Treffer
BGH Urteil

Berichtigung: Beihilfe zur Steuerhinterziehung ohne Gewerbsmäßigkeit; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 915/52
Datum
29.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung verurteilt. Der BGH berichtigt den Schuldspruch dahin, dass die Gewerbsmäßigkeit nicht dem Gehilfen zugerechnet wird, und stellt damit Beihilfe zur Steuerhinterziehung fest. Da das Landgericht den falschen Strafrahmen zugrunde legte, hebt der BGH den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurück. Unklare Formulierungen in der Urteilsbegründung sind unschädlich, weil die Gesamtschau eine eindeutige Feststellung ergab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewerbsmäßigkeit einer Tat ist einem Teilnehmer nur dann zuzurechnen, wenn dieses Merkmal in seiner Person vorliegt.

2

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch berichtigen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz ergeben, dass ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal nicht vorliegt.

3

Wird bei der Strafzumessung der gesetzliche Strafrahmen rechtsirrig zugrunde gelegt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Unklare Formulierungen in Teilen der Urteilsbegründung begründen keinen Verfahrensfehler, sofern die Gesamtschau der Urteilsgründe eine eindeutige Feststellung des Tatbewusstseins ermöglicht.

5

Die Herabsetzung eines festgesetzten Wertersatzbetrags zugunsten des Angeklagten begründet keinen Beschwerdegrund (keine Beschwerde durch geringeren Wertersatz).

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 20. September 1951

Rubrum

Im Namen des deutschen Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Karl D——— aus █████████, geboren am ████████████ 1904 zu D—, wegen Zollvergehens hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

bei der Verhandlung: Bundesanwalt █, bei der Verkündung: Bundesanwalt ██, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 20. September 1951 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt ist. Im Strafausspruch wird das bezeichnete Urteil samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten, einer Geldstrafe von 500.— DM und zur Leistung von Wertersatz in Höhe von 6.200.— DM, hilfsweise zu Ersatzfreiheitsstrafen, verurteilt worden. Er hat diese Entscheidung in vollem Umfang angefochten und rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des sachlichen Strafrechts.

Der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Haupttäter ████████ eines Vergehens gegen § 396 RAbgO und der Beschwerdeführer der Beihilfe (§ 398 aaO) zu diesem Vergehen schuldig gemacht hat. Die Urteilsbegründung ist insoweit – entgegen der Ansicht der Revision – frei von unauflösbaren Widersprüchen und von Verstößen gegen Denkgesetze. Die Annahme der Strafkammer, die Einlassung des Angeklagten zum äußeren Hergang der Beförderung des Kaffees sowie sein Vorbringen, er habe sich durch seine Hilfeleistung eine Vertreterstellung bei „A██████████“ verschaffen wollen, sei nicht zu widerlegen, ist durchaus zu vereinbaren mit der Feststellung, dass die Einlassung des Angeklagten widerlegt sei, er habe angenommen, dass die Säcke Bohnen (Hülsenfrüchte) und nicht Kaffee enthielten. Insoweit ist auch kein Verstoß gegen §§ 261, 267 oder 337 Ziff. 7 StPO erkennbar.

Das Bedenken, dass sich die Strafkammer an mehreren Stellen der Urteilsbegründung der unklaren Wendung bedient hat, der Angeklagte sei sich der „Unredlichkeit“ der Kaffeegeschäfte bewusst gewesen, erledigt sich durch die im Anschluss an die Sachverhaltsschilderung und an die Beweiswürdigung getroffene zusammenfassende Feststellung, der Angeklagte habe in allen Fällen gewusst, dass es sich um unverzollten und unversteuerten Kaffee handelte.

Fehl geht jedoch die Anwendung des § 401 RAbgO gegen den Beschwerdeführer. Hierfür genügt nicht die Feststellung, dass der Haupttäter gewerbsmäßig gehandelt und der Gehilfe dies in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Gemäß § 50 Abs. 2 StGB darf die Gewerbsmäßigkeit nur dem Teilnehmer zugerechnet werden, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt (BGH 4 StR 45/51 vom 22. November 1951, 4 StR 1038/51 vom 8. Mai 1952, 4 StR 914/51 vom 5. Juni 1952).

Da der Angeklagte nach den eindeutigen Feststellungen des Landgerichts mit seiner Beihilfeleistung nur die Erlangung einer Vertreterstellung bei ████████ erstrebte und sich nicht durch die wiederholte Mitwirkung bei Steuervergehen eine laufende Einnahmequelle von gewisser Dauer verschaffen wollte, ist der Senat in der Lage, den Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit wegfällt. Auch aus § 265 StPO ergeben sich nach Lage des Falls gegen dieses Verfahren keine Bedenken.

Im Strafausspruch ist jedoch das Urteil samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, da die Strafkammer rechtsirrig der Strafzumessung den gesetzlichen Strafrahmen des § 401 b RAbgO zugrunde gelegt hat. Die Sache ist zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dadurch, dass der Tatrichter den Gesamtbetrag des zu leistenden Wertersatzes nach unten abgerundet hat, ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. auch § 358 Abs. 2 StPO).

Bundesrichter Krumme und Bundesrichter Mantel sind beurlaubt, ortsabwesend und an der Unterzeichnung verhindert.

HörchnerDr. Augustin
Glanzmann

Zitiert (3)