Steuerhehlerei: Gewerbsmäßigkeit bei Beihilfe; Schuldspruchberichtigung und Teilzurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 1038/51
- Datum
- 08.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Beihilfe zu einer gewerbsmäßigen Steuerhehlerei setzt voraus, dass die qualifizierenden persönlichen Merkmale der Gewerbsmäßigkeit auch beim Gehilfen festgestellt sind (§ 50 Abs. 2 StGB).
Ist beim Gehilfen nicht erwiesen, dass er aus eigennützigen Gründen handelte, kommt statt der Beihilfe zur qualifizierten Steuerhehlerei nur Beihilfe zur einfachen Steuerhehlerei in Betracht; der Schuldspruch kann im Revisionsverfahren entsprechend berichtigt werden, ohne dass es eines Hinweises nach § 265 StPO bedarf.
Bei einer Strafrahmenbestimmung nach Beihilfevorschriften ist von dem für die zutreffende Grundtat geltenden Strafrahmen auszugehen; ein Rückgriff auf den Strafrahmen der Qualifikation ist rechtsfehlerhaft, wenn das Qualifikationsmerkmal beim Teilnehmer nicht feststeht.
Hegt der Tatrichter keine volle Überzeugung von einer tatsächlich eingetretenen Abgabenverkürzung, stellt der irrig für unverzollt/unversteuert gehaltene Erwerb dennoch einen strafbaren (untauglichen) Versuch der Steuerhehlerei dar, wenn das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit anordnet.
Wird eine Freiheitsstrafe unter drei Monaten verhängt, ist regelmäßig ausdrücklich zu prüfen und zu begründen, ob der Strafzweck nicht durch eine Geldstrafe erreicht werden kann (§ 27b StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 31. August 1951
Rubrum
in dem Namen des Volkes
Urteil
in der Strafsache gegen
1. ████████████ █████████ Witt B ██ aus ██████, geboren am █████████, 2. die Hausfrau Kithe Ss, geboren am █████, 3. die Hausfrau Sophie v. ████, geboren am ███,
wegen Zoll- und Steuerhehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten K_ und PC gegen
I. das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 31. August 1951 werden verworfen. Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Angeklagten SC wird das bezeichnete Urteil
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei und wegen versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt ist,
b) in dem Fall der Beihilfe zur Steuerhehlerei im Strafausspruch sowie hinsichtlich der gegen die Angeklagte █████ erkannten Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten ███, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten ████ verworfen.
Gründe
I.
Gegen die angefochtene Entscheidung sind die Angeklagten verurteilt worden, und zwar
1. Frau K_ wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen von ███ DM und 500 DM,
2. Frau PC wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und zu 2.000 DM Geldstrafe,
3. Frau SC wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei und wegen versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 1.090 DM und 500 DM.
Außerdem hat das Landgericht auf Einziehung von 50.000 Zigaretten, von denen 30.000 auf die Beschwerdeführerin und auf Wertersatz erkannt, und gegen Frau K_ und Frau PC in Höhe von 9.000 DM sowie gegen Frau SC in Höhe von 3.000 DM, mit der Maßgabe, dass Frau K_ und Frau PC gesamtverbindlich haften.
Gegen diese Entscheidung haben die Angeklagten K_, SC und PC Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Ein weiterer Mitangeklagter hat seine Revision wirksam zurückgenommen.
Den Revisionen der Angeklagten ████ und ████████ war der Erfolg zu versagen.
Nagegen ist das Rechtsmittel der Angeklagten SC teilweise begründet.
Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte K_ hat unversteuerte amerikanische Zigaretten erworben und hiervon einen Teil über Frau █████ und einen anderen Teil über █████ an die Angeklagte PC veräußert; insoweit sind die Angeklagten K_ und PC wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und die Angeklagte SC wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei der Frau PC verurteilt worden. K_ hat außerdem Restkaffee erworben, den er zum Teil der Angeklagten █████████ zum Verkauf überlassen und zum Teil selbst an andere Personen veräußert hat; das Landgericht hat insoweit nicht für voll erwiesen erachtet, dass die Ware unverzollt und unversteuert war, ist aber zu der Überzeugung gelangt, dass K_ und Frau SC den Kaffee für unverzollt und unversteuert gehalten haben, und hat diese Angeklagten insoweit wegen versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt.
Die Begründung des angefochtenen Urteils weist zahlreiche Unklarheiten und Ungenauigkeiten auf, die sich jedoch bei sinngemäßer Auslegung, wie die Nachprüfung des Senats ergeben hat, zu einem erheblichen Teil aus den Urteilsausführungen einwandfrei beheben lassen.
Gegenüber den Revisionen ist vorweg allgemein zu bemerken, dass Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen unbeachtet bleiben müssen, da das Gebiet der Beweiswürdigung dem Revisionsrichter verschlossen ist (§ 337 StPO).
II.
Zur Verurteilung des Angeklagten K_
1. Die Zigarettengeschäfte:
Die Verurteilung des Angeklagten K_ wegen vollendeter Steuerhehlerei im weiteren Sinne (§ 403 in Verbindung mit §§ 396 und 1 Abs. 1 RAO) ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum.
Für sich betrachtet erscheint allerdings die im Abschnitt II. 1 a des Urteils getroffene Feststellung des Landgerichts, K_ habe die unversteuerten amerikanischen Zigaretten „bei ████ in ██ und █████ aufgekauft“, nicht unbedenklich. Hiernach gewinnt es den Anschein, als habe die Strafkammer im unmittelbaren Erwerb bei den Empfängern der abgabenfreien Geschenksendungen den Tatbestand der Zoll- und Steuerhehlerei gefunden, während ein solcher Vorgang nach der ständigen Rechtsprechung als Zoll- und Steuerhinterziehung zu würdigen ist, weil das abgabenpflichtige Gut im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht „zur Ruhe gekommen“ war (vgl. zur Zollhinterziehung RGSt 67, 345, 348 f. und 356, 358; 69, 193, und zur Verbrauchsteuerhinterziehung KGSt 72, 184, 186; 73, 106 ff.).
Dieses Bedenken kann jedoch bei Berücksichtigung des Urteilszusammenhangs nicht durchdringen; es wird insbesondere durch die eingehenden Ausführungen beseitigt, die das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Abschnitt IV) erachtet hat. Hier hat der Tatrichter einwandfrei klargestellt, dass es sich auch bei den Zigaretten um solche handelte, die durch Hinterziehung von Verbrauchsteuern oder Zoll bzw. durch Bannbruch in die Hände der „Lieferanten“ gelangt und vor der ersten Veräußerung nicht, wie erforderlich, den Finanz- bzw. Zollämtern zur Entrichtung der Abgaben gestellt worden waren. Damit steht auch der übrige Urteilsinhalt in Einklang. Bei der eingangs erwähnten Feststellung eines Aufkaufs „bei ████“ liegt offenbar nur eine Ungenauigkeit im Ausdruck vor.
Im Übrigen würde, selbst wenn man jene Stelle des angefochtenen Urteils näher erörtern wollte, nicht von einem unüberbrückbaren Widerspruch gesprochen werden können, da auch der Erwerb von Waren bei einem „Dritten“, der sie seinerseits von einem anderen „Dritten“ bezogen hat, ohne sie zur Rechnungsrichtung der Abgaben zu stellen, den Tatbestand der Zoll- und Steuerhehlerei enthält.
Nicht beizutreten ist der Ansicht der Revision, dass das angefochtene Urteil in den Feststellungen über die Anzahl der Pakete, die der Angeklagte K_ nach ██████ gesandt hat, einen unlösbaren Widerspruch enthalte. Die Strafkammer hat bei der Beweiswürdigung (Abschnitt III 1, eingangs) erörtert, 14 Pakete seien außer Betracht gelassen, da sie unzweifelhaft vor der Währungsreform zur Absendung gelangt seien. Der Tatrichter ist bei der Verurteilung von einer Gesamtzahl von 27 Paketen ausgegangen. Wenn bei den tatsächlichen Feststellungen (Abschnitt II 1 a) davon die Rede ist, K_ habe „insgesamt“ 27 Pakete nach ██████ geschickt, so sind hierbei bereits die 14 auf die Zeit vor der Währungsreform entfallenden Pakete unberücksichtigt geblieben. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere daraus, dass von den 27 Paketen, wie die Strafkammer an mehreren Stellen des Urteils klarstellt, 12 an die Angeklagte ███ und 15 an ███ zur Weiterleitung an Frau PC gesandt worden sind, während die außer Betracht gelassenen 14 Pakete nach den Ausführungen im Abschnitt III 1 unmittelbar von K_ an die Angeklagte PC übersandt worden sind.
Als Gesamtgewicht der von dem Angeklagten K_ an █████ gesandten Pakete hat die Strafkammer im Abschnitt ██ 149,9 kg festgestellt; wenn an einer anderen Stelle des Urteils (Abschnitt III 1) ein Gewicht von 179,9 kg angegeben ist, so handelt es sich hierbei offensichtlich um ein bloßes Schreibversehen, denn die unmittelbar anschließende Errechnung der Zigarettenzahl lässt einwandfrei erkennen, dass das Landgericht auch an dieser Urteilsstelle tatsächlich von einem Gesamtgewicht von 149,9 kg ausgegangen ist.
Die Strafkammer hat bei der Beweiswürdigung (Abschnitt III 1) die Einlassung des Angeklagten K_, in den Paketen hätten sich nicht nur Zigaretten, sondern auch Wolle und Schokolade befunden, als nicht einwandfrei widerlegbar festgestellt, dass wenigstens die Hälfte des Gesamtgewichts der Pakete auf Zigaretten entfalle. Wenn an anderer Stelle die entsprechende Einlassung der Angeklagten ████ als widerlegt bezeichnet worden ist (Abschnitt III 5), so kann es sich hierbei offenbar nur um ein besonderes Versehen des Tatrichters im Ausdruck handeln, denn die Unterstellung, die zu Gunsten des Angeklagten K_ erfolgt ist, ist auch bei der Feststellung der Verfehlung der Angeklagten PC folgerichtig durchgeführt. Im Ergebnis ist jedenfalls keiner der Angeklagten durch die erwähnte irrtümliche Wendung beschwert.
Darüber, wie viel von dem Gesamtgewicht der Pakete Zigaretten entfiel, hatte das Landgericht nach seiner freien, aus der gesamten Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung zu entscheiden (§ 261 StPO). Die Urteilsgründe bieten im Zusammenhang gewürdigt keinen Anhalt für die Annahme, dass die Strafkammer etwa willkürlich Feststellungen auf Grund eines bloßen Verdachts getroffen habe oder sich sonst von rechtsirrigen Erwägungen habe leiten lassen.
2. Die Kaffeegeschäfte:
Auch insoweit ist dem Urteil mit ausreichender Zuverlässigkeit zu entnehmen, dass die zoll- und steuerpflichtige Ware bereits vor dem Ankauf durch K_ „zur Ruhe gekommen“ war. Zwar ist an verschiedenen Stellen des Urteils nur von der „██████straße“ in ██████ die Rede. Jedoch ergibt sich auch hier aus der eingehenden rechtlichen Würdigung (Abschnitt IV vor Ziffer 1), dass die Ware durch eine den Zoll- und Steuerrecht zuwiderlaufende Vortat in die Hände der „Lieferanten“ gelangt und dort „zur Ruhe gekommen“ war, bevor sie von K_ angekauft wurde. Jeder letzte Zweifel hierüber wird dadurch beseitigt, dass in demselben Abschnitt weiter unten (IV 1) ausdrücklich von den „Geschäftsinhabern der ██████straße“ gesprochen wird.
Da der Tatrichter nicht die volle Überzeugung davon gewinnen konnte, dass bei dem Kaffee eine Zoll- und Steuerverkürzung vorgelegen hat, und da er andererseits festgestellt hat, dass K_ (ebenso wie die übrigen an den Kaffeegeschäften beteiligten Angeklagten) irrtümlich eine Zoll- und Steuerverkürzung angenommen hat, erweist sich die Verurteilung wegen versuchter Steuerhehlerei als rechtlich einwandfrei. Auch der Versuch der Steuerhehlerei ist strafbar, wie sich daraus ergibt, dass § 403 Abs. 2 RAO auf § 397 RAO verweist. Eine Unstimmigkeit der Urteilsgründe liegt allerdings auch hier vor, und zwar insoweit, als bei der rechtlichen Würdigung (Abschnitt IV) allgemein von einer Zoll- bzw. Steuerhinterziehung gesprochen wird und auch bei der Beweiswürdigung (III 1) Ausführungen zum inneren Tatbestand gemacht werden, die für sich betrachtet dahin zu verstehen sind, dass die Abgabenverkürzung nicht nur irrtümlich angenommen, sondern auch tatsächlich erfolgt war. Dass aber die Strafkammer bei den Kaffeegeschäften von einer Abgabenverkürzung nicht die volle richterliche Überzeugung hat gewinnen können und demgemäß nur eine versuchte Steuerhehlerei festgestellt hat, ist der eingehenden rechtlichen Würdigung (Abschnitt IV 1), die mit dem erkennenden Teil des Urteils in Einklang steht, einwandfrei zu entnehmen. Überdies ist K_ (ebenso wie die Mitangeklagten) keinesfalls dadurch beschwert, dass er nur wegen versuchter und nicht wegen vollendeter Steuerhehlerei verurteilt worden ist.
Fehl gehen die Angriffe der Revision, die sich auf die Gesamtmenge des von K_ erworbenen und weitervertriebenen Kaffees beziehen. Die Ermittlung des Umfangs der Verfehlungen unterlag auch hier der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung. Der Revision kann nicht zugegeben werden, dass das Landgericht seine Feststellungen auf einen bloßen Verdacht gestützt habe. K_ hat sich, wie die Strafkammer bei der Beweiswürdigung (Abschnitt III 1) darlegt, dahin eingelassen, er sei mehrmals nach ██████ gefahren, habe jeweils 20–25 Pfund Kaffee mitgebracht und für 3 Netzarten der Bundesbahn etwa 600 DM aufgewendet. Nach den Feststellungen im Abschnitt II 2 a des Urteils hat der Beschwerdeführer beim Weiterverkauf durchschnittlich einen Gewinn von 7 DM für das kg erzielt. Geht man von den mittleren Beträgen aus, so würde sich bei Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten ein Gesamtgewinn von 8 x 22,5 – 3,25 = 585 DM ergeben, ein Betrag also, der nicht einmal zur Deckung des Aufwands für die Netzarten ausgereicht hätte. Es bereitet keine rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht bei dieser Sachlage dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten den Glauben versagt hat und auf Grund der in diesem Zusammenhang angestellten weiteren Erwägungen sowie unter Berücksichtigung aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung zu der Feststellung gelangt ist, dass K_ mindestens 500 Pfund Kaffee in ██████ erworben und nach ██████ verbracht hat.
Die Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang (Abschnitt IV) beziehen sich, wie der Urteilszusammenhang einwandfrei ergibt, nur auf die einzelnen Akte derselben Gattung von Geschäften, nicht aber auf die Zigaretten- und Kaffeegeschäfte im Verhältnis zueinander. Insoweit ist von der Strafkammer ohne Rechtsirrtum Tatmehrheit (§ 74 StGB) angenommen worden. Die Urteilsgründe rufen nicht den Verdacht hervor, dass die Strafkammer etwa angenommen habe, sie sei wegen Ungleichartigkeit der beiden Tatgruppen an der Annahme einer einheitlichen fortgesetzten Tat rechtlich gehindert.
Die Strafkammer ist, wie die Nachprüfung des Senats ergeben hat, nicht durch die beiden früheren Verurteilungen des Angeklagten verbraucht. Bei der Unterwerfungsverhandlung vom 3. Juni 1949 handelte es sich zwar um eine fortgesetzte Zoll- und Steuerhehlerei, die den Ankauf von Bohnenkaffee zum Gegenstand hatte; jedoch war jene Tat in der Zeit von Dezember 1948 bis zum Februar 1949 begangen worden, während die jetzt abgeurteilten Verfehlungen erst im Herbst 1949 begonnen haben (Abschnitt II 2 a). Im Urteil vom 19. April 1950 ist eine Zollhehlerei, die ebenfalls den Ankauf von Bohnenkaffee betraf, abgeurteilt worden; jedoch handelt es sich hierbei nicht um eine fortgesetzte Tat, sondern um einen einzigen Erwerbsvorgang vom 23. September 1949, von dem der Beschwerdeführer selbst nicht geltend macht, dass er etwa zu den jetzt abgeurteilten Kaffeegeschäften gehöre. Die Urteilsgründe geben keine Veranlassung zu der Vermutung, dass die Strafkammer etwa rechtsirrig diese frühere Tat zum Gegenstand der Verurteilung gemacht habe.
Ob die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 404 RAO) einwandfrei verneint worden sind, ob der Beschwerdeführer insbesondere einen Teil der jetzt abgeurteilten Einzelhandlungen etwa begangen hat, nachdem er die am 19. April 1950 erkannte Geldstrafe bereits teilweise bezahlt hatte, kann dahingestellt bleiben, da er durch die Nichtanwendung des § 404 RAO jedenfalls nicht beschwert ist.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass sich Steuervergehen gegen die Finanzpolitik und damit gegen den Bestand des Staates richten. Dieser Gesichtspunkt würde für sich betrachtet rechtlich zu beanstanden sein, da die Erwägungen, die für die Aufstellung des gesetzlichen Strafrahmens maßgebend waren, vom Strafrichter nicht im Einzelfall zu Ungunsten des Angeklagten bewertet werden dürfen (RGSt 59, 423, 426). Jedoch lässt der in den Urteilsgründen unmittelbar anschließende Satz mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass die Strafkammer jene Erwägungen auf die besonders verwerflichen Notzeiten bezogen hat, in denen Steuerverfehlungen besonders gefährlich und verwerflich erscheinen. Darin kann ein Rechtsirrtum nicht gefunden werden.
Das Landgericht hat zugunsten aller Angeklagten berücksichtigt, dass die Verfehlungen in eine Zeit abgesunkener Moral fielen. Die Strafkammer hat auch nicht, wie die Revision rügt, außer Betracht gelassen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1946 infolge Krankheit aus russischer Kriegsgefangenschaft entlassen worden ist und zunächst seinen Schreinerberuf nicht ausüben konnte; der Senat ist davon überzeugt, dass das Landgericht diese bei der Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (Abschnitt I 1) ausdrücklich hervorgehobenen Tatsachen auch bei der Strafzumessung in Erwägung gezogen hat. Wenn der Tatrichter alsdann zu dem Ergebnis gelangt ist, dass irgendwelche „weiteren“ Strafmilderungsgründe nicht ersichtlich seien, so lässt das, zumal im Hinblick auf die im Urteil festgestellte strafbare Betätigung des Beschwerdeführers, keinen Rechtsirrtum erkennen. Es liegt auch kein unlösbarer Widerspruch vor.
Fehl gehen die Ausführungen, mit denen es die Revision beanstandet, dass die Untersuchungshaft nicht in weiterem Umfang auf die erkannte Strafe angerechnet worden ist. Die Entscheidung wird insoweit durch den Hinweis der Strafkammer getragen, dass K_ durch „raffiniertes und mutwilliges Leugnen“ die längere Dauer der Untersuchungshaft selbst verschuldet habe.
Die Entscheidung über die gesamtverbindliche Haftung für den Wertersatz ist entgegen der Ansicht der Revision ausreichend klar.
Da das Urteil, soweit es K_ betrifft, auch im Übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen lässt, war dieser Revision der Erfolg zu versagen.
III. Zur Verurteilung der Angeklagten PC:
Die Begründung, mit der das Landgericht eine Steuerhehlerei dieser Beschwerdeführerin festgestellt hat, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Auch die Annahme der Gewerbsmäßigkeit begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte die Beschwerdeführerin die Zigaretten, die ihr K_ (über ██ und Frau ███) geliefert hatte, weiter und baute mit dem Gewinn im Wesentlichen die zerstörte elterliche Gastwirtschaft wieder auf. Ihre begrenzte Zielsetzung, sich die Mittel für diesen Zweck durch Weiterveräußerung der Zigaretten zu beschaffen, steht der Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen. Das Streben des Täters braucht nach der ständigen Rechtsprechung nur auf einen fortlaufenden Erwerb von gewisser Dauer, nicht aber auf einen solchen von unbegrenzter Dauer gerichtet gewesen zu sein. Den Ausführungen der Strafkammer (Abschnitt IV 5) ist insoweit – entgegen den Vorbringen der Revision – zuzustimmen.
Im Übrigen genügt es, auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten K_ zu verweisen.
Da die Begründung des Urteils bei dieser Beschwerdeführerin auch im Übrigen frei von Rechtsirrtum ist, war ihre Revision ebenfalls als unbegründet zu verwerfen.
IV. Zur Verurteilung der Angeklagten SC:
1. Die Zigarettengeschäfte:
Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie hätte nur ausgesprochen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit auch in der Person der Angeklagten SC hätten festgestellt werden können (§ 50 Abs. 2 StGB; BGH 4 StR 45/51 vom 22. November 1951). Das Landgericht hat es aber bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Abschnitt IV) ausdrücklich als nicht erwiesen bezeichnet, dass die Beschwerdeführerin die Beihilfe ihres Vorteils wegen geleistet habe, und hat demgemäß nicht § 398 RAO, sondern § 49 StGB angewendet. In diesem Fall war das sonst rechtlich einwandfrei begründete Urteil (vgl. die Ausführungen zur Revision des Angeklagten K_), ohne dass es insoweit eines rechtlichen Einweises gemäß § 265 StPO bedurfte, im Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass die Angeklagte SC wegen Beihilfe zur einfachen Steuerhehlerei verurteilt ist. Im Strafausspruch war die Entscheidung insoweit aufzuheben, weil das Landgericht zwar Strafermäßigung gemäß § 49 Abs. 2 StGB hat eintreten lassen, aber dabei vom Strafrahmen des § 401 b Abs. 1 RAO ausgegangen ist.
Überdies hätte das Landgericht, da es auf eine geringere Freiheitsstrafe als drei Monate Gefängnis erkannt hat, klarstellen müssen, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann (§ 27 b StGB). Dazu bedurfte es ausdrücklicher Stellungnahme, wenn auch in § 396 Abs. 1 Satz 4 RAO für den Fall der Annahme mildernder Umstände zugelassen ist, dass lediglich auf eine Geldstrafe erkannt wird (RGSt 58, 106 ff.).
Da das Urteil in diesem Fall im Strafausspruch aufgehoben war, konnte auch die erkannte Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
2. Die Kaffeegeschäfte:
Die Annahme eines (untauglichen) Versuchs begegnet auch hier – ebenso wie bei den Angeklagten K_ – keinem rechtlichen Bedenken.
Wenn das Landgericht die richterliche Überzeugung davon gewonnen hat, dass das Gesamtgewicht des von der Angeklagten SC erworbenen Kaffees mindestens 100 Pfund betragen hat, so kann darin im Hinblick auf die eingehenden beweiswürdigenden Ausführungen der Strafkammer (Abschnitt III 2 des Urteils) kein Rechtsirrtum und ebensowenig ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen Grundsatz gefunden werden, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.
Auch die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit ist rechtlich einwandfrei begründet.
Die erkannte Freiheitsstrafe entspricht der Vorschrift des § 401 b in Verbindung mit § 397 RAO.
In diesem Fall erweist sich, da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat, die Revision der Angeklagten SC als unbegründet; hier wird bezüglich der weiteren Einzelheiten gleichfalls auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten K_ Bezug genommen.
Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Tatgruppen (Zigaretten- und Kaffeegeschäfte) kann hier nicht in Betracht, weil sich der Tätervorsatz mit dem Gehilfenvorsatz nicht vereinbaren lässt (RGSt 67, 130, 159 f.).
Die Anwendung des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 scheidet schon deshalb aus, weil den Angeklagten durchweg Steuervergehen zur Last fallen (BGHSt 1, 74 ff.).
Zu einer Aufhebung der Entscheidung im Verhältnis zu weiteren Angeklagten, die das Urteil unangefochten gelassen haben (§ 357 StPO), bestand nach dem dargestellten Ergebnis keine Veranlassung.
| Groß | Hörchner | Engels | |||
| Krumme | Dr. Augustin |
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Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 567/52 · 14.05.1952Revision verworfen: Steuerhehlerei, Mittäterschaft und Gewerbsmäßigkeit bestätigt
- BGH · 4 StR 485/51 · 23.07.1952BGH: Keine Schlechterstellung bei Nachholung der Ersatzfreiheitsstrafe; kein Fortsetzungszusammenhang
- BGH · 4 StR 914/51 · 05.06.1952Revision wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung aufgehoben, Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 915/52 · 29.08.1952Berichtigung: Beihilfe zur Steuerhinterziehung ohne Gewerbsmäßigkeit; Strafausspruch aufgehoben