Revision wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 914/51
- Datum
- 05.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewerbsmäßigkeit einer Tat ist nur dem Teilnehmer zuzurechnen, in dessen Person dieses Merkmal tatsächlich vorliegt und nicht allein aus der Gewerbsmäßigkeit des Haupttäters herzuleiten.
Die bloße Vorteilsabsicht, insbesondere der Erhalt eines einmaligen Entgelts, begründet nicht ohne weiteres Gewerbsmäßigkeit; Gewerbsmäßigkeit setzt die Absicht voraus, sich eine Erwerbsquelle von gewisser Dauer zu verschaffen.
Zur Beihilfe können sowohl Mitwirkungshandlungen wie Beförderung als auch die vorübergehende Aufbewahrung der Tatware gehören und damit den äußeren Tatbestand der Beihilfe erfüllen.
Ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung ein Rechtsirrtum oder wendet das Tatgericht eine unzutreffende Strafvorschrift an, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 20. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann August ███ aus ██, geboren am ███ 1898 in ████, wegen Zollvergehens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Herreiner Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als ███████████ ████████ Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 20. September 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen einer in Vorteilsabsicht begangenen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM, ferner zur Leistung von Ersatz in Höhe von 20.000 DM sowie zu entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht auf Einziehung des zur Tat benutzten Kraftwagens des Angeklagten erkannt.
Der Beschwerdeführer, der das Urteil in vollem Umfang angefochten hat, rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Seiner Revision ist stattzugeben, allerdings aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des äußeren Tatbestands der Beihilfeleistung wendet, kann seinen Ausführungen nicht beigetreten werden. Eine Förderung der Zoll- und Steuerhinterziehung durch den Angeklagten konnte nicht nur in seiner Mitwirkung bei der Beförderung des Rohkaffees, sondern auch in der vorübergehenden Aufbewahrung der Ware im Lagerraum seiner Ehefrau gefunden werden. Damit erledigt sich zugleich das Vorbringen der Revision, das sich auf die Anzahl der in Betracht kommenden Kaffeesäcke bezieht.
Die Strafkammer spricht bei der Stellungnahme zum inneren Tatbestand der Beihilfe allgemein davon, dass dem Angeklagten die „Unredlichkeit“ des Geschäfts bekannt gewesen sei. Diese Feststellung ist mehrdeutig.
Es hätte dargestellt werden müssen, ob sich der Beschwerdeführer seiner Mitwirkung des Verstoßes gegen das Zollstrafrecht bewusst war. Ob dieses Bedenken zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müsste oder ob sich insoweit den Urteilszusammenhang mit ausreichender Zuverlässigkeit das Erforderliche entnehmen lässt, kann dahinstehen, da der Revision aus einem weiteren Grunde der Erfolg nicht versagt werden kann.
Einem durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme einer Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Gewerbsmäßigkeit nur dem Teilnehmer zugerechnet werden, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt (§ 50 Abs. 1 StGB, BGH 4 StR 45/51 vom 22. November 1951, 4 StR 1038/51 vom 8. Mai 1952). Der Tatrichter hat sich jedoch auf die Prüfung beschränkt, ob der Haupttäter ████ gewerbsmäßig gehandelt hat. Zwar enthalten die Urteilsgründe die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zur Beförderung des unverzollten und unversteuerten Rohkaffees bereit gefunden habe, um dadurch die drei ihm zugesagten neuen Autoreifen zu erhalten. Hierdurch wird jedoch nur die Annahme der Vorteilsabsicht (§ 798 RAO), nicht dagegen die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit der Beihilfe getragen. Hierzu gehört vielmehr, dass der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt hat, sich eine Erwerbsquelle wenigstens von gewisser Dauer zu erschließen (BGHSt 1, 383). Ein solcher Sachverhalt kann den Gründen des angefochtenen Urteils nicht entnommen werden. Nach den bisherigen Feststellungen des Tatrichters liegt es nahe, dass es dem Angeklagten nur auf die Erlangung eines einmaligen Entgelts für seine Mitwirkung ankam.
Das Urteil beruht auch auf dem dargelegten Rechtsirrtum. Es ergibt sich daraus, dass die Strafkammer auf die Beihilfe des Beschwerdeführers den § 401 RAO angewendet und auf die „Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis“ erkannt hat.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Justizangestellter | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Herreiner | Groß | Hille |