BGH: Flucht vor Polizeikontrolle als Widerstand mit Gewalt; Tateinheit mit Steuerhehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 390/51
- Datum
- 19.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit Gewalt (§ 113 StGB) liegt vor, wenn sich der Betroffene einer beabsichtigten Kontrolle durch schnelles Vorbeifahren oder Wegfahren entzieht und dadurch die Beamten mittels der motorischen Kraft des Fahrzeugs zum Ausweichen oder Abstandnehmen nötigt.
Für § 113 StGB genügt eine Gewaltanwendung, die die Willensbetätigung der Beamten nicht absolut ausschließt, sie aber mittelbar zu einer Reaktion (insbesondere zum Weichen) zwingt.
Ist die Hehlereihandlung zwar rechtlich mit dem Ansichbringen vollendet, setzt sich die Täterhandlung aber zur endgültigen Sicherung der Verfügungsgewalt (z.B. durch Transport zum Bestimmungsort) fort, ist die Hehlerei noch nicht tatsächlich beendet.
Dient eine weitere Handlung der Sicherung der Verfügungsgewalt über das Hehlereigut und erfüllt sie zugleich den Tatbestand einer anderen Straftat, stehen Hehlerei und diese Straftat in Tateinheit, wenn sie Teil einer natürlichen Handlungseinheit sind.
Beruht der Strafausspruch auf der rechtsfehlerhaften Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit, ist er aufzuheben und zur neuen Bemessung zurückzuverweisen, wenn eine Beeinflussung des Strafmaßes nicht ausgeschlossen ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lüneburg, 19. April 1951
Rubrum
für die amtliche Sammlung
StGB § 113 Gesetz: Widerstand mit Gewalt
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die ███████████ Lieselotte R. ███, geboren am ██ in ████, wohnhaft in ███,
2.) den Kaufmann ████ ████, geboren am ██ in ███, wohnhaft in ███████,
wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Cc. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Wer sich der Kontrolle eines Polizeibeamten dadurch entzieht, dass er davon- oder an ihm vorbeifährt.
AbgO § 403, StGB §§ 259, 73 Gesetz: Setzt sich die Tätigkeit des Täters, durch die er die Sache an sich gebracht hat, über ihre Entgegennahme hinaus in einem Verhalten fort, das die Verfügungsgewalt über sie endgültig sichern soll, so ist die Hehlerei zwar rechtlich vollendet, aber nicht tatsächlich beendet.
Die dieser Sicherung dienende Handlung erfüllt den Tatbestand einer anderen Straftat zugleich, trifft daher mit der Hehlerei rechtlich zusammen.
Aktenzeichen: 2 StR 390/51
Urteil vom 19. Oktober 1951
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Lüneburg vom 19. April 1951
1.) im ████████████ dahin abgeändert, dass die Angeklagte ████ wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in ████████████ ██ Tateinheit mit ████████ ███ Steuerhehlerei und der Angeklagte █████████ wegen Widerstandes gegen die ████████████ in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt sind,
2.) im Strafausspruch gegen beide Angeklagten aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgerichtshof zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten wollten in einem Pkw unverzolltes Gut aus dem Ausländerlager █████ nach ██████ befördern. Sie hatten die Ware, nämlich 190 kg Schokolade, 4 kg Tee und 2 1/2 Flaschen Branntwein, in das Fahrzeug verladen und damit gegen 23 Uhr gerade das Gebiet des Lagers verlassen, dessen Insassen Zollfreiheit für die ihnen vom Ausland als Liebesgaben übersandten Waren genießen. ████ lenkte den Wagen, ███ saß vorne neben ihr. Da wurden sie aus einer Entfernung von etwa 70 m von zwei Polizeibeamten, die rote Lichtzeichen gaben, zum Halten aufgefordert. Die Beamten, als solche durch ihre Uniform kenntlich, standen in der Mitte der Straße neben einem erleuchteten Haus und gaben im Scheinwerferlicht eines an der Straßenrand parkenden Zolldienstwagens und des Fahrzeugs der Angeklagten Zeichen. Diese erkannten die Beamten als solche an ihren Uniformen. Trotzdem hielten sie nicht an. ████ verlangsamte zunächst ihre Fahrgeschwindigkeit, gab jedoch, als sie den Standort der Beamten erreicht hatte, plötzlich Gas und fuhr mit erhöhter Geschwindigkeit davon. Einer der Beamten, der die verschlossene Wagentür erfasst hatte und eine Strecke neben dem Fahrzeug einhersprang, musste den Griff loslassen, um nicht zu Boden gerissen zu werden. Auch als daraufhin zwei andere Beamte im Zolldienstwagen die Verfolgung der Angeklagten aufnahmen und nach mehrfachen wechselseitigen Überholungen wiederholt rote Zeichen mit Taschenlampen gegeben hatten, hielten die Angeklagten nicht an. Sie durchfuhren sogar, als sie von den sie verfolgenden Beamten in der Richtung zum Lager zurückgedrängt worden waren, nochmals die Stelle, wo die beiden ersten Polizisten standen, ohne jedoch deren wiederholte Stoppzeichen zu beachten.
Sie sind als Täter wegen fortgesetzten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und in sachlichem Zusammenhang damit wegen Steuerhehlerei, und zwar insoweit █████████ Täter und ████ als Gehilfin, verurteilt worden. Beide haben Revision eingelegt. Sie behaupten, das Verfahrens- und das Strafrecht sei verletzt. Ihre Rechtsmittel haben nur zum Teil Erfolg.
Entgegen der Meinung der Revision gibt das Urteil genügend Tatsachen an, die für eine Verurteilung beider wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt erforderlich sind. Bei dem Sachverhalt bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen von Amts wegen. § 267 Abs. 1 Satz 1 und § 244 Abs. 2 StPO sind deshalb nicht verletzt.
Fehlerfrei ist auch die Ablehnung der beantragten Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen und eines namentlich genannten Arztes als sachverständiger Zeuge darüber, dass ███ zur Tatzeit an Unterernährung und ███████████████ gelitten habe. Die Begründung des ablehnenden Beschlusses, dass diese Behauptung als wahr unterstellt werde, entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Ebensowenig Bedenken begegnet im Ergebnis das Urteil, insoweit es seine Überzeugung begründet, der Angeklagte habe trotz der Nachtblindheit die Polizeibeamten gesehen. Ob, wie das Urteil annimmt, „Nachtblindheit sich erfahrungsgemäß nur nachteilig für das Sehen in der Dunkelheit auswirkt, wenn keine künstliche Beleuchtung vorhanden ist“, oder ob, wie die Revision ausführt, diese Frage erst durch einen ärztlichen Sachverständigen geklärt werden müsste, kann dahingestellt bleiben. Denn das Urteil stellt u. a. fest, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugab, die roten Lichter der Beamten schon vor deren ersten Zeichen zum Anhalten gesehen zu haben. Dann aber bestand für das Gericht selbst bei Berücksichtigung der weiteren Tatsache, dass █████████ angetrunken war, keine Veranlassung, durch einen Sachverständigen noch klären zu lassen, wie Nachtblindheit das Sehvermögen eines daran Leidenden beeinflusse. Denn ungeachtet des Ergebnisses einer etwaigen Sachverständigenäußerung hat das Schwurgericht die sich auf Angaben des Angeklagten selbst stützende entscheidende Tatsache festgestellt, dass er die Lichtzeichen gesehen hat. Das etwaige Versäumnis, einen Sachverständigen zu vernehmen, hat somit das Urteil offensichtlich nicht beeinflusst.
1.) Die Verurteilung der Angeklagten wegen eines in Mittäterschaft begangenen Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt ist auch sachlich-rechtlich fehlerfrei.
Sie hatten schon vor der ersten Aufforderung der Beamten zum Anhalten sie als solche erkannt und wussten, dass auch diejenigen, die ihnen die letzten Lichtzeichen gaben, Beamte waren. Ihr Vorhalten erfüllt auch die Merkmale des Widerstandes mit Gewalt. Sie haben mit Hilfe der motorischen Kraft ihres Fahrzeuges gegen die Beamten eine Tätigkeit entfaltet, die bestimmt und geeignet war, diese am Anhalten des Fahrzeugs zu hindern. Sie haben somit Widerstand geleistet. Dies geschah auch gewaltsam. Denn sie setzten eine physische Kraft gegen die Beamten in Bewegung, die deren Fähigkeit zur Willensbetätigung zwar nicht völlig ausschloss und deshalb nicht absolut wirkte, wohl aber diese mittelbar zu einer Willensbetätigung nötigte, nämlich dazu, der Gewalt des schnellfahrenden Kraftwagens zu weichen.
Das Schwurgericht nimmt an, beim Durchfahren der ersten Kontrollstelle hätten die Angeklagten dadurch Widerstand mit Gewalt geleistet, dass sie durch ihre Flucht den Beamten, der den Türgriff ihres Wagens festhielt, zwangen, ihn loszulassen. Von innerer Pathologie her mögen gegen diese äußerlich richtige Beurteilung Bedenken bestehen. Denn dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Angeklagten es auch merkten, dass ein Beamter ihr Fahrzeug festhalten wollte. Ein darin möglicherweise liegender Fehler des Urteils kann jedoch auf sich beruhen. Denn jedenfalls war es bewusster Widerstand, dass die Angeklagten vor den Beamten, die sich zur Kontrolle anschickten, schnell davonfuhren und diese dadurch gewaltsam an der Ausübung ihrer Absicht hinderten.
Es ist auch unschädlich, dass das Schwurgericht das zweite schnelle Vorbeifahren an den Beamten auf dem Rückweg als Widerstand durch bloße Bedrohung mit Gewalt anstatt als Widerstand durch Gewalt bewertet. Denn am rechtlichen Ergebnis ändert das nichts. Es ist auch gleichgültig, ob die Beamten sich vor dem herankommenden Kraftwagen auf der Straßenmitte oder an deren Rand befanden. Denn auch in diesem Fall wurden sie durch die Flucht des in rascher Fahrt befindlichen Pkw gehindert, ihn anzuhalten.
Ebenso richtig ist es schließlich, dass das Urteil beide für Täter hält. Hiergegen bringt hinsichtlich des Angeklagten █████████ dessen Tatbeitrag das Schwurgericht zutreffend in ein pflichtwidriges Unterlassen, die Revision selbst nichts vor. Aber auch ████ war nicht, wie die Revision meint, bloße Gehilfin. Der erstrebte Nutzen der Fahrt lag zwar ausschließlich im Interesse des █████████, aber ihr Verhalten, weil sie den Wagen lenkte und dabei den Widerstand unmittelbar leistete, äußerlich einen stärkeren Tatbeitrag als das des █████████ darstellte. Innerlich aber hatte sie den mindestens gleich großen Tatwillen wie jener.
2.) Das Schwurgericht sieht darin, dass die Angeklagten zollpflichtige Waren unverzollt aus dem Lager ██████ mitnahmen, bei ███ eine Steuerhehlerei, bei ████ eine Beihilfe hierzu (§§ 403 AbgO, 49 StGB). Diese rechtliche Würdigung unterliegt im Ergebnis keinen Bedenken.
Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die im Besitz der Lagerinsassen befindlichen Waren nur solange zollfrei waren, als sie in ihrem Besitz blieben. Sie wurden zollpflichtig, sobald sie von einem Lagerbewohner an eine nicht zum Kreise der Zollbegünstigten gehörende Person gelangten. Deshalb entstand die Zollschuld bereits in dem Zeitpunkt, als █████████ die Waren im Lager entgegennahm. Derjenige, der sie ihm übergab, beging dadurch Zollhinterziehung, █████████ Steuerhehlerei.
█████████ hat auch seines Vorteils wegen gehandelt. Denn ihm war von dem Bekannten, für den er den größten Teil der Waren nach ███████ befördern sollte, ein Betrag von 20 DM zur Bestreitung der Benzinkosten zugesagt, die ihn auch ohne Mitnahme der Waren aus dem Lager erwachsen wären. Außerdem waren ihm von den Waren 2 1/2 Flaschen Branntwein zu eigener Verfügung überlassen.
Deshalb bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme, dass sein Verhalten dem Erfordernis des „Ansichbringens“ im Sinne des Hehlereitatbestandes genügt. Denn am Branntwein wenigstens hat er nicht nur tatsächlichen Besitz, sondern eigene Verfügungsgewalt erlangt. Ob sein Verhalten, soweit es sich auf die übrigen Waren bezog, ein „Ansichbringen“ nach § 403 AbgO (§ 259 StGB) enthielt, kann daher unentschieden bleiben.
Zu Recht sieht das Schwurgericht im Verhalten der Angeklagten ████, die die Hehlerhandlung des █████████ nur unterstützte, Beihilfe hierzu.
Dagegen beruht die Auffassung des Schwurgerichts, die Widerstands- und die Hehlereihandlung der Angeklagten träfen je sachlich zusammen, auf einem Irrtum.
Allerdings war das „Ansichbringen“ bereits mit der Entgegennahme der Waren im Lager rechtlich vollendet, noch nicht aber tatsächlich beendet (vgl. auch RGSt 73, 104, 105). Sein Ziel war es, nicht nur die seinem Bekannten gehörigen Waren, sondern auch den ihm zu selbständiger Verfügung überlassenen Branntwein nach ███████ zu bringen. Damit begann er im Augenblick des Empfangs der Ware im Lager. Das darauf gerichtete Verhalten setzte sich in der Beförderung der Waren fort und sollte in ███████, ihrem Bestimmungsort, tatsächlich sein Ende finden. Es stellt sich deshalb für eine natürliche Betrachtung als eine äußerlich zusammengehörige und vom selben Willen getragene Tätigkeit, somit als eine natürliche Handlungseinheit, also als eine und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB dar. Mit diesem einheitlichen Geschehen fiel zeitlich die Widerstandshandlung wenigstens teilweise zusammen. Sie stand auch in innerem Zusammenhang mit ihm; denn sie sollte seiner tatsächlichen Beendigung dienen. Die Taten der Angeklagten treffen daher rechtlich zusammen. Dieses Ergebnis hat der Senat durch eine Änderung des Schuldspruchs selbst herbeigeführt.
Das Strafmaß ist durch die fehlerhafte Annahme einer Tatmehrheit zum Nachteil eines jeden Angeklagten möglicherweise beeinflusst worden.
| Dr. Dotterweich | Henneka | Werner | |||
| Dr. Moericke | Dr. Sauer |