ ███, amerikanischer Staatsangehöriger, geboren am ██ 1957 in ██████████████,
Leon R. Wilger, ███████, geboren am ██ 1958 in ██████████████,
John M. Rodriguez, amerikanischer Staatsangehöriger, geboren am ███ 1957 in █/USA,
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ████████ als Verteidiger für den Angeklagten Rodriguez, ██████████████████ ████ in der Verhandlung, Justizamtsinspektor ███████ ███ der Verkündung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 27. April 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer (Jugendkammer) hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, sie hätten am Abend des 19. Juli 1978 im US-Hospital ███████████████ die damals 17 Jahre alte Kordula ███████ gegen ihren Willen in ein Zimmer gezerrt, auf ein Bett gezogen, entkleidet, festgehalten und jeder, einer nach dem anderen, mehrmals geschlechtlich missbraucht (Verbrechen nach §§ 177, 25 Abs. 2 StGB). Sie hat zwar die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin Sch. bejaht, ihre die Angeklagten eindeutig belastenden Aussagen jedoch als nicht ausreichend zur Überführung angesehen, weil die Beweisaufnahme im Übrigen, insbesondere auch das Aussageverhalten der Zeugin, keine hinreichend sichere Grundlage für eine Verurteilung biete.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dass die Strafkammer freigesprochen hat, ohne zuvor einen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Sch. in diesem speziellen Fall zu hören, wie es der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt hatte (§ 244 Abs. 2 und 4 StPO).
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.
Zwar gehört die Beurteilung des Wertes einer Zeugenaussage zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut (BGHSt 8, 130, 131 m. Nachw.). Er muss letztlich in eigener Verantwortung darüber entscheiden, ob eine Aussage glaubhaft ist oder nicht (BGHSt 23, 8, 12). Das gilt ebenso für die Aussage eines erwachsenen Zeugen wie für die eines Kindes oder eines dem Kindesalter eben entwachsenen jugendlichen Zeugen. Im Allgemeinen ist der Richter bei dieser seiner ureigenen Aufgabe auf die Hilfe eines (psychologischen) Sachverständigen nicht angewiesen (BGH NJW 1961, 1636); denn dieser hat nicht darüber zu befinden, ob die Aussage wahr ist oder nicht, sondern seine Aufgabe ist es, nur die Wesenszüge z. B. einer jungen Zeugin darzustellen und ihr Verhalten im besonderen Fall sowie ihre Aussage selbst nach Inhalt und Entwicklung aus psychologischer Sicht zu erläutern (BGHSt 21, 62, 63). Die Heranziehung eines psychologischen Sachverständigen ist deshalb nur dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGH, Urteil vom 23. Juli 1953 – 2 StR 196/53 – BGHSt 8, 130; BGH NJW 1961, 1636 m. w. Nachw.).
Solche besonderen Umstände lagen hier in der schwierigen Beweislage, der sich die Strafkammer, auch im Hinblick auf das Schweigen der Angeklagten, gegenüber sah. Nach ihrer eigenen Auffassung sprach fast alles für die Richtigkeit der Aussage der einfach strukturierten Zeugin Sch.: Ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, die Konstanz ihrer Aussage im Kernbereich des angeblichen Geschehens, das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte, dass sie die Angeklagten bewusst zu Unrecht belasten wollte, die Entjungferung kurz vor der 36 Stunden nach dem angeblichen Vorfall durchgeführten ärztlichen Untersuchung, die festgestellten Spermaanhäufungen in der von der Zeugin getragenen Unterhose und die Beschädigung am Reißverschluss ihrer Hose, der äußere Eindruck, den sie unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall auf ihre Freundin Po. und später auf ihre Mutter gemacht hatte sowie die eindeutige Identifizierung der Angeklagten bei einer Gegenüberstellung.
Gegen die Zeugin sprachen nach Auffassung der Strafkammer lediglich das Fehlen äußerlich erkennbarer Verletzungen im Schambereich, das bei der behaupteten Vergewaltigung durch vier Männer über zwei Stunden kaum erklärbar erschien, die Tatsache, dass kein Blut auf der Matratze im angeblichen Tatzimmer gefunden worden ist, der Umstand, dass niemand die Hilferufe der Zeugin gehört hat sowie einige Widersprüche gegenüber früheren Bekundungen der Zeugin in Bezug auf das Rahmengeschehen. Die Strafkammer hielt denn auch die Aussagen der Zeugin Sch. zum eigentlichen Tatgeschehen nicht etwa in Bausch und Bogen für unrichtig; im Gegenteil: Sie ist sogar davon überzeugt, dass an dem fraglichen Abend ein für die Zeugin unangenehmes sexuelles Erlebnis stattgefunden hat; sie hielt lediglich die von der Zeugin behauptete(n) Vergewaltigung(en) nicht für hinreichend bewiesen, und zwar insbesondere auch mit Rücksicht auf ihr Aussageverhalten (UA 5, 6). Dabei lässt das Urteil nicht erkennen, ob nach Auffassung der Strafkammer die Angeklagten an dem Geschehen überhaupt beteiligt waren oder der Aussage der Zeugin auch insoweit nicht gefolgt wird.
Gerade in dieser Frage hätte aber das Gutachten eines psychologischen Sachverständigen zur Behebung von Zweifeln an der speziellen Glaubwürdigkeit der Zeugin Sch. und damit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts möglicherweise beitragen können. Die Zeugin war zur Zeit der Hauptverhandlung erst 18 Jahre alt. Sie war vor der angeblichen Tat geschlechtlich noch unberührt. Bei einer Jugendlichen oder einem gerade dem Jugendalter entwachsenen Mädchen hängt das Erinnerungsvermögen noch sehr eng mit jeweiligen affektiven Erlebnissen zusammen. Widersprüchliche Aussagen zum Rahmengeschehen müssen deshalb nicht unbedingt ein Zeichen für Unglaubwürdigkeit sein. Sie sind, wie der Generalbundesanwalt zutreffend vorgetragen hat, vielmehr oft nur ein Hinweis dafür, wie sehr der Vorgang des Erinnerns ein Wiederaufleben von Gefühlsempfindlichkeiten auslöst, die den Eindruck der mangelnden Genauigkeit erwecken. Den jugendlichen Zeuginnen geht es in solchen Fällen nicht um die Mitteilung der neutralen, sondern um die der affektgeladenen Tatumstände. Jedenfalls hatte die Strafkammer bei der gegebenen und von ihr auch erkannten schwierigen Beweislage die Angeklagten nicht einfach (in dubio pro reo) freisprechen dürfen, sondern zuvor wenigstens den Versuch unternehmen müssen, die bestehenden Zweifel durch die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen im Interesse der Wahrheitserforschung aufzuklären. Ein solcher Versuch war nicht von vornherein aussichtslos. Indem sie ihn unter Berufung auf ihre eigene angeblich ausreichende Sachkunde nicht unternahm, hat sie, wie sich aus dem Urteil ergibt, diese Sachkunde überschätzt und ihre richterliche Aufklärungspflicht verletzt.
Der Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache. Sollte sich auch die neue Strafkammer nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagten die Zeugin in dem von ihr behaupteten Umfang vergewaltigt haben, wird der Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 178 StGB geprüft werden müssen, wenn hinsichtlich der Beteiligung der Angeklagten an dem Geschehen keine Zweifel bestehen.
| Salger | Ruß | Goydke | |||
| Hirxthal | Engelhardt |
Zitiert (1)
Zitiert von (6)
- BGH · 4 StR 142/85 · 02.05.1985BGH: Zurückverweisung bei unterlassener psychologischer Begutachtung kindlicher Aussage
- BGH · 1 StR 184/82 · 03.06.1982Revision verworfen: Ablehnung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bei Betrugsverurteilung
- BGH · 1 StR 561/81 · 13.10.1981Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen – Beweiswürdigung und Verfahrensrügen
- BGH · 4 StR 500/88 · 15.12.1988Zurückverweisung: Sachverständigenbeweis bei Zweifeln an Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin
- BGH · 4 StR 527/89 · 24.10.1989Revisionserfolg: Sachverständigenbeweis bei Kinderzeugnis erforderlich
- BGH · 2 StR 347/80 · 17.09.1980Revision im BtMG-Verfahren: keine Richterentziehung durch Geschäftsverteilungsänderung