Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen – Beweiswürdigung und Verfahrensrügen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 561/81
Datum
13.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stellte in der Revision Verfahrensrügen gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung (u.a. Vereidigung eines Zeugen, Ablehnung von Tonbandaufnahmen, Unterlassen eines psychiatrischen Gutachtens, Nichtvernehmung einer Hilfszeugin, Ablehnung eines Augenscheins). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen des Tatrichters seien pflichtgemäße Ermessensentscheidungen oder begründeten keine Verletzung der Aufklärungspflicht; auch die Sachrüge findet keinen Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein Zeuge im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO als tatverdächtig anzusehen ist, entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen freier Beweiswürdigung.

2

Die Zulassung oder Ablehnung von Tonbandaufnahmen als Beweismittel liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine Verletzung des Verfahrensrechts besteht nur bei einem erkennbaren Ermessensfehler.

3

Die Hinzuziehung eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit ist nur erforderlich, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt derart ungewöhnliche Besonderheiten aufweist, dass die Sachkunde des Gerichts zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung nicht ausreicht.

4

Die Nichtvernehmung einer Zeugin nach einem Hilfsbeweisantrag begründet nur dann einen Verfahrensfehler, wenn der Antrag substantiiert war und die Unterlassung zu einer unzureichenden Aufklärung des Tatgeschehens geführt hat.

5

Die Ablehnung eines Augenscheins ist rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter nachvollziehbar darlegt, dass andere Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen, Lichtbilder) zur Erforschung der Wahrheit ausreichen.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 14. April 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Mohammad █████████████████ geboren am [REDACTED] in [REDACTED]/Pakistan, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus █████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 14. April 1981 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Die Rüge, der Zeuge K[REDACTED] sei entgegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden, ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, dass der Zeuge zu vereidigen sei, ist nicht das Gericht nach § 238 Abs. 2 StPO angerufen worden. Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Ob ein Zeuge tatverdächtig ist oder nicht, hat allein der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen im Wege freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Die Strafkammer gelangt zu der Auffassung, dass der Angeklagte den Zeugen K[REDACTED] wider besseres Wissen der ihm selbst vorgeworfenen Tat verdächtigte (UA S. 35, 41).

2. Die Revision sieht eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO zu Unrecht darin, dass das Gericht durch Beschluss den Antrag der Verteidigung abgelehnt hat, die Bekundungen der Zeugin ██████ auf Tonband aufzunehmen. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, Tonbandaufnahmen zuzulassen oder nicht. Einen Ermessensfehler des Gerichts hat die Revision nicht erkennbar gemacht. Insbesondere war die jetzt behauptete Beeinträchtigung der „motorischen Schreibfähigkeit“ des Verteidigers nicht Gegenstand des Antrags, wie er sich aus dem Protokoll ergibt (Bl. 229).

3. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht darin, dass die Strafkammer keinen psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin BC[REDACTED] gehört hat. Der Tatrichter hat sich eingehend mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin auseinandergesetzt (UA S. 19–22, 29); er ist in nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugin BC[REDACTED] glaubwürdig ist. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHSt 23, 8, 12). Die Heranziehung eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit kann zwar dann geboten sein, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 – 4 StR 469/79). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Der zur Aburteilung stehende Sachverhalt weist keine außergewöhnlichen Besonderheiten auf. Dass sich die geistig recht einfach strukturierte, zur Tatzeit 18 Jahre alte Zeugin BC[REDACTED] wiederholt wegen Suizidversuchen bzw. Suizidgedanken in der geschlossenen Abteilung des Bezirkskrankenhauses [REDACTED] befand und dass sie seit dem 13. Lebensjahr drogenabhängig war (UA S. 20), sind für sich allein keine außergewöhnlichen Umstände, die der Strafkammer Veranlassung für die Zuziehung eines Sachverständigen geben mussten, zumal sie die sachverständige Zeugin Dr. CG[REDACTED] vernommen hat.

4. Die Revision sieht zu Unrecht eine Verletzung des Verfahrensrechts darin, dass die Strafkammer nicht entsprechend einem Hilfsbeweisantrag die Zeugin ZC[REDACTED] erneut vernommen hat.

Soweit dem Revisionsvorbringen die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO zu entnehmen ist, kann schon zweifelhaft sein, ob die Erfordernisse des § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt sind, weil der genaue Wortlaut des Hilfsbeweisantrages, wie er im Protokoll niedergelegt ist, nicht mitgeteilt wird. Jedenfalls kann dem Revisionsvortrag, wenn man ihn als zulässig ansieht, nicht mehr als die Behauptung entnommen werden, die Zeugin habe zur Tatzeit aus dem Zimmer des Angeklagten weder ein Schreien noch einen Lärm gehört, der auf eine Auseinandersetzung oder ein Sich-Wehren hindeutete. Ein solches Beweisergebnis hat das Landgericht aber ersichtlich unterstellt. Das nötigte indes nicht zu der Folgerung, dass sich die von der Zeugin SC[REDACTED] geschilderten Vorgänge im Zimmer des Angeklagten nicht abgespielt haben konnten. Der Tatrichter stellt nicht fest, dass das Tatopfer erheblichen Lärm verursacht hat. Daran ändert nichts, dass sich die Zeugin SC[REDACTED] im Zimmer des Angeklagten gegen dessen sexuelle Zudringlichkeiten wehrte und „heulte“ (UA S. 12). Im Ergebnis ist hiernach gegen die Nichtverbescheidung des Hilfsbeweisantrages nichts einzuwenden.

Im Hinblick auf die Würdigung, die der Hilfsbeweisantrag der Sache nach erfahren hat, liegt im Unterlassen einer erneuten Vernehmung der Zeugin ZC[REDACTED] auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht.

5. Das Landgericht hat den Antrag der Verteidigung auf Augenscheinseinnahme des Hauses [REDACTED] rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, der Augenschein sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Der Tatrichter hat im Einzelnen dargelegt, welcher sonstiger Beweismittel (Zeugenaussagen, Lichtbilder) er sich bedient hat, um sich vom Ort des Tatgeschehens ein zutreffendes Bild zu machen.

II. Sachrüge

Auf die allgemein erhobene Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft. Die Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ulsamer Herdegen Pikart

BGH Dr. Schikora Dr. Maul ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Pikart

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