Zurückverweisung: Sachverständigenbeweis bei Zweifeln an Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 500/88
- Datum
- 15.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nur in besonderen Fällen erforderlich.
Bestehen Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung oder sonstige Besonderheiten, die die Verlässlichkeit der Zeugenaussagen in Frage stellen, hat der Tatrichter zu prüfen, ob ein sachverständiges Gutachten erforderlich ist.
Erfordert die Fallgestaltung fachliche Feststellungen über den psychischen Zustand oder die Erinnerungsfähigkeit eines Zeugen und fehlen hinreichende Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.
Ein von der Verteidigung gestellter Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines psychologisch-psychiatrischen Gutachtens darf nicht ohne Prüfung der vorgetragenen Anhaltspunkte zurückgewiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 16. Mai 1988
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen █████, geboren am █████████████████ in ██, i. Haft, wegen Vergewaltigung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger, als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner, Dr. Steindorf, als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und macht geltend, die Strafkammer habe den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung, zur Frage der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin einen Sachverständigen zu vernehmen, nicht zurückweisen dürfen.
Der Begründung dieser Rüge ist zu entnehmen, dass mit ihr das angefochtene Urteil insgesamt zur Überprüfung gestellt wird. Die darin liegende Rüge der Verletzung sachlichen Rechts hat Erfolg.
Der Angeklagte bestreitet die ihm zur Last gelegte Tat. Das Landgericht hat seine Einlassung für widerlegt. Es folgt der Aussage der Geschädigten, Gudrun ███████. Deren Aussageverhalten hat die Strafkammer zu der Überzeugung gelangen lassen, dass ihre Angaben zum Tatgeschehen zutreffend sind (UA 17). Dem Antrag der Verteidigung, ein psychologisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage einzuholen, ob die Zeugin glaubwürdig ist, hat sie nicht entsprochen, weil es Aufgabe des Tatrichters sei, den Beweiswert von Zeugenaussagen zu würdigen.
Damit ist das Landgericht den Besonderheiten der Fallgestaltung nicht gerecht geworden. Seinen Feststellungen ist zu entnehmen, dass Gudrun ███████ an einer „Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis“ leidet (UA 8). Der Arzt der Psychiatrie, Dr. ████, der diese Diagnose während ihres Aufenthalts im Kreiskrankenhaus L (vom 28. November 1986 bis zum 10. April 1987) gestellt hat, hat dazu ausgesagt, dass ihre „Gedächtnisfunktionen einwandfrei“ seien (UA 9); sie neige auch nicht dazu, „sexuelle Phantasien“ zu entwickeln (UA 22). Dem kann jedoch die Feststellung der Strafkammer entgegenstehen, dass ihr „gesamtes Sinnen und Trachten“ darauf gerichtet gewesen sei, sich mit „einer letzthin unerfüllten Liebesbeziehung zu einem Mann mit Namen ‘Johnny’, mit dem es auch einige Male zum Geschlechtsverkehr gekommen war, zu beschäftigen“ (UA 9). Das Landgericht hat nicht ausgeführt, wie es diese Feststellung wertet. Seinem Hinweis, Dr. ████ habe zum Sexualverhalten und den sexuellen Beziehungen der Frau ███████ keine Angaben machen können, weil sie sich im Kreiskrankenhaus „insoweit jedweder Äußerung entzog“ (UA 9, 18), kann entnommen werden, dass es letztlich offengelassen hat, ob eine Beziehung zu „Johnny“ tatsächlich bestanden hat oder besteht oder ob sich Frau ███████ nur in ihrer Phantasie mit einem Mann namens Johnny beschäftigt.
Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer die Aussagetüchtigkeit der einzigen Belastungszeugin nicht ohne sachverständige Beratung bejahen. Die Ausführungen des als sachverständigen Zeugen vernommenen Dr. ████ machen dies nicht entbehrlich, weil sie lediglich den Zustand von Frau ███████ im Kreiskrankenhaus L beschreiben; ob sie ihren Zustand zur Tatzeit am 22. November 1987 sowie ihre Angaben zum Tatgeschehen berücksichtigen, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.
Zwar gehört die Beurteilung, ob die Tatschilderung eines Zeugen glaubhaft ist, zur Aufgabe des Tatrichters. Sie macht einen wesentlichen Teil der allein ihm obliegenden Ermittlung des von der Anklage umfassten geschichtlichen Vorgangs aus (BGHSt 3, 52, 53; Herdegen in KK, 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 30 m. w. Nachw.). Der Tatrichter ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, zur Prüfung der Frage, ob ein Zeuge glaubwürdig ist, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Das ist aber anders, wenn der Fall, wie hier, Besonderheiten aufweist (vgl. BGH StV 1983, 359; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 – 4 StR 469/79). Denn es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass einzelne belastende Angaben der Gudrun ███████, die den Umfang des Tatgeschehens betreffen, auf ihrer Erkrankung beruhen, etwa darauf, dass sie nur in ihrer Phantasie vorgestellte sexuelle Handlungen eines Mannes („Johnny“) auf den Angeklagten übertragen hat.
| Salger | Goydke | Steindorf | |||
| Laufhütte | Meyer-Goßner |