Revision: Anwendung des Straffreiheitsgesetzes bei Bildung von Gesamtstrafen (Hehlerei)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 45/51
- Datum
- 20.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe aus vor und nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes ist §4 Abs.4 StFG anzuwenden; §1 StFG ist sinngemäß heranzuziehen.
Erfüllt eine vor dem Stichtag begangene Tat die Voraussetzungen des §2 Abs.2 StFG (keine höhere Strafe als 6 Monate oder Geldstrafe bis 5.000 DM mit Ersatzfreiheitsstrafe ≤ 6 Monate), tritt kraft Gesetzes unbedingter Straferlass ein, unabhängig von nachfolgenden Taten.
Eine durch das Straffreiheitsgesetz erlassene Strafe ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe auszuschließen; das Verfahren ist insoweit einzustellen.
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt für die innere Tatseite der Sachhehlerei nach §259 StGB.
Das Revisionsgericht kann die Unterlassung der gebotenen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes in der Vorinstanz durch Aufhebung der Gesamtstrafe und Feststellung der verbleibenden Einzelstrafe berichtigen, ohne an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 18. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Ida W., geb. Wi. aus █, geboren am ██ in ███, wegen Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 18. Oktober 1950 aufgehoben, soweit diese Angeklagte wegen eines im August 1947 begangenen Vergehens der Sachhehlerei verurteilt ist. In diesem Umfange wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen. Die Angeklagte Ida W. wird wegen Sachhehlerei in einem Falle zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels, soweit nicht Einstellung des Verfahrens erfolgt ist, zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils tauschte die █████ Diebstahls mehrfach vorbestrafte Angeklagte Ida W. im August 1947 mit den früheren Mitangeklagten Franz ██████ einen Koffer (Inhalt: Wäsche) gegen Zigaretten, obwohl sie damit rechnete, dass der Koffer gestohlen war. ██████ hatte ihn aus einem parkenden Kraftwagen entwendet. Die Angeklagte nahm ferner im Jahre 1950 von ███████ Gegenstände an, die aus Kraftwagen gestohlen waren, nämlich 1 Herren-Gabardinemantel, 1 Koffer, 1 Dameneinkaufstasche, 1 Damennachthemd, 1 Bettjacke und 1 Paar Herrenhalbschuhe. Dafür sollte sie ein Entgelt bezahlen, das weit unter dem Wert der Sachen lag. Sie kannte den Beruf des ███████, der sich Jahre hindurch bei ihr aufgehalten hatte, sie wusste, dass dieser im Jahre 1948 wegen Diebstahls verurteilt worden und nie in der Lage war, die ihr überlassenen Sachen auf redliche Weise zu erwerben. Aus diesen Umständen gewann das Landgericht die Überzeugung, dass die Angeklagte beim Erwerbe der Gegenstände im Jahre 1950 über deren Herkunft aus Diebstählen unterrichtet war und sie trotzdem an sich nahm, während sie beim Tausch des Koffers im Jahre 1947 damit rechnete und in Kauf nahm, dass Koffer und Inhalt gestohlen waren. Das Landgericht hat daher die Angeklagte wegen Sachhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt, die aus Einzelstrafen von 2 und 6 Monaten gebildet wurde.
Soweit die Revision der Angeklagten Verletzung des § 259 StGB rügt, kann sie keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat den äußeren und inneren Tatbestand der Sachhehlerei in beiden Fällen ohne Rechtsirrtum nachgewiesen. Zur Annahme der inneren Tatseite genügte im ersten Falle bedingter Vorsatz (RGSt 55, 204).
Die Revision beanstandet aber mit Recht, dass das Landgericht die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 abgelehnt hat. Es ist der Auffassung, angesichts der aus den beiden Einzelstrafen gebildeten Gesamtstrafe von 7 Monaten Gefängnis könne eine Amnestie-Einstellung bezüglich der ersten Straftat nicht in Betracht kommen. Eine Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 StFG sei erst nach Rechtskraft des Urteils zu treffen.
Der Ansicht des Landgerichts kann nicht gefolgt werden. Kommt in den zur Zeit des Inkrafttretens des Straffreiheitsgesetzes anhängigen oder künftig noch anhängig werdenden Verfahren die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage, so ist gemäß § 4 Abs. 4 StFG dessen Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Demnach ist nach den im § 1 StFG gegebenen allgemeinen Grundsätzen zu verfahren, die auch für die Bildung von Gesamtstrafen aus Einzelstrafen für vor und nach dem Stichtage des Gesetzes begangene Straftaten gelten. Ist für die vor dem Stichtage begangene Straftat oder für mehrere Straftaten keine höhere Strafe oder Gesamtstrafe als 6 Monate Gefängnis allein oder in Verbindung mit einer Geldstrafe von 5.000 DM oder eine Geldstrafe verwirkt, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als 6 Monate beträgt, so ist kraft Gesetzes unbedingter Straferlass gemäß § 2 Abs. 2 StFG eingetreten, ohne Rücksicht darauf, ob der Täter nach dem Stichtage neue Verbrechen und Vergehen begangen hat. § 4 Abs. 2 StFG, auf den sich das Landgericht zur Stütze seiner Auffassung beruft, bleibt außer Betracht, weil er die vor dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes bereits rechtskräftig erkannten Gesamtstrafen im Auge hat, für künftig anhängige Verfahren aber nicht gilt (vgl. § 4 Abs. 4 StFG). Das Landgericht hat für die im Jahre 1947 begangene Sachhehlerei eine Gefängnisstrafe von 2 Monaten ausgesprochen. Diese Strafe war gemäß § 2 StFG erlassen. Sie schied für die Bildung einer Gesamtstrafe aus. Das Verfahren hätte daher in diesem Umfange eingestellt werden müssen. Da das Landgericht das aus Rechtsirrtum unterlassen hat, war die Nachholung in der Revisionsinstanz geboten.
Im Übrigen war der Revision, die Freisprechung der Angeklagten begehrt hatte, der Erfolg zu versagen. Das Landgericht hat für die im Jahre 1950 begangene zweite Sachhehlerei eine Strafe in Höhe von 6 Monaten Gefängnis ausgesprochen. Nach den Urteilsgründen ist diese Strafe unbeeinflusst von der für die erste Hehlerei ausgesprochenen Strafe erkannt worden. Die Einstellung des Verfahrens hat daher nicht zur Folge, dass das Landgericht über die von ihm ausgeworfene Strafe für das zweite Vergehen der Hehlerei nochmals entscheiden müsste. Das Revisionsgericht stellt vielmehr ohne Ausübung eigenen Ermessens unter Aufhebung der Gesamtstrafe fest, dass die Angeklagte wegen der im Jahre 1950 begangenen Sachhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt ist.
Soweit das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt ist, fallen die Kosten der Staatskasse zur Last. Im Übrigen muss die Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels tragen.
| Groß | Engels | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Dr. Hille |
Zitiert von (6)
- BGH · 4 StR 1038/51 · 08.07.1952Steuerhehlerei: Gewerbsmäßigkeit bei Beihilfe; Schuldspruchberichtigung und Teilzurückverweisung
- BGH · 4 StR 485/51 · 23.07.1952BGH: Keine Schlechterstellung bei Nachholung der Ersatzfreiheitsstrafe; kein Fortsetzungszusammenhang
- BGH · 4 StR 914/51 · 05.06.1952Revision wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung aufgehoben, Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 6/51 · 23.05.1952§ 401 RAO: Einziehung eines Beförderungsmittels bei Steuerhehlerei trotz Hauptreisezwecks
- BGH · 4 StR 64/52 · 11.12.1952Revision gegen Urteil wegen Steuerhehlerei: Wertersatz vs. Geldsummen berichtigt
- BGH · 4 StR 915/52 · 29.08.1952Berichtigung: Beihilfe zur Steuerhinterziehung ohne Gewerbsmäßigkeit; Strafausspruch aufgehoben