Revision im BtMG-Verfahren: keine Richterentziehung durch Geschäftsverteilungsänderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 347/80
- Datum
- 17.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres ist nicht allein deshalb unwirksam, weil sie laufende Verfahren betrifft; maßgeblich ist die präsidiale Zuständigkeitsregelung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Eine fehlerhafte Anwendung des Geschäftsverteilungsplans begründet eine Richterentziehung i.S.d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nur bei Willkür; eine bloß irrige Auslegung genügt nicht.
Eine Besetzungsrüge ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Tatsachen, insbesondere den maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan, so vollständig vorträgt, dass das Revisionsgericht den behaupteten Verstoß allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die Belehrung von Zeugen nach § 57 StPO gehört nicht zu den wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung i.S.d. § 338 Nr. 5 StPO; ihre Durchführung ohne Dolmetscher begründet keinen absoluten Revisionsgrund.
Ein aussagepsychologisches Glaubwürdigkeitsgutachten ist nur ausnahmsweise geboten; die Würdigung der Glaubhaftigkeit und der Aussagequalität ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, solange keine besonderen Umstände die gerichtliche Sachkunde übersteigen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 14. September 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 347/80
in der Strafsache gegen Mithgal ████████ aus █████, geboren am ████ 1946 in ██ ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1980, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mésl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ aus ██████████ als Verteidiger,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 1979 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) ist nicht darin zu sehen, dass die 24. Strafkammer (anstelle der von der Revision für zuständig erachteten 3. Strafkammer) die Sache verhandelt und entschieden hat.
Der für die Zeit ab 1. Januar 1979 geltende Geschäftsverteilungsplan hatte die Sache der 3. Strafkammer zugewiesen. Diese hatte mit Beschluss vom 1. März 1979 das Hauptverfahren eröffnet, und der Vorsitzende hatte mit Verfügung vom selben Tag Termin zur Hauptverhandlung auf den 3. Mai 1979 bestimmt. Mit Beschluss vom 30. März 1979 änderte das Landgerichtspräsidium die Geschäftsverteilung u. a. dahin, dass mit Wirkung vom 14. April 1979 aus dem Geschäftskreis der 3. Strafkammer alle erstinstanzlichen Erwachsenenstrafsachen „mit den Anfangsbuchstaben Mi bis Mz auf die 24. Strafkammer“ übergehen sollten, jedoch „mit Ausnahme derer, in denen bereits Termin zur Hauptverhandlung bestimmt ist.“ Da diese Ausnahmevoraussetzung vorlag, behandelte die 3. Strafkammer die Sache zunächst in ihrer Zuständigkeit weiter. Sie musste aber die Hauptverhandlung am 3. Mai 1979 vertagen, weil unverzichtbare Zeugen nicht innerhalb der Frist des § 229 StPO erreichbar waren. Mit dem Wegfall des Hauptverhandlungstermins sahen die beteiligten Strafkammern in Übereinstimmung mit der von einem Präsidiumsmitglied gegebenen Auslegung des Beschlusses auch den der Übertragung entgegenstehenden Grund als beseitigt an, worauf die Sache von der 24. Strafkammer verhandelt und entschieden wurde.
Soweit die Revision eine Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres für unzulässig hält, somit dem Präsidiumsbeschluss vom 30. März 1979 die Wirksamkeit abspricht und deswegen die 3. Strafkammer als zuständig erachtet, ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet. Aber auch eine gegen Art. 101 Abs. 2 GG, § 16 S. 2 GVG verstoßende Richterentziehung durch falsche Anwendung des Präsidiumsbeschlusses liegt nicht vor.
Es ist schon nicht dargetan, dass die maßgebenden Bestimmungen über die Geschäftsverteilung unrichtig ausgelegt worden seien. Zwar stellt der Präsidiumsbeschluss vom 30. März 1979 seinem Wortlaut nach nur darauf ab, ob eine grundsätzlich für die Übertragung vorgesehene Sache am 1. April 1979 bereits terminiert war; eine zusätzliche Regelung für den Fall der nachträglichen Aufhebung des Termins enthält er nicht. Die Gesamtumstände lassen jedoch vermuten, dass derartige Fälle bei der Formulierung nicht bedacht worden sind, dass das eingeschlagene Verfahren aber der dem Beschluss zugrunde liegenden Intention entspricht. Die Ausnahmeregelung ist sehr eng gefasst. Das zeigt besonders deutlich der Vergleich mit dem ab 1. Januar 1979 geltenden Geschäftsverteilungsplan, der für den Fall einer Änderung der Geschäftsverteilung, soweit nicht Sonderregelungen getroffen würden, alle anhängigen Sachen in der ursprünglichen Zuständigkeit belassen wollte. Die im Präsidiumsbeschluss gewählte enge Begrenzung lässt sich mit der vom Landgerichtspräsidenten in der dienstlichen Äußerung wiedergegebenen Absicht erklären, die 3. Strafkammer ausschließlich zur Jugendstrafkammer umzuwandeln und ihr deshalb nur die bereits bei ihr anhängigen Erwachsenenstrafsachen zu belassen, die sie auf der Grundlage eines bereits festgesetzten Verhandlungstermins in überschaubarem Zeitraum abschließend erledigen konnte. Diese Begrenzung spricht auch gegen die Annahme des Beschwerdeführers, mit der Ausnahmeregelung habe Doppelarbeit erspart werden sollen. Denn dieser Nachteil wurde z. B. hinsichtlich der erst eröffneten, aber noch nicht terminierten Sachen in Kauf genommen. Vielmehr wurden die betreffenden Strafsachen ersichtlich nur deswegen vom Übergang ausgenommen, weil die von der 3. Strafkammer ausschließlich nach ihren Möglichkeiten festgesetzten nahen Verhandlungstermine nicht der 24. Strafkammer aufgedrängt werden sollten. Dieser Hinderungsgrund für die Übertragung der Strafsache war aber entfallen, nachdem die Hauptverhandlung hatte vertagt werden müssen und der neue Termin auch nach den Möglichkeiten der 24. Strafkammer festgesetzt werden konnte. Unter den gegebenen Umständen lässt sich somit schon nicht feststellen, dass der Tatrichter den Präsidiumsbeschluss vom 30. März 1979 unrichtig angewendet hatte, als er ihn hinsichtlich der vorliegenden Strafsache für auslegungsbedürftig ansah und in dem erwähnten Sinne auslegte.
Im Übrigen wäre selbst eine unrichtige Anwendung des Geschäftsverteilungsplans durch den Tatrichter nur dann als eine gegen Art. 101 Abs. 2 GG, § 16 S. 2 GVG verstoßende Richterentziehung zu beurteilen, wenn sie auf Willkür beruhte, nicht dagegen, wenn sie sich aus einer irrigen Auslegung der maßgeblichen Regelungen ergibt (BGHSt 11, 106, 110). Von willkürlichem Verhalten des Tatrichters kann aber hier keine Rede sein; auch die Revision hat insoweit nichts vorgetragen. Vielmehr zeigt u. a. das Abgabeschreiben des Vorsitzenden der 3. Strafkammer vom 14. Mai 1979, dass die Beteiligten die dem Beschluss zugrunde liegende Intention des Präsidiums ausdrücklich erfragt und sich um die richtige Anwendung des Beschlusses bemüht hatten.
2. Dass die 24. Strafkammer mit Richter Rempfer als Vorsitzendem und der Richterin Dorn vorschriftswidrig besetzt gewesen sei, ist nicht ordnungsgemäß gerügt.
Zwar ist dem Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht deswegen abgeschnitten, weil die Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden war. Denn die Strafkammer hatte nur eine einstündige Unterbrechung gewährt. Dieser Zeitraum war für eine ausreichende Überprüfung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte im vorliegenden Fall zu kurz (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1980 – 5 StR 464/79). Jedoch lässt die Revisionsrechtfertigung hinsichtlich des Richters Rempfer schon den bestimmten Vortrag von Tatsachen vermissen, aus denen sich die Vorschriftswidrigkeit seiner Mitwirkung ergeben soll. Bezüglich der Richterin Dorn hat der Beschwerdeführer den Geschäftsverteilungsplan nicht so vollständig mitgeteilt, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift beurteilen kann, ob der behauptete Verfahrensverstoß vorliegt (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Im Übrigen wäre die Rüge unbegründet, wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten und dem von ihm vorgelegten Geschäftsverteilungsplan ergibt.
3. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, die Auslosung der an der Hauptverhandlung beteiligten Schöffen sei, weil innerhalb des Sicherheitsbereichs des Landgerichts vorgenommen, unter Verstoß gegen § 45 Abs. 2 i. V. m. § 77 GVG in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt.
4. Die Zurückweisung des gegen den Vorsitzenden gerichteten Ablehnungsgesuchs lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Aus der Einlegung einer von der Verteidigung nicht gewünschten einstündigen Mittagspause zwischen dem Schlussvortrag des Staatsanwalts und dem der Verteidigung kann ein verständiger Angeklagter nicht die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden herleiten. Dasselbe gilt unter den im Gerichtsbeschluss und in den dienstlichen Erklärungen dargelegten Umständen für die Bitte des Vorsitzenden, die Verteidigung möge etwa vorgesehene „ernstgemeinte Anträge“ sofort, d. h. vor der Mittagspause, stellen.
5. Die Abwesenheit des Dolmetschers bei der Belehrung zweier Zeugen gemäß § 57 StPO stellt keinen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar. Die Ermahnung der Zeugen zur Wahrheit sowie ihre Belehrung über die Möglichkeit einer Vereidigung und die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage gehören ebenso wie z. B. der Aufruf und die Feststellung der Identität der Zeugen (BGHSt 15, 263) nicht zu den i. S. des § 338 Nr. 5 StPO wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung. Wesentlich für einen Angeklagten ist, dass er die Aussagen der Zeugen wahrnehmen, gegebenenfalls auf ihre Berichtigung oder Vervollständigung hinwirken und sie im Rahmen seiner Verteidigung berücksichtigen kann. Daran wird er aber nicht deshalb gehindert, weil ihm die richterliche Zeugenbelehrung gemäß § 57 StPO entgeht. Damit stimmt es überein, dass diese Vorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und schon des Reichsgerichts eine ausschließlich dem Interesse des Zeugen dienende Ordnungsvorschrift ist, auf deren Verletzung der Angeklagte die Revision nicht stützen kann (BGH VRS 36, 23 m. w. Nachw.; RGSt 56, 66; ebenso die ganz überwiegende Meinung im Schrifttum, a. A. Paulus in KMR, 7. Aufl., § 57 Rdn. 2).
6. Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der in Jordanien lebenden Ehefrau des Angeklagten ist nicht zu beanstanden.
Die Verteidigung hatte mit ihrem auf Widerlegung der Aussage des Zeugen T[REDACTED] abzielenden Antrag zunächst die Vernehmung der Frau ████████ in der Hauptverhandlung in Frankfurt am Main begehrt (Bd. 1 Bl. 257 d. A.). Daraufhin hatte der Vorsitzende Frau ██████ unter Angabe des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs über Interpol fragen lassen, ob sie bei Erstattung von Fahrtkosten und Auslagen auf Vorladung vor dem Landgericht Frankfurt am Main erscheinen werde und falls sie dies ablehne, ob sie mit ihrer Vernehmung im Wege der Rechtshilfe durch ein jordanisches Gericht einverstanden sei (Bd. 1 Bl. 218, 220 d. A.). Als Antwort auf das Ersuchen teilte Interpol Amman mit, Frau M[REDACTED] sei vorgeladen, befragt und informiert worden; sie habe erklärt, „dass sie nicht in der Lage sei, sich in die Bundesrepublik Deutschland zu begeben. Sie könnte jedoch von einem jordanischen Gericht auf dem Wege der Rechtshilfe befragt werden“ (Bd. 1 Bl. 341 d. A.). Nach Verlesung dieser Auskunft beantragte die Verteidigung ergänzend „eine Vernehmung der Zeugin M[REDACTED] in Gegenwart des gesamten erkennenden Gerichts sowie der übrigen notwendigen Prozessbeteiligten in Jordanien“ (Bd. 1 Bl. 283, 292 d. A.).
Diese Anträge hat die Strafkammer mit der Begründung zurückgewiesen, die Zeugin sei unerreichbar, weil ihre Vernehmung „nur unter Einschluss einer Gegenüberstellung mit dem Zeugen T[REDACTED] sinnvoll“ sei; zu einer Reise in die Bundesrepublik Deutschland sei die Zeugin nicht bereit, und bei einer Vernehmung im Wege der Rechtshilfe in Jordanien lasse sich die unerlässliche Gegenüberstellung nicht durchführen (Bd. 1 Bl. 290, 291, 295, 296 d. A.).
Damit hat die Strafkammer das, was in Verfolgung des Beweisantrags bei Abwägung der maßgeblichen Interessen (vgl. BGHSt 22, 118) erforderlich und zumutbar war, unternommen. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jordanien gibt es kein Rechtshilfeabkommen. Die Anfrage über Interpol war in Form und Inhalt sachgerecht. Auf Grund der erhaltenen Auskunft durfte die Strafkammer davon ausgehen, dass Frau M[REDACTED] in Kenntnis der Bedeutung ihrer Aussage ein Erscheinen in der Bundesrepublik Deutschland aus Gründen, die nicht im Einflussbereich der Strafkammer lagen, ablehne. Für die Vermutung der Revision, Frau █████ sei bei ihrer Befragung nicht ausreichend informiert worden, fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Feststellung der Strafkammer, eine Aussage der Frau M[REDACTED] könne nur dann Bedeutung erlangen, wenn sie unter Gegenüberstellung dieser Zeugin mit dem Zeugen T[REDACTED] zustande komme, eine solche Gegenüberstellung sei aber bei einer Vernehmung im Wege der Rechtshilfe in Jordanien undurchführbar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Januar 1975 – 1 StR 601/74 bei Dallinger MDR 1975, 368), wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Das bloße Vorbringen, Frau ███ hätte doch in Jordanien vernommen werden können, ist unbeachtlich.
7. Auch die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines „aussagepsychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens“ über die Beobachtungs- und Aussagetüchtigkeit des Zeugen T[REDACTED] ist nicht zu beanstanden. Die Beurteilung des Wertes einer Zeugenaussage ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGHSt 8, 130, 131 m. w. Nachw.). Die Heranziehung eines psychologischen Sachverständigen ist deshalb nur dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 – 4 StR 469/79 m. w. Nachw.). T[REDACTED] war zwar zur Tatzeit und später drogenabhängig gewesen. Mit diesem Umstand hat sich die Strafkammer jedoch eingehend auseinandergesetzt. Sie ist zu der Überzeugung gelangt, die Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit dieses Zeugen sei zwar eingeschränkt gewesen, jedoch nicht so, dass seine Aussagen im Kernbereich entwertet würden. Diese Feststellung hat die Strafkammer u. a. auf Grund einer Bewertung des von T[REDACTED] zu verschiedenen Zeiten gezeigten Aussageverhaltens sowie eines inhaltlichen Vergleichs seiner Sachverhaltsschilderung mit derjenigen anderer Zeugen getroffen (UA S. 24 bis 26). Die in sich schlüssigen und von Sachkunde getragenen Ausführungen hierzu lassen erkennen, dass die Strafkammer zur Beurteilung der Beobachtungs- und Aussagefähigkeit des Zeugen in der Lage war.
8. Die in der Revisionsrechtfertigungsschrift vom 21. Dezember 1979 unter Nr. 4 enthaltene Verfahrensrüge ist nicht in der von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und deshalb unzulässig.
II. Sachbeschwerde
Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Maier Müller Mésl
| Niemöller | |
| Theune |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 464/79 · 10.06.1980Besetzungsrüge: Unzureichende Unterbrechung; Schöffenwahlmängel nicht stets wahlungültig
- BGH · 4 StR 469/79 · 11.10.1979Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener psychologischer Begutachtung jugendlicher Zeugin
- BGH · 1 StR 601/74 · 14.01.1975Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Neufassung des StGB; Zurückverweisung an Schwurgericht