Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen, Schuldspruch bei Notzucht berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 196/53
Datum
23.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen vollendeter und versuchter Notzucht ein. Der BGH verwirft die Revision, bestätigt die Schuldsprüche insgesamt und berichtigt den Urteilssatz dahin, dass zwei Taten vollendete und zwei Taten versuchte Notzucht betreffen; die Annahme einer zugleich verwirklichten Nötigung zur Unzucht wird beseitigt. Anträge auf weitere psychiatrische/psychologische Gutachten waren unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines weiteren schriftlichen psychiatrischen Gutachtens ist zulässig, wenn der bereits erstattete Sachverständigenbericht keine konkreten Anhaltspunkte für mangelnde Sachkunde, unzutreffende tatsächliche Voraussetzungen oder Widersprüche aufweist; der Umfang der zu berücksichtigenden Unterlagen obliegt dem Ermessen des Sachverständigen.

2

Die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen ist nicht allein wegen ihres Alters erforderlich; sie ist nur dann geboten, wenn besondere, fallbezogene Umstände die Sachkunde des Gerichts zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung in Zweifel ziehen.

3

Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters erlaubt die Überzeugungsbildung aus Zeugenaussagen in Verbindung mit sonstigen Beweisanzeichen (z. B. Geständnissen); eine Verkennung dieser Grundsätze liegt nur bei substantiierter Darlegung von Rechts- oder Verfahrensfehlern vor.

4

Zwischen dem Tatbestand der Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und dem der (versuchten) Notzucht (§§ 177, 43 StGB) besteht Tateinheit nur, wenn die Tat aus mehreren selbständigen Einzelbetätigungen besteht; dienen unzüchtige Handlungen ausschließlich der Vorbereitung oder Durchführung des Beischlafs, liegt Gesetzeseinheit vor.

5

Eine nachträgliche Berichtigung des Schuldspruchs nach § 354 StPO ist möglich, wenn der Rechtsfehler die Strafbemessung offensichtlich nicht beeinflusst hat und die Berichtigung den Inhalt des Urteils in der rechtlichen Würdigung klarstellt.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 6. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Egon Fritz Heinrich ███ aus ██, ██████, geboren am ██ 1932 in ██, ██, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen vollendeter Notzucht u. a.

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Saver Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 6. März 1953 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der vollendeten Notzucht – Verbrechen nach § 177 StGB – in zwei Fällen und der versuchten Notzucht – Verbrechen nach §§ 177, 43 StGB – in zwei Fällen schuldig ist.

Im Urteilssatz werden daher folgende Worte gestrichen: sowie „176 Abs. 1“ und „Zugleich Nötigung zur Unzucht“, Ziff. 73 und „St“.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 6. März 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten verurteilt „wegen vollendeter Notzucht – Verbrechen nach § 177 StGB in zwei Fällen und wegen versuchter Notzucht zugleich Nötigung zur Unzucht – Verbrechen nach §§ 177, 43, 176 Abs. 1 Ziff. 73 StGB – in zwei weiteren Fällen (Ella K. und Ursula █████)“. In zwei weiteren Fällen ist er freigesprochen worden. Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Die auf Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und 261 StPO gestützten Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung folgende Beweisanträge gestellt:

1. „Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens nach vorheriger Anstaltsbeobachtung bezüglich des Angeklagten“, 2. „Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens bezüglich der Glaubwürdigkeit der unbeeidigt vernommenen Zeuginnen - Gerda █████████, - Inge v. d. █████████, - Ella K., - Ursula Kr., - Sieglinde v. D.“

Die Strafkammer hat darauf folgenden Beschluss verkündet:

**„Der Antrag des Verteidigers auf Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens über den Angeklagten nach vorheriger Anstaltsbeobachtung wird abgelehnt, da der Reg.-Med.-Rat Dr. Hartung in der Hauptverhandlung über den Angeklagten ein Gutachten erstattet hat und der Verteidiger nicht dargetan hat, dass die Sachkunde des Gutachters zweifelhaft ist, dass sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, dass das Gutachten Widersprüche enthält oder dass ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen.

Ebenfalls wird der Antrag, über die Glaubwürdigkeit der unbeeidigten Zeugen - Gerda █████████, - Inge v. d. █████████, - Ella K., - Ursula Kr., - Sieglinde v. D. ein schriftliches psychiatrisches Gutachten einzuholen, abgelehnt, da es sich bei den Zeugen nicht mehr um Kinder handelt und sie nicht mehr im Pubertätsalter stehen.“**

1. Die Revision behauptet, die Untersuchung des Angeklagten durch Reg.-Med.-Rat Dr. Hartung sei nicht ausreichend, weil „nicht wissenschaftlich genug“ gewesen. Die Rüge geht fehl, und zwar selbst dann, wenn ihr die Behauptung zu entnehmen sein sollte, dass das Gutachten, das Dr. Hartung über den Geisteszustand des Angeklagten in der Hauptverhandlung erstattet hat, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Für einen derartigen Mangel des Gutachtens sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die Revision trägt selbst vor, die Untersuchung des Angeklagten durch Dr. Hartung habe drei Besprechungen, von denen die erste 10 Minuten, die zweite 20 Minuten und die letzte etwa ½ Stunde gedauert habe, sowie die Beobachtung des Angeklagten während der Hauptverhandlung umfasst. Bei diesen wiederholten Besprechungen und Beobachtungen kann sich der ärztliche Sachverständige sehr wohl ein zuverlässiges Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Geistesverfassung zur Tatzeit verschafft haben; es muss dem vernünftigen Ermessen des Sachverständigen überlassen bleiben, welcher Unterlagen er zur Erstattung seines Gutachtens bedarf (RGSt 68, 327/329).

Ferner hat Dr. Hartung den Angeklagten nach den ausführlichen Urteilsfeststellungen während der Untersuchungshaft betreut, beobachtet und untersucht. Damit hat er sowohl seiner Pflicht zur gewissenhaften Vorbereitung seines Gutachtens als auch der Verteidiger in der Hauptverhandlung ersichtlich keine Tatsachen zu behaupten vermocht, die Zweifel an der (vollen) Verantwortlichkeit des Angeklagten für seine Untaten erwecken konnten. Solche Tatsachen trägt auch die Revision nicht vor.

2. Ebenso unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe über die Glaubwürdigkeit der sechs Mädchen einen psychologischen Sachverständigen, wie beantragt, hören müssen. Die Revision meint, die Begründung, mit der die Strafkammer diesen Beweisantrag des Verteidigers abgelehnt hat, sei „mit dem medizinischen Begriff der Pubertät nicht vereinbar“.

Ob dieser Einwand zutrifft, kann auf sich beruhen. Denn keinesfalls ist es im Ergebnis zu beanstanden, dass sich die Strafkammer hier die Sachkunde zugetraut hat, die erforderlich war, um die Glaubwürdigkeit der sechs Mädchen beurteilen zu können. Der Bundesgerichtshof hat nirgends ausgesprochen, dass der Tatrichter nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen oder nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO auf Antrag verpflichtet ist, Kinder oder dem Kindesalter eben entwachsene jugendliche Zeugen auf ihre Glaubwürdigkeit durch einen psychologischen Sachverständigen schon und allein deswegen begutachten zu lassen, weil die Zeugen zur Tatzeit und gegebenenfalls zur Zeit ihrer Vernehmung in den Entwicklungsjahren standen oder standen.

Auch das Urteil des Strafsenats (BGHSt 2, 163/177 = NJW 1952, 554), auf das sich die Revision beruft, enthält einen solchen Rechtssatz nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der jeweils zur Aburteilung stehende Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob beim Vorliegen der gegebenen besonderen Umstände die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen ausreicht; nur dann kann die Heranziehung eines psychologischen Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO geboten sein (vgl. BGHSt 3, 52). Solche besonderen Umstände sind hier weder von der Revision vorgetragen noch nach dem festgestellten Sachverhalt ersichtlich. Vielmehr sprechen im Gegenteil nach den Urteilsfeststellungen außer den Aussagen der Mädchen zahlreiche weitere Beweisanzeichen, darunter die Geständnisse, die der Angeklagte im Vorverfahren abgelegt hat, dafür, dass sich die Vorfälle jeweils so, wie von den Mädchen bekundet, zugetragen haben.

3. Hiernach hat das Landgericht auch nicht, wie die Revision meint, „die Grundsätze der freien Beweiswürdigung“ verkannt, wenn es seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten neben anderen Beweisanzeichen auch aus den Aussagen der verletzten Mädchen gewonnen hat.

Auch die nicht ausgeführte Sachbeschwerde kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

1. In allen vier Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist, sind sämtliche Merkmale der angewandten Strafvorschriften nach der äußeren und nach der inneren Tatseite rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Insbesondere hat der Angeklagte nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Urteils jeweils klar erkannt, dass keines der Mädchen mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden war; die von ihm angewandte körperliche Kraft hat er daher jeweils bewusst zur Brechung ihres als ernstlich erkannten Widerstandes eingesetzt.

2. Rechtlich fehlerhaft ist nur die Annahme der Strafkammer, dass in den Fällen Gerda █████████ (I, 1) und Inge W. (II, 3) zwischen dem Verbrechen der Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und dem versuchten Notzuchtsverbrechen (§§ 177, 43 StGB) jeweils Tateinheit (§ 73 StGB) gegeben sei. Zwischen diesen Verbrechen kann Tateinheit nur vorliegen, wenn die Handlung mehreren Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand der (versuchten) Notzucht, ein anderer nur den der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfüllt (BGHSt 1, 152).

Soll die Unzuchtshandlung nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen, so besteht zwischen den beiden Strafvorschriften Gesetzeseinheit. So war der Sachverhalt in beiden Fällen beschaffen. Die Einzelbetätigungen des Angeklagten, die die Strafkammer als unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen hat, sollten nicht für sich allein seiner geschlechtlichen Sinnenlust dienen oder selbständig auf den Geschlechtstrieb der Mädchen einwirken.

Der Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Den Schuldspruch konnte der Senat gemäß § 354 StPO berichtigen. Das Strafmaß ist durch den Mangel offensichtlich nicht beeinflusst worden. Die Strafkammer hat die Strafen aus den §§ 177, 43 StGB geschöpft; die ausgeworfenen Einzelstrafen – im Falle II, 1 zehn Monate, im Falle II, 3 neun Monate Gefängnis – liegen nahe an der unteren Grenze des gesetzlichen Strafrahmens, der auch nach der Berichtigung des Schuldspruchs wegen des zugleich verwirklichten Verbrechens der Nötigung zur Unzucht von sechs Monaten Gefängnis bis zu fünfzehn Jahren Zuchthaus reicht (BGHSt a. a. O. S. 155).

Hiernach muss es als ausgeschlossen angesehen werden, dass die fehlerhafte Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich zugleich auch der Nötigung zur Unzucht schuldig gemacht, auf die Bemessung der Strafen von Einfluss gewesen ist.

Rotberg Dr. Ludwig

Die Bundesrichter Dr. Koeniger und Maass sind infolge Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

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