Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Urteil wegen Steuerhehlerei: Wertersatz vs. Geldsummen berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 64/52
Datum
11.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Festsetzung von Wertersatzstrafen und die gesamtschuldnerische Haftung nach Verurteilung wegen Steuerhehlerei und Beihilfe. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet und bestätigte, dass auch Gehilfen nach § 401 Abs. 2 RAbgO betroffen sind. Bei unbestimmbarem Warenwert sind Geldsummen anstelle von Wertersatz zulässig; die Urteilsformel wurde nur redaktionell berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Gehilfen ist hinsichtlich des Wertersatzes nach § 401 Abs. 2 RAbgO zu erkennen; die Vorschrift findet auf Teilnehmer Anwendung.

2

Kann der Wert der nicht mehr einziehbaren abgabenpflichtigen Ware nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ist an Stelle des Wertersatzes die Zahlung von Geldsummen anzuordnen.

3

Das Gericht darf sich bei der Festsetzung von Geldsummen an belastbare Mindestangaben halten und nur die Beträge verhängen, in deren Höhe es volle richterliche Überzeugung gewonnen hat.

4

Teilnehmer haften gesamtschuldnerisch nur im Umfang ihrer Beteiligung an der Steuerhehlerei und nicht für Beträge, die einem Mitverurteilten darüber hinaus auferlegt wurden.

5

Berichtigungen des Wortlauts der Urteilsformel sind zulässig, wenn sie den Inhalt richtigstellen und den Verurteilten nicht beschweren.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer des Landgericht Bochum beim Amtsgericht Recklinghausen, 24. September 1951

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Klaus ██ ████████████ aus ███ ███████, geboren am ██████████ 1911 in ███, wegen Steuerhehlerei u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hirschner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████████████ gegen das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum beim Amtsgericht in Recklinghausen vom 24. September 1951 wird mit der Maßgabe verworfen, dass an Stelle des Wortes „Wertersatzstrafen“ das Wort „Geldsummen“ tritt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ███ ist 1.) wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu drei Monaten Gefängnis, 400 DM Geldstrafe und gemäß § 401 Abs. 2 RAbgO, da der Wert der nicht mehr einziehbaren Waren nicht sicher zu ermitteln war, zur Zahlung einer Geldsumme von 6.000 DM, 2.) wegen Steuerhehlerei zu 200 DM Geldstrafe und aus denselben Gründen wie oben zur Zahlung einer Geldsumme von 400 DM sowie zu entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt worden.

Die rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten sind ebenfalls gemäß § 401 Abs. 2 RAbgO verurteilt worden, und zwar a) der Hauptangeklagte ████████ zur Leistung von Wertersatz in Höhe von 23.528 DM, b) X____) zur Zahlung von Geldsummen im Betrage von 5.000 DM bezüglich der Beihilfe und 420 DM bezüglich der eigenen Steuerhehlerei, c) ███████ zur Zahlung von Geldsummen im Betrage von 2.500 DM bezüglich der Beihilfe und 420 DM bezüglich der eigenen Steuerhehlerei.

Das Landgericht hat ausgesprochen, dass die Angeklagten ████████ D____) und K____) für die „Wertersatzstrafen“, die wegen ihrer Beihilfe gegen sie festgesetzt worden sind, „insoweit gesamtschuldnerisch“ mit dem Haupttäter ███████ haften.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten ███████ X____) und *____) Revision eingelegt. █████ und ██████ haben ihre Rechtsmittel zurückgenommen.

███████ hat seine Revision, wie sich aus dem gestellten Antrag ergibt, auf die Festsetzung der „Wertersatzstrafen“ und den Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung beschränkt, und zwar rechtswirksam (vgl. RGSt 42, 94 ff; 65, 296 ff; 74, 206 f). Er rügt nur die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Seinem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist auch gegen den Gehilfen auf Wertersatz gemäß § 401 Abs. 2 RAbgO zu erkennen (RGSt 62, 49, 52; 65, 283 ff; 72, 239 ff; BGH 4 StR 45/51 vom 22. November 1951). Da das Landgericht das genaue Gewicht der nicht mehr einziehbaren, unversteuerten und unverzollten Waren nicht mit Sicherheit feststellen konnte, war der Angeklagte zur Leistung von Geldsummen an Stelle des Wertersatzes zu verurteilen (§ 401 Abs. 2 RAbgO). Die Strafkammer hat sich an die vom Beschwerdeführer angegebenen Gewichtsangaben angelehnt und ersichtlich nur die Mindestbeträge festgesetzt, in deren Höhe sie volle richterliche Überzeugung gewonnen hat. Die zu erlegenden Geldsummen sind deshalb auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insoweit hat übrigens der Beschwerdeführer selbst keine rechtlichen Bedenken vorgetragen.

Die Revision wendet sich gegen die vom Landgericht ausgesprochene gesamtschuldnerische Haftung. Sie übersieht, dass der Beschwerdeführer nach dem unzweideutigen Wortlaut der Urteilsformel ebenso wie die verurteilten Mitangeklagten D____) und █████ nur im Umfang seiner Beteiligung an der Steuerhehlerei des Haupttäters Sch____) gesamtschuldnerisch mit diesen haftet, nicht aber für den Betrag, der darüber hinaus dem Angeklagten Sch____) auferlegt worden ist. Es bedarf nicht der Entscheidung, ob mehrere Teilnehmer dann nicht gesamtschuldnerisch miteinander haften, wenn wegen nicht zu ermittelnden Wertes der nicht mehr einziehbaren abgabenpflichtigen Ware auf Geldsummen an Stelle des Wertersatzes erkannt wird (vgl. Hartung, Steuerstrafrecht § 401 Anm. 3 Abs. 2, S. 76), denn der Angeklagte ███████ ist durch den Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung jedenfalls nicht beschwert. Die Fassung der Urteilsformel ist lediglich, wie geschehen, zu berichtigen.

Die Revision ist nach alledem mit der durch § 473 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Rechner Krumme Groß Hille Engels hv

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