§ 401 RAO: Einziehung eines Beförderungsmittels bei Steuerhehlerei trotz Hauptreisezwecks
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 6/51
- Datum
- 23.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beförderungsmittel ist i.S.d. § 401 RAO „zur Begehung der Tat benutzt“, wenn abgaben- oder zollpflichtige Gegenstände zur Verwirklichung eines dem Steuer- oder Zollrecht widersprechenden Zwecks mit ihm unmittelbar von einem Ort zu einem anderen verbracht werden.
Die Einziehung nach § 401 RAO setzt nicht voraus, dass die Verbringung des abgabenpflichtigen Guts der einzige, hauptsächliche oder überwiegende Zweck der Fortbewegung ist; Mitbeförderung anderer Sachen oder Personen steht der Tatbenutzung nicht entgegen.
Für die Tatbenutzung ist unerheblich, ob die Verbringung des abgabenpflichtigen Guts ohne das Beförderungsmittel möglich gewesen wäre oder ob das Fahrzeug zur heimlichen Beförderung besonders eingerichtet war.
Die Tatbenutzung verlangt, dass das abgabenpflichtige Gut gerade durch das Beförderungsmittel verbracht wird; die bloße Verwendung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung in Vorbereitungs- oder Nachphase genügt nicht.
Ist die Vollziehbarkeit der Einziehung (etwa wegen Entziehung der Verstrickung) entfallen, kann insoweit grundsätzlich nicht auf Wertersatz erkannt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 20. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Rolf ████████ aus ████, geboren daselbst am █ 1924, wegen Zoll- und Steuerhehlerei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Härchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Leitsatz
Rechtssatz: „Zur Begehung der Tat benutzt“ ist ein Beförderungsmittel stets, wenn Gegenstände zur Erreichung eines dem Steuer- oder Zollrecht widersprechenden Zwecks von einem Ort an einen anderen verbracht werden sollen und wenn das Beförderungsmittel hierzu unmittelbar verwendet wird. Die Verbringung des abgabenpflichtigen Guts braucht nicht der einzige, auch nicht der hauptsächliche oder überwiegende Zweck der Fortbewegung zu sein. Es ist auch unerheblich, ob die Verbringung des abgabenpflichtigen Guts ohne Benutzung des Beförderungsmittels möglich gewesen wäre und ob dieses zur heimlichen Beförderung abgabenpflichtigen Guts besonders eingerichtet war.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 20. Oktober 1950 aufgehoben, soweit die Einziehung des zur Beförderung der Zigaretten benutzten DKW-Lieferwagens unterblieben ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der bereits rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte ███ betreibt in ███ eine Drogerie und eine Photospezialhandlung. Zu seinen Kunden gehörten auch Angehörige der belgischen Besatzung. Von diesen erhielt er für ausgeführte Photoarbeiten sowie für erteilte Auskünfte unverzollte und unversteuerte ausländische Zigaretten. Er unterließ es, diese der zuständigen Zollstelle zu gestellen, wozu er, wie er wusste, als nicht der Besatzung angehörender Erwerber gemäß § 13 Zollgesetz verpflichtet war. Zugleich bewirkte er, dass die Tabaksteuer und die Tabakmaterialsteuer verkürzt wurde. ███ ist deshalb rechtskräftig wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung verurteilt worden.
Dem Angeklagten ███████, der sich damals als selbständiger Vertreter mit dem Vertrieb von Dauerbackwaren befasste, stand für seine Geschäftstouren ein kleiner DKW-Lieferwagen zur Verfügung. Ende April 1950 beabsichtigte ██████ zur Erweiterung seines Kundenkreises eine Fahrt ins Ruhrgebiet zu unternehmen. Er beschloss, gelegentlich dieser Fahrt unverzollte und unversteuerte, billige und daher leicht absetzbare ausländische Zigaretten mitzunehmen, um durch ihren Verkauf teilweise seine Fahrtkosten zu decken. Er kam durch einen gewissen ███████████████, gegen den ein besonderes Verfahren anhängig gemacht worden ist, mit dem eingangs erwähnten ███ in Verbindung. Dieser überließ dem ██████ und dem ███████ rund 500 Päckchen zu je 25 Stück, insgesamt also rund 12.500 Stück belgische Zigaretten auf Kredit zum Zwecke des Vertriebs.
██████ fuhr in seinem DKW-Lieferwagen mit ███████████████ ins Ruhrgebiet nach █. In dem Wagen befanden sich außer den genannten beiden Personen die Dauerbackwaren des Angeklagten ███████ sowie die 12.500 Zigaretten, die in einem kleinen Reisekoffer und in einer Aktentasche verpackt waren. Nachdem ██████ und ███████ die Backwaren und nebenher 30 Schachteln, also 750 Stück Zigaretten verkauft hatten, wurden sie in █ von der Polizei gestellt. Der DKW-Lieferwagen und die 11.750 unverkauft gebliebenen ausländischen Zigaretten wurden sichergestellt.
Der Angeklagte ist deshalb wegen Steuerhehlerei (§ 403 RAO) unter Zubilligung mildernder Umstände zu 200 DM Geldstrafe verurteilt worden. Das Landgericht hat auf Einziehung der sichergestellten Zigaretten sowie für die bereits verkauften Zigaretten auf Wertersatz erkannt.
Dagegen hat die Strafkammer von der Einziehung des DKW-Lieferwagens abgesehen.
Hierzu enthalten die Urteilsgründe folgende tatsächlichen Feststellungen: ███████ habe zu der Fahrt nach dem Ruhrgebiet den Lieferwagen benutzt, um seine Dauerbackwaren griffbereit bei sich zu haben und im Bedarfsfalle bei den Kunden sofort absetzen zu können; nur als Beladung habe er die von ███ überlassenen Zigaretten mitgenommen, deren Menge den Einsatz eines Lieferwagens nicht notwendig gemacht hätte; da die Zigaretten in einem Reisekoffer normaler Größe und in einer Aktentasche untergebracht gewesen seien, hätten sie nur den Umfang und das Gewicht von gewöhnlichem Reisegepäck gehabt, so dass ██████ und ███████ zur Beförderung insoweit ohne größeren Kraftaufwand auch öffentliche Verkehrsmittel hätten benutzen können.
Bei der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht zur Frage der Einziehung des Wagens ausgeführt:
Die Fahrt des Angeklagten ███████ ins Ruhrgebiet sei „in erster Linie“ wegen seines Backwarengeschäfts erfolgt; sie würde auch stattgefunden haben, wenn ██████ keine Zigaretten hätte verkaufen können; er habe auch tatsächlich auf dieser Fahrt „in erster Linie“ Backwarenverkäufe getätigt und die Zigaretten nur gelegentlich dieser Fahrt nebenher verkauft, was sich schon aus der verhältnismäßig geringen Menge von 30 Schachteln ergebe, die innerhalb von 2 Tagen verkauft worden seien; die Beförderung der Zigaretten sei nicht der eigentliche Zweck der Benutzung des Kraftwagens gewesen, sondern nur gelegentlich seiner Verwendung zur Beförderung von Dauerbackwaren im Rahmen des Geschäftsbetriebs des ███████ erfolgt; hiernach sei der Lieferwagen nicht zur Beförderung der Zigaretten im Sinne des § 401 RAO „benutzt“ worden.
Auch von der Einziehung des Wagens gemäß § 40 StGB hat die Strafkammer abgesehen.
Die rechtswirksam auf die Frage der Einziehung des Lieferwagens beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft macht geltend: Zwar sei ein Beförderungsmittel nicht als zur Tat benutzt anzusehen, wenn der Täter es „in erster Linie“ zur Beförderung seiner selbst benutzt und dabei steuerpflichtige Gegenstände von untergeordneter Bedeutung und Umfang mit sich geführt habe; hier handle es sich aber um einen sehr beträchtlichen Posten Zigaretten im Gesamtgewicht von etwa 20 kg einschließlich Verpackung; es würde eine mit dem Wortlaut und Sinn des § 401 RAO unvereinbare Einengung dieser Vorschrift bedeuten, wenn man dem Benutzer eines Beförderungsmittels gestatten wollte, in diesem, ohne sich der Gefahr der Einziehung auszusetzen, soviel unversteuerte Gegenstände mitzuführen, als er allenfalls auch ohne das Beförderungsmittel fortzuschaffen in der Lage wäre; die Einziehung dürfe nur dann unterbleiben, wenn die Beförderung der steuerpflichtigen Gegenstände so nebensächlich sei und so in den Hintergrund trete, dass von einem „Benutzen des Beförderungsmittels zur Begehung der Tat“ nicht mehr gesprochen werden könne; das sei hier nicht der Fall; gerade die Benutzung des Lieferwagens habe es dem Angeklagten ██████ ermöglichen sollen, sowohl die mitgeführten Dauerbackwaren als auch die ausländischen Zigaretten absetzen zu können; der Lieferwagen sei zur Begehung der Tat benutzt worden und hätte deshalb eingezogen werden müssen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Da der Einziehung nur Beförderungsmittel unterliegen, die zur Begehung der Tat benutzt worden sind, darf die Steuerhehlerei allerdings noch nicht beendet gewesen sein, als die Zigaretten mit dem Lieferwagen zum Zwecke des Absatzes nach dem Ruhrgebiet verbracht wurden. Nach dieser Richtung bestehen indessen keine rechtlichen Bedenken gegen eine Einziehung. Der Tatbestand des Ansichbringens war zwar bereits in dem Zeitpunkt rechtlich vollendet, als ███ Zigaretten, die bei ihm nach der ersichtlichen Annahme des Landgerichts „zur Ruhe gekommen“ waren, dem ██████ übergeben hatte. Doch war die Steuerhehlerei damit noch nicht tatsächlich beendet. Das Ansichbringen setzte sich vielmehr entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 73, 104 ff.; BGH 2 StR 390/51 vom 19. Oktober 1951, an der der Senat festhält) in der Weiterbeförderung der Zigaretten vom Ort der Übergabe fort. Von dieser rechtlichen Würdigung ist die Strafkammer ersichtlich ausgegangen.
Der einschränkenden Auslegung, die das Landgericht dem § 401 RAO hat zuteilwerden lassen, kann nicht beigetreten werden. „Zur Begehung der Tat benutzt“ ist ein Beförderungsmittel stets, wenn Gegenstände zur Erreichung eines dem Steuer- oder Zollrecht widersprechenden Zwecks von einem Ort an einen anderen verbracht werden sollen und wenn das Beförderungsmittel hierzu unmittelbar verwendet wird. Die Verbringung der steuerpflichtigen Erzeugnisse beziehungsweise zollpflichtigen Waren braucht nicht der einzige Zweck der Fortbewegung zu sein. Die Einziehung hat auch dann zu erfolgen, wenn außer dem abgabenpflichtigen Gut andere Sachen oder Personen (der Täter, weitere Teilnehmer oder unbeteiligte Dritte) mitbefördert werden.
Es ist auch unerheblich, ob die Verbringung der steuerpflichtigen Erzeugnisse oder zollpflichtigen Waren hinter der Beförderung der steuerlich belanglosen Gegenstände sowie der mitfahrenden Personen an Bedeutung wesentlich zurückstand. Für eine solche Unterscheidung bietet der Wortlaut des § 401 RAO keine Grundlage; sie würde auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht entsprechen. Der gegenteiligen Ansicht, die in der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte (OLG Hamburg HRR 1923 Nr. 1543; OLG Köln HRR 1933 Nr. 1822) und im Schrifttum (Hartung, Steuerstrafrecht § 401 Anm. IV 3a, S. 77/78) vertreten worden ist, kann nicht beigetreten werden.
Wollte man jener Gegenmeinung folgen, so würde eine klare gesetzliche Abgrenzung schlechterdings unmöglich. Ein allgemein gültiger Maßstab ließe sich nicht finden. Es würde eine offene Frage bleiben, ob dem Gesichtspunkt des Gewichts, des Umfangs oder des Werts entscheidende Bedeutung beizumessen ist, in welchem Verhältnis die abgabenpflichtige oder die mitbeförderte sonstige Ware zueinander und nach welchen Grundsätzen die Personenbeförderung im Verhältnis zur Verbringung von Sachgütern zu veranschlagen ist. Die Entscheidung, ob die Fortbewegung steuerpflichtiger Erzeugnisse beziehungsweise zollpflichtiger Waren der eigentliche, hauptsächliche oder überwiegende Beförderungszweck war, würde im Einzelfall dem Ermessen des Tatrichters überlassen bleiben und mehr oder weniger von zufälligen Umständen abhängig sein.
Das würde dem Wortlaut des § 401 RAO, der die Einziehung zwingend vorschreibt, widersprechen und mit dem Grundsatz gleichmäßiger Rechtsanwendung sowie mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht in Einklang zu bringen sein. Eine Rechtsprechung, die den Gesichtspunkt des überwiegenden Beförderungszwecks für maßgebend erklärt, würde überdies zur Folge haben, dass sich der Schmuggler der Gefahr der Einziehung seines Beförderungsmittels entziehen könnte, indem er dem Schmuggelgut andere Beförderungsgegenstände von überwiegendem Gewicht oder Umfang beifügt. Sie würde sogar zu der völlig unvertretbaren Folge führen, dass sich der Täter durch seine persönliche Teilnahme an der Verbringung des Schmuggelguts gegebenenfalls sogar besserstellen könnte, sofern es ihm gelingt, darzulegen, dass der hauptsächliche Zweck seiner Reise ein anderer und die Mitnahme des abgabenpflichtigen Guts nur von nebensächlicher Bedeutung gewesen sei. Alle diese Folgen können rechtspolitisch nicht in Kauf genommen werden, wenn man nicht die Wirksamkeit des § 401 RAO, der nach dem Willen des Gesetzes eine schlagkräftige Waffe zur nachdrücklichen Bekämpfung von Zoll- und Steuervergehen sein soll, preisgeben will. Auch das Reichsgericht hat bereits gegen die erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (a.a.O.) gewisse Bedenken zum Ausdruck gebracht, allerdings ohne zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage abschließend Stellung zu nehmen (RGSt 68, 42, 44). Es kommt sonach entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Revision nicht darauf an, welches der „eigentliche“ Zweck der Beförderung war, ob „in erster Linie“ steuer- beziehungsweise zollpflichtiges Gut oder andere Ware befördert werden sollte und ob nur „gelegentlich nebenher“ abgabenpflichtige Gegenstände „als Beladung“ befördert werden sollten.
Es ist ebenfalls unerheblich, ob die Verbringung der steuer- und zollpflichtigen Zigaretten ohne Benutzung des Kraftwagens möglich gewesen wäre. Wollte man den Anwendungsbereich des § 401 RAO unter diesem Gesichtspunkt abgrenzen (so OLG Hamburg und OLG Köln, a.a.O.), würde die Entscheidung im Einzelfall vorwiegend von der Körperkraft oder gar von der Bequemlichkeit des Täters abhängen. Eine solche Unterscheidung ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, für die Rechtsanwendung unbrauchbar.
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob das Beförderungsmittel besonders zur heimlichen Beförderung abgabenpflichtigen Guts eingerichtet war (so OLG Hamburg und OLG Köln, a.a.O.). Würde man diesem Merkmal entscheidende Bedeutung zuerkennen, so müsste das ebenfalls in der Steuerstrafrechtspflege zu völlig untragbaren Ergebnissen führen. Erfahrunggemäß werden steuer- oder zollpflichtige Güter in zahlreichen Fällen in Fahrzeugen befördert, die keine besonderen Vorrichtungen zur Verbergung aufweisen. Die Abgrenzung würde übrigens im Einzelfall auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen, da kein brauchbarer, allgemein gültiger Maßstab gewonnen werden könnte.
Ein gewichtiges Bedenken, das – von der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 414 RAO aus – gegen die einschränkungslose Einziehung gemäß § 401 RAO geltend gemacht wurde, betraf die ungerechte Härte, die darin lag, dass ein nicht öffentliches Beförderungsmittel auch dann eingezogen wurde, wenn es einem an der Tat völlig unbeteiligten Dritten gehörte. Dieses Bedenken ist indessen hinfällig geworden, da nach der neueren Rechtsprechung des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet, der sich der Bundesgerichtshof inzwischen angeschlossen hat, im Anwendungsbereich des § 414 RAO die Einziehung des Beförderungsmittels nicht zwingend vorgeschrieben, sondern im Einzelfall davon abhängig ist, ob der Eigentümer bei Anwendung der erforderlichen und von ihm billigerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen können, dass der Täter oder Teilnehmer das Beförderungsmittel zur Begehung der Tat benutzen werde, und ob dem Eigentümer ein Vorteil zugeflossen ist, dessen Zusammenhang mit der Tat für ihn erkennbar war (OGHSt 1, 351 ff.; BGH 4 StR 45/51 vom 22. November 1951).
Festzuhalten ist allerdings an der bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts hervorgehobenen Einschränkung, dass das abgabenpflichtige Gut gerade durch das Beförderungsmittel verbracht worden sein muss (RGSt 68, 42 ff., 44; 69, 193 ff.). Es genügt insbesondere nicht, dass der Täter nur bei der Vorbereitung des Steuer- beziehungsweise Zollvergehens oder nach beendeter Tat das Beförderungsmittel zu seiner eigenen Fortbewegung verwendet hat (RGSt 68, 42 ff.). Die Einziehung des Beförderungsmittels ist grundsätzlich unzulässig, wenn mit ihm lediglich Personen oder nicht abgabenpflichtige Gegenstände fortbewegt worden sind. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor.
Der Revision war nach alledem stattzugeben.
Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger in einer Gegenerklärung vom 16. Mai 1952 folgendes geltend machen lassen: Der Kraftwagen habe nicht ihm, sondern seinem Vater gehört; ein Gläubiger des Angeklagten habe sich wegen seiner Forderung an den Wagen, der überdies nur noch Schrottwert gehabt habe, gehalten und ihn alsdann, soviel ihm bekannt sei, zur Verschrottung gebracht.
Der Senat ist angesichts dieses Vorbringens nicht in der Lage, über die Frage der Einziehung des Wagens durch Berichtigung des Strafausspruchs abschließend zu entscheiden; es ist vielmehr Aufhebung und Zurückverweisung zur Entscheidung über die Einziehung erforderlich. Die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen werden hierdurch nicht berührt.
Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung die Frage des Eigentums an dem Wagen anhand des Kraftfahrzeugscheins und sonstiger Beweismittel zu klären und gegebenenfalls die Grundsätze zu beachten haben, die in der erwähnten Entscheidung BGHSt 1, 351 entwickelt worden sind. Weiter wird – ebenfalls unter Berücksichtigung der Kraftfahrzeugpapiere (vgl. die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, besonders § 27 Abs. 5) – zu prüfen sein, ob es zutrifft, dass der polizeilich sichergestellte Kraftwagen inzwischen der Verstrickung entzogen und verschrottet worden ist; dabei wird die auffallende Tatsache zu beachten sein, dass sich nach der nunmehr gegebenen Darstellung ein Gläubiger des Angeklagten an den seinem Vater gehörenden Kraftwagen gehalten haben soll.
Falls die Einziehung des Wagens etwa nicht mehr vollziehbar sein sollte, würde insoweit auch nicht auf Wertersatz erkannt werden können (RGSt 69, 193).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
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| Engels | Dr. Augustin |