Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 338/53
Datum
01.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH rügt unzureichende Begründungen der Beweiswürdigung und die mangelnde Auseinandersetzung mit konkreten Glaubwürdigkeitsangriffen gegen Zeugen. Ferner fehlte eine ausdrückliche Feststellung, dass dem Angeklagten bewusst war, die unwahre Aussage falle unter die Eidespflicht. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch darf nur auf positiv erwiesene Tatsachen gestützt werden; das bloße Unterstellen von Tatsachen ist nur unschädlich, wenn die Verurteilung auch ohne diese Unterstellung auf dem Beweisergebnis beruht.

2

Stellt die Verteidigung konkrete Angriffe auf die Glaubwürdigkeit von Zeugen vor, muss der Tatrichter sich mit diesen Angriffen einzeln auseinandersetzen; eine pauschale Behauptung richterlicher Überzeugung genügt nicht.

3

Die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen ist der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) unterworfen; bei besonderer Falllage ist jedoch eine ausdrückliche Erörterung alternativer Deutungen erforderlich.

4

Für den inneren Tatbestand des Meineids ist erforderlich, dass der Täter wusste, die unwahre Aussage falle unter die Eidespflicht; bei Anhaltspunkten für Unklarheit hat das Gericht eine ausdrückliche Feststellung hierzu zu treffen.

5

Bei der Strafzumessung dürfen allgemeine gesetzespolitische Erwägungen zur Bedeutung der Strafnorm nicht unzulässig als individuelles Strafschärfungsmerkmal verwertet werden; allgemeine Abschreckungsgründe sind nur im Rahmen zulässiger Strafzwecke zu berücksichtigen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Gustav ████████ aus ███, dort geboren am ███████, wegen Meineides hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Bundesanwalt bei der Verkündung: Staatsanwalt Dr. ████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil vom 30. Januar 1953 des Landgerichts Bielefeld samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden, weil er am 3. März 1952 als Zeuge in einem Strafverfahren die Frage, ob er mit der damaligen Angeklagten Anna █████ ein Verhältnis habe oder gehabt habe, bewusst der Wahrheit zuwider verneint und seine Aussage beschworen hat. Seine Revision greift das Urteil mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde an. Sie hat Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die „diesseitigen Beweisanträge" nicht ablehnen dürfen, ist nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den Inhalt dieser Beweisanträge (die Beweistatsachen und die dafür benannten Zeugen) und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses so vollständig und genau zu bezeichnen, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Die Rüge kann daher nicht beachtet werden.

2.) Dagegen führt die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

a) Die Strafkammer spricht im Urteil davon, sie habe bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte falsch geschworen hat, dessen eigene Einlassung als „richtig unterstellt", er sei bei seiner Vernehmung als Zeuge gefragt worden, ob er ein „Verhältnis" zu der damaligen Angeklagten █████ habe oder gehabt habe. Das ist nicht unbedenklich, weil der Schuldspruch nur auf positiv erwiesene, nicht auf unterstellte und damit nur als möglicherweise richtig angesehene Tatsachen gestützt werden darf (BGH 1 StR 531/52 vom 25. November 1952, 1 StR 358/51 vom 11. März 1952, 1 StR 671/51 vom 8. Januar 1952). Im vorliegenden Falle ist die Unterstellung im Ergebnis allerdings unschädlich, weil das Landgericht ersichtlich davon überzeugt war, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge entweder in der von den Zeugen bekundeten oder in der von ihm selbst behaupteten Weise befragt worden ist, und weil seine Antwort nach dem Beweisergebnis auch dann unwahr gewesen wäre, wenn die Beweisfrage so gelautet hätte, wie sie von den Zeugen bekundet worden ist.

b) Die Feststellung des äußeren Tatbestandes des Meineides leidet an dem Mangel, dass sich die Strafkammer mit den ausführlichen Angriffen des Angeklagten gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen ████, █████ und ███ – über die Beweise zu erheben sie mit der Zusicherung der Wahrunterstellung abgelehnt hat – nicht im einzelnen auseinandergesetzt, sondern die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen allein mit dem Hinweis auf ihre richterliche Überzeugung begründet hat (vgl. BGH 5 StR 354/52 vom 11. September 1952). Das gilt insbesondere hinsichtlich der Zeugen August und Heinrich ██, █████ des Zeugen ████. Das Gericht hat zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt, dass August ██ überall damit herumgeprahlt hat, er werde den Angeklagten schon hereinlegen, und dass er hierfür sogar zehn Flaschen Schnaps gewettet hat. Diese Äußerung legt den Verdacht einer falschen Zeugenaussage so nahe, dass dieser nicht einfach mit der Erwägung ausgeräumt werden durfte, mit der behaupteten Äußerung brauche nicht gesagt zu sein, dass der Zeuge, um den Angeklagten hereinzulegen, Unwahres aussagen wollte. Die Strafkammer hat weiter als wahr unterstellt, dass der Zeuge Heinrich █████ einem Dritten gegenüber zugegeben hat, weder er noch seine Eltern hätten etwas Positives beobachtet, ihre Weisheiten stammten alle nur von ███████, dem sie das „aus der Nase gezogen" hätten. Auch diese Äußerung, die die Glaubwürdigkeit der Zeugen ███████ in äußerst bedenklichem Lichte erscheinen lassen muss, konnte nicht mit der völlig unbestimmten Möglichkeit abgetan werden, Heinrich █████ könne mit dieser Bemerkung aus irgend einem Grunde nur eine Ausflucht gebraucht haben. Der Zeuge ███, ein Sohn der Zeugin ██████, der auf das Gericht einen „sehr ungünstigen Eindruck" machte, hat auf die Frage, ob er beobachtet habe, dass seine Mutter und der Angeklagte miteinander geschlechtlich verkehrt hätten, die Aussage verweigert. Hieraus hat die Strafkammer unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeuge über andere Unwahrheiten seiner Mutter ohne Schonung ausgesagt hat, gefolgert, er hätte die gestellte Beweisfrage bejahen müssen. Wenn gleich die Tatsache der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen wie jeder andere Beweisumstand der freien Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt (§ 261 StPO, BGHSt 2, 351), hatte es bei der besonderen Lage des Falles doch der ausdrücklichen Erörterung bedurft, ob die Zeugnisverweigerung nicht auch anders gedeutet werden konnte. Bei der festgestellten Feindschaft des Zeugen ██ gegen seine Mutter ist die Behauptung der Revision nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass dieser das Zeugnis nur deshalb verweigert hat, weil er seine Mutter in so schwerwiegender Weise nicht belasten konnte, sie andererseits aber auch nicht entlasten wollte.

c) Zum inneren Tatbestand des Meineides hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe gewusst, dass seine Aussage nicht der Wahrheit entspreche. Es hat es unterlassen festzustellen, dass sich der Angeklagte auch der Tatsache bewusst war, der unwahre Teil seiner Aussage falle unter die Eidespflicht und werde daher vom Eid mitumfasst. Dazu bestand besondere Veranlassung, weil der Angeklagte nach den Urteilsausführungen nur zu einem für das damalige Verfahren nebensächlichen Punkte falsch ausgesagt hat, und weil die entsprechende Frage nicht vom Gericht, sondern von dem Verteidiger der damaligen Mitangeklagten █████ gestellt worden ist. Es kann nicht als selbstverständlich angenommen werden, dass der „einfältige" und „geistig nicht sehr bewegliche" Angeklagte, der durch die nicht zum eigentlichen Beweisgegenstand gehörige Zwischenfrage nach seinen Beziehungen zur damaligen Angeklagten ███ ████ mutmaßlich überrascht worden ist, erkannt hat, der Eid umfasse auch die auf diese Frage zum Verteidiger hin gegebene Antwort. Die Strafkammer hätte daher hierzu eine ausdrückliche Feststellung treffen müssen (vgl. BGHSt 1, 148; BGH 3 StR 237/51 vom 21. Juni 1951, 4 StR 656/52 vom 12. März 1953).

d) Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass das Eidesdelikt einen schweren Rechtsbruch bedeute, und dass die Rechtsfindung und die Rechtssicherheit erheblich gefährdet seien, wenn die Tat des Angeklagten Schule mache. Diese Ausführungen geben der Möglichkeit Raum, dass das Gericht den gesetzespolitischen Grund der Strafbarkeit der Eidesdelikte unzulässigerweise als Straferschwerungsgrund verwertet hat. Dass das „erhebliche Anwachsen der Eidesdelikte in letzter Zeit" bei der Bemessung der Strafe aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung berücksichtigt wurde, ist dagegen nicht zu beanstanden.

EngelsKrummeDr. Augustin
GroßMartin

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