BGH: Zurückverweisung bei unterlassener psychologischer Begutachtung kindlicher Aussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 142/85
- Datum
- 02.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich die Verurteilung im Wesentlichen als auf die Aussage eines Kindes oder Jugendlichen gestützt, sind besondere Umstände zu prüfen, die die Heranziehung eines (psychologischen) Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung erforderlich machen.
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines psychologischen Gutachtens bedarf einer konkreten Begründung; eine pauschale Verweisung auf die richterliche Sachkunde genügt nicht, wenn besondere Umstände vorliegen.
Bei erheblichem Zeitablauf, geringer Wahrnehmungsmöglichkeit im Tatzeitraum, Anhaltspunkten für Unzuverlässigkeit oder fehlender hinreichender weiterer Beweislage sind Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit des Kindes sowie dessen Glaubwürdigkeit durch einen Sachverständigen zu klären.
Unterlässt das Gericht die erforderliche Sachverständigenvernehmung trotz vorliegender Umstände, führt dies zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Die Hauptverhandlung ist zugleich Untersuchung über die wahre Tatbeschaffenheit; die Anklage muss so konkret sein, dass eine Abgrenzung zu anderen gleichartigen Taten möglich ist, weitere Konkretisierungen können in der Hauptverhandlung festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 16. November 1984
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
4 StR 142/85 in der Strafsache gegen Bruno ███, geboren am ███ ██ 1945 in ███ di █████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal, Dr. Knoblich, Jähnke, Dr. Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwältin ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ aus ███████ als Verteidiger, Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. November 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Vergewaltigung in Tateinheit mit fortgesetztem Missbrauch eines Kindes zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
I. Prozessvoraussetzungen: Die von Amts wegen gebotene Prüfung ergibt, entgegen der Auffassung der Revision, keinen Anklage und Eröffnungsbeschluss betreffenden durchgreifenden Mangel.
Die hier zu beurteilende Anklageschrift bezeichnet die █████ █████ 1967 geborene Tochter Maria des Angeklagten als das (einzige) Opfer der angeklagten Fortsetzungstat, sie lässt Tatzeit und Tatort ausreichend erkennen, nämlich 1973 bis ███ 1976 in ██ sowie ████ ██ 1976 bis Ende 1976 in ██, sie gibt als nähere Konkretisierung „Geschlechtsverkehr“ mit Defloration „etwa 1973/1974“ „im ehelichen Schlafzimmer, beim Pilzesuchen im Wald und im PKW“ an und enthält so zugleich auch die Angabe der Mindestzahl der vorgeworfenen Fortsetzungstaten. Damit ist aber die angeklagte Tat sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht so eindeutig und genau wiedergegeben, dass keine Unklarheit bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklageschrift bezieht und welchen Umfang der Rechtskraft ein ihr entsprechendes Urteil haben würde (vgl. BGH GA 1980, 108; BGH NStZ 1984, 133). Eine Unterscheidung zu anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Angeklagten ist möglich (BGH NStZ 1984, 229). Weitere Feststellungen zu den näheren Tatumständen, insbesondere auch hinsichtlich der Zahl der Einzelakte, konnten in der Hauptverhandlung getroffen werden (vgl. BGH GA 1973, 111; 1980, 108), wie dies denn auch hier geschehen ist (UA 3). Eines ausdrücklichen förmlichen Hinweises auf die Zahl der Einzelfälle, wie ihn die Revision aus § 265 Abs. 1 und 4 StPO herleiten will, bedurfte es dazu nicht. Das Gesetz geht in Anwendung des Grundsatzes der Mündlichkeit davon aus, dass die Hauptverhandlung nicht nur eine Verhandlung über die in der Anklage erhobenen konkreten Beschuldigungen, sondern die eigentliche Untersuchung sein soll, in der die wahre Beschaffenheit der Tat festgestellt wird (KK Hirxthal § 264 StPO Rn. 14).
Die von der Revision für ihre gegenteilige Meinung angeführte Entscheidung BGH GA 1973, 111 betrifft einen anderen Sachverhalt. In jenem Verfahren, das einen umfangreichen fortgesetzten Diebstahl zum Gegenstand hatte, enthielt die Anklageschrift keinerlei Merkmale zur Konkretisierung der Tathandlungen und insbesondere auch nicht den Zeitpunkt der Tatbeendigung.
II. Verfahrensrügen:
1. Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 und 4 StPO ist begründet.
Nach den Urteilsfeststellungen übte der Angeklagte in den Jahren 1974 bis 1977 unter Anwendung von Gewalt etwa einmal in der Woche den Geschlechtsverkehr mit seiner damals sieben bis zehn Jahre alten Tochter Maria aus. Die Überzeugung der Jugendkammer von der Richtigkeit dieses Sachverhalts beruht entscheidend auf der Aussage des nunmehr 17 1/2 Jahre alten Mädchens.
Den Beweisantrag des Verteidigers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Glaubwürdigkeit von Maria hat die Jugendkammer in der Hauptverhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass „die Beurteilung von Zeugenaussagen ureigene Aufgabe des Tatrichters ist und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, die ausnahmsweise die Einholung eines solchen Gutachtens erforderlich machen“ (HA Bl. 67, 70, 83, 85 und 92). Mit Recht rügt die Revision diese Entscheidung.
Zwar gehört die Würdigung von Zeugenaussagen von jeher zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Er muss letztlich in eigener Verantwortung darüber entscheiden, ob eine Aussage glaubhaft ist oder nicht. Das gilt nicht nur bei erwachsenen Zeugen, sondern ebenso für die Aussage eines Kindes oder eines dem Kindesalter eben entwachsenen jugendlichen Zeugen, der, wie hier Maria, Opfer eines an ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechens ist. Die Heranziehung eines (psychologischen) Sachverständigen ist deshalb nur dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGHSt 8, 130, 131; 23, 8, 12; Urteile des Senats vom 13. April 1978 – 4 StR 120/78 – und vom 11. Oktober 1979 – 4 StR 469/79 m. w. Nachw.). Solche besonderen Umstände waren hier gegeben:
Die Tatzeit lag viele Jahre zurück. Maria war inzwischen sieben bis zehn Jahre älter geworden. Sie hat die Sonderschule besucht. Außer ihr stand der Jugendkammer nur ihre Mutter Barbara, die Ehefrau des Angeklagten, als Zeugin zur Verfügung. Diese hatte zur Tatzeit keinerlei Verdacht gegen den Angeklagten. Maria hat sich erst nach der Scheidung der Ehe ihrer Eltern im Jahre 1979 ihrer Mutter offenbart. Die Tat ist dann im Zusammenhang mit einer Untersuchung, ob Maria der Prostitution nachgehe, Anfang 1984 zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangt. Nach Marias Aussagen soll sie – außer der ersten, mit Verletzungen verbundenen Handlung – in etwa 150 weiteren Einzelfällen zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sein. Ein früherer Lehrer sprach in der Hauptverhandlung „gewisse sexuelle Verfehlungen“ von Maria während der Schulzeit an; eine frühere Lehrerin brachte zum Ausdruck, dass es Maria damals mit der Wahrheit nicht so genau genommen habe (UA 4).
Hiernach hatte die Jugendkammer nicht nur die gegenwärtige Glaubwürdigkeit eines 17 1/2 Jahre alten Mädchens zu beurteilen, das nach der Scheidung der Eltern in eine schwierige persönliche Entwicklungsphase geraten sein kann. Vielmehr waren außerdem die Wahrnehmungsfähigkeit, das Gedächtnis und die persönliche Zuverlässigkeit der Zeugin im Tatzeitpunkt, also im Alter von 7–10 Jahren, zu ermitteln. Und schließlich war zu erwägen, ob der Zeitablauf seit der Tat die Erinnerung der Zeugin beeinflusst hat.
Bei dieser Sachlage hätte sich die ████████████ nicht, dazu noch ohne nähere Darlegungen, mit ihrer eigenen Sachkunde begnügen dürfen, sondern hätte dem Beweisantrag entsprechen und einen (psychologischen) Sachverständigen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit von Maria, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Schuldumfang, anhören müssen.
Der Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache.
2. Hiernach bedarf es der Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde nicht mehr. Die von der Revision vermissten Schülerakten können zur Vorbereitung der neuen Verhandlung beigezogen werden.
| Salger | Knoblich | Meyer-Goßner | |||
| Hirxthal | Jähnke |