Treffer
BGH Beschluss

Revisionserfolg: Sachverständigenbeweis bei Kinderzeugnis erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 527/89
Datum
24.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Streitfrage war, ob die Strafkammer ohne psychologischen Sachverständigen die Glaubwürdigkeit einer 13½-jährigen Zeugin beurteilen durfte, insbesondere hinsichtlich Wahrnehmung und Gedächtnis in früheren Jahren. Der Senat stellte fest, dass bei derartigen besonderen Umständen ein Sachverständigengutachten geboten ist und die Ablehnung des Beweisantrags die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Beweiswürdigung umfasst grundsätzlich auch die Beurteilung kindlicher Zeugenaussagen, soweit die gerichtliche Sachkunde zur Glaubwürdigkeitsprüfung ausreicht.

2

Erweist sich die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines minderjährigen Zeugen durch besondere Umstände als zweifelhaft, ist die Hinzuziehung eines fachkundigen (psychologischen) Sachverständigen geboten.

3

Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn Wahrnehmungsfähigkeit, Gedächtnis und Zuverlässigkeit im Tatzeitpunkt zu prüfen sind oder wenn erhebliche zeitliche Abstände, wenig detaillierte Angaben oder ungewöhnliche Anzeigeverläufe bestehen.

4

Die Ablehnung eines begründeten Beweisantrags auf ein psychologisches Gutachten ohne Prüfung der einschlägigen besonderen Umstände verletzt das Verfahren und kann zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 10. April 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 527/89 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███████ 1953 in ██████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. April 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO Erfolg.

Das Landgericht hat angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles zu Unrecht die eigene Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin bejaht und die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen abgelehnt.

Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört zwar zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Das gilt nicht nur bei erwachsenen Zeugen, sondern regelmäßig auch für die Aussage eines Kindes oder eines jugendlichen Zeugen, der Opfer eines an ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechens ist (BGHSt 3, 52; BGH NStZ 1981, 400). Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist aber dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGHSt 7, 82, 85; 8, 130, 131; 23, 8, 12; Urteil des Senats vom 11. Oktober 1979 – 4 StR 469/79 m. w. Nachw.).

Derartige besondere Umstände lagen hier vor allem darin, dass die Jugendkammer nicht nur die gegenwärtige Glaubwürdigkeit eines im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 13 1/2 Jahre alten Mädchens zu beurteilen hatte, vielmehr waren außerdem die Wahrnehmungsfähigkeit, das Gedächtnis und die persönliche Zuverlässigkeit der Zeugin im Tatzeitpunkt, also im Alter von 7 bis 12 Jahren, zu ermitteln (vgl. BGH NStZ 1985, 420, 421). Hinzu kommt, dass das Mädchen erstmals von den Vorfällen berichtet hat, als die Mutter erzählte, sie habe soeben eine Rechtsanwältin mit der Erhebung der Scheidungsklage beauftragt, und dass während des gesamten vier- bis fünfjährigen Tatzeitraums die Mutter nur einmal – Ende 1987 – Verdacht geschöpft hatte, obwohl der Angeklagte sich seit 1984 mehrmals wöchentlich und seit 1985 „fast täglich“ an seiner Tochter vergangen haben soll. Bei dieser Sachlage hatte sich die Jugendkammer nicht mit ihrer eigenen Sachkunde begnügen dür-

fen, sondern hätte dem Beweisantrag entsprechen und einen Sachverständigen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit der Zeugin – auch im Hinblick auf die wenig detailliert wiedergegebenen Vorfälle und den Schuldumfang – hinzuziehen müssen.

SalgerGoydkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner

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