Treffer
BGH Urteil

BGH: Meineid durch als sicher behauptete, nicht selbst wahrgenommene Zeitangaben

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 276/59
Datum
25.08.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids (§ 154 StGB) verurteilt, nachdem er bei richterlicher Vernehmung eidlich bekundet hatte, der Beschuldigte sei „um 18 Uhr zu Hause gewesen“ und er selbst habe ihn zwischen ca. 17 und 19 Uhr in der Wohnung aufgesucht. Der BGH verwarf die Revision, die u.a. Aufklärungsrüge und materielles Recht beanstandete. Entscheidend sei die Auslegung der Aussage im Gesamtzusammenhang: Die Formulierung „bestimmt“ durfte als Behauptung eigener Wahrnehmung verstanden werden und war objektiv falsch, weil der Zeuge in dem Zeitraum abwesend war. Auch Vorsatz und Strafzumessung hielten revisionsrechtlicher Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Strafbarkeit wegen Meineids (§ 154 StGB) kommt es auf den objektiven Sinngehalt der eidlichen Aussage an, wie er im Zusammenhang der gesamten Bekundung zu verstehen ist.

2

Erklärt ein Zeuge, er könne „bestimmt“ eine Tatsache zu einem konkreten Zeitpunkt bekunden, darf dies als Behauptung eigener Wahrnehmung ausgelegt werden, wenn die Aussage insgesamt den Eindruck persönlicher Anwesenheit in dem Zeitraum vermittelt.

3

Wer bei unsicherer oder lediglich vermuteter Erinnerung dennoch mit Bestimmtheit bzw. „ziemlich genau“ aussagt und dies beschwört, handelt vorsätzlich, wenn ihm die fehlende sichere Wahrnehmungsgrundlage bewusst ist.

4

Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, der Angeklagte/Zeuge sei in der Hauptverhandlung nicht „genügend befragt“ worden, wenn damit im Kern die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung angegriffen wird.

5

Bei der Strafzumessung darf zulasten des Täters berücksichtigt werden, dass er ohne Vorladung freiwillig zur Vernehmung erschien und aus eigenem Antrieb eine entlastende Eidesaussage abgab.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 20. März 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Heinrich WC aus ███████, geboren am ███ ███ in BoC, wegen Meineids hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. August 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. C ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter in der Verhandlung, Justizangestellter ██ ███ der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 20. März 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Nach den Feststellungen wohnte der Angeklagte von 1951 bis 1955 in ██ zur Untermiete. In der Nähe bewohnten die Brüder Anton, Johannes und Josef ███ mit ihren Familien ein altes Fachwerkhaus. Zwischen den Familien Johannes und Anton ██ ████████ starke Spannungen. Der Angeklagte seinerseits stand zu der Familie Johannes ██████, die damals in dem genannten Haus zwei Zimmer inne hatte, in freundschaftlichen Beziehungen. Er hielt sich häufig dort auf und war bei ihnen auch einige Zeit in Kost. Johannes ██, am 11. Juli 1953 war wegen Trunksucht entmündigt. Er erlitt an diesem Tag einen Unfall und bezog deshalb von seiner Berufsgenossénschaft Krankengeld und eine vorläufige Verletztenrente. Kurz danach erstattete die Ehefrau Anton ███ eine Anzeige bei der Amtsverwaltung. Daraufhin wurde von der Staatsanwaltschaft in Paderborn gegen Johannes BC ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet. In diesem erklärte Frau Anton BC vor der Polizei unter anderem: Sie habe am Unfalltag gegen 18 Uhr ihren Schwager Johannes auf der Landstraße getroffen. Dieser habe zu ihr bemerkt, sie solle seiner Ehefrau nicht sagen, dass er noch zu einer Gastwirtschaft fahre. Bei diesem Zusammentreffen habe Johannes ██ noch keinerlei Anzeichen einer Verletzung seiner linken Hand gezeigt. Sie habe dann gegen 22 Uhr gehört, wie Johannes laut lamentierend nach Hause gekommen und von seiner Ehefrau wegen seiner Trunkenheit ausgezankt worden sei. Am anderen Tag habe er seinem Bruder Anton erzählt, er habe sich ein paar Gläser getrunken gehabt und sei dann mit dem Fahrrad gestürzt.

Auf Grund dieser Aussage der Ehefrau Anton BC und mehrerer widersprechender eigener Angaben über den Zeitpunkt des Unfalls wurde Johannes ████ am 14. November 1955 wegen Verdunklungsgefahr in Untersuchungshaft genommen. Noch am selben Tag erschien der Angeklagte ohne Vorladung beim Amtsgericht in Paderborn. Die Ehefrau Johannes BC, die ihn zu diesem Gang bewogen hatte, begleitete ihn. Er sagte dabei vor dem Richter (§ 165 StPO) unter anderem aus: Am Unfalltag (11. Juli 1953) sei er in die Wohnung von Johannes BC gekommen. „Es war gegen 17.00 Uhr, als ich die Wohnung betrat. Herr ███ befand sich bereits im Hause. Er saß auf einem Stuhl und rieb sich den linken Arm. Ich habe die Wohnung nach dem Abendessen gegen 19 Uhr wieder verlassen. An diese Zeitangaben erinnere ich mich ziemlich genau.“

„Mir ist vorgehalten worden, dass die Schwägerin des Beschuldigten ihren Schwager nach 18 Uhr auf dem Wege nach [REDACTED] gesehen haben will. Das kann nicht richtig sein. Ich kann bestimmt sagen, dass er um 18 Uhr zu Hause war.“

„Ich bin bereit, meine Angaben durch Eidesleistung zu erhärten. Das kann ich mit gutem Gewissen tun.“

Er leistete dann den Zeugeneid (vgl. § 65 StPO). Auf diese Aussage hin wurde der Haftbefehl gegen Johannes ██ noch am selben Tag aufgehoben. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde schließlich im Januar 1956 mangels Beweises eingestellt.

Das Landgericht legt zunächst dar, entgegen der Annahme der Anklage könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass seine eidliche Aussage, er habe Johannes bereits am Nachmittag des 11. Juli 1953 gegen 17 Uhr mit Schmerzen im Arm in ███ Wohnung angetroffen, unrichtig sei.

Die eidliche Aussage des Angeklagten war aber nach Auffassung der Strafkammer in einem anderen Punkt falsch: Der Angeklagte kam an dem betreffenden Tag nicht um 17 Uhr zu Johannes BC in die Wohnung und er verließ diese nicht erst gegen 19 Uhr wieder. Er war vielmehr zwischen 17 und 19 Uhr nicht in dieser Wohnung. Er hat, wie das Landgericht weiter darlegt, auch nicht persönlich wahrgenommen, dass Johannes um 18 Uhr in seiner Wohnung gewesen ist. Der Angeklagte hat zwar nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Anwesenheit des Johannes BC persönlich wahrgenommen habe. Seine Angabe im Protokoll vom 14. November 1955: „Ich kann bestimmt sagen, dass er (Johannes BC) um 18 Uhr zu Hause war“, kann aber im Zusammenhang mit der Bekundung des Angeklagten, er sei nur von 17.00 bis 19.00 Uhr in der Wohnung gewesen, dahin verstanden werden, dass er selbst wahrgenommen habe, dass Johannes BC um 18.00 Uhr zu Hause gewesen sei. Und diese Bekundung war falsch.

Wie die Strafkammer weiter ausführt, war dem Angeklagten die Unwahrheit seiner Aussage in diesen Punkten bei seiner richterlichen Vernehmung bekannt. Er machte die vorgenannten Angaben und beschwor sie wider besseres

Die hiergegen von der Verteidigung erhobenen Angriffe gehen fehl. Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht genügend befragt worden sei (BGHSt 4, 125, 126; 1 StR 145/59 vom 12. Mai 1959, S. 6).

Im Übrigen ist zu bemerken: Es kommt nicht darauf an, ob Johannes █████ an dem betreffenden Nachmittag in seiner Wohnung war oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Aussage des Angeklagten, so wie er sie erstattet hat und wie sie aufzufassen ist, falsch und zu § 154 StGB war (§ 154 Abs. 1 StGB; BGH LM Nr. 5 und 15 zu § 154 StGB).

Diese Aussage war, wie schon erörtert, nach der Annahme des Landgerichts insoweit unrichtig, als er bekundete: „Ich kann bestimmt sagen, dass er (Johannes BC) um 18.00 Uhr zu Hause war.“ Da der Beschwerdeführer, wie vom Tatrichter bedenkenfrei festgestellt ist, in der Zeit zwischen etwa 17 und 19 Uhr abwesend und nicht in Johannes ███ Wohnung war, konnte er nicht mit Bestimmtheit aussagen, dieser sei um 18.00 Uhr dort gewesen. Die Strafkammer durfte aus dem Gesamtinhalt der Bekundung (Betreten der Wohnung, Antreffen von Johannes BC u. a.) und dem Zweck der Aussage diese als dahin gemeint auslegen (RGSt 63, 50, 51), der Angeklagte habe die Anwesenheit von Johannes ██ zu dieser bestimmten Stunde persönlich wahrgenommen. Der Tatrichter hat ersichtlich auch den Umstand mit berücksichtigt, dass die ganze Wohnung seines Bekannten J. BC nur aus zwei Zimmern bestand (S. 2 UA).

Denkfehler bei dieser Auslegung sind nicht zu erkennen.

Die Aussage war nach der rechtlich bedenkenfreien Auffassung des Tatrichters weiter insoweit falsch, als der Angeklagte die Wohnung nicht (erst) gegen 17.00 Uhr betrat und sie nicht erst gegen 19.00 Uhr wieder verließ.

Durch die gegenteilige Bekundung des Angeklagten wurde, wie den Darlegungen der Strafkammer zu entnehmen ist, der unrichtige Eindruck hervorgerufen, er sei zwischen 17 und 19 Uhr in der Wohnung gewesen, während er in Wirklichkeit während dieser Zeit gerade abwesend war. Auf einige Minuten mehr oder weniger wäre es zwar nicht angekommen; der Angeklagte hatte von „gegen 17.00 Uhr“ und „gegen 19.00 Uhr“ gesprochen. Das hat der Tatrichter auch nicht verkannt. Er weist aber mit Recht darauf hin, dass der Angeklagte ausdrücklich betonte, er erinnere sich an diese Zeitangaben „ziemlich genau“. Dieser Hervorhebung versucht die Verteidigung zu Unrecht, den Sinn von „ungefähr“ oder „nur ziemlich genau“ beizulegen. Die Kennzeichnung „ziemlich genau“ sollte ersichtlich eine besondere Bekräftigung und keineswegs eine Abschwächung oder ein Hinweis auf nur unsicheres Erinnern sein.

Andererseits konnte die Strafkammer aus jener Hervorhebung schließen, dass die jetzige Einlassung des Angeklagten mangelnden Erinnerungsvermögens im Vernehmungszeitpunkt unglaubhaft war. Die neue tatsächliche Behauptung von Kreislaufstörungen ist in diesem Rechtszug ohnehin unbeachtlich (§ 557 Abs. 1 StPO). Das Landgericht konnte ferner daraus, dass der Angeklagte auch noch in der Hauptverhandlung in gewissen Punkten ein gutes Gedächtnis offenbarte, den Schluss ziehen, dass seine Erinnerung auch zur Zeit der Vernehmung insoweit gut war. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass sich der Angeklagte an gewisse Einzelheiten „heute noch“ oder „sich heute“ erinnere (S. [REDACTED] UA). An dieser rechtlich möglichen Feststellung scheitert das Vorbringen der Revision, das Gedächtnis des Angeklagten sei erst nach jener Vernehmung auf Grund späteren Nachdenkens besser geworden. Dass der Tatrichter an eine solche Möglichkeit nicht gedacht habe, kann nach dem Gesamtinhalt seiner Ausführungen nicht angenommen werden. Hatte übrigens der Angeklagte zur Zeit seiner Vernehmung nur eine schwache Erinnerung besessen, so hätte er dies bei seiner Aussage offenbaren müssen und sich nicht auf ein bestimmtes oder ein ziemlich genaues Wissen berufen dürfen (BGH in LM Nr. 5 und 15 zu § 154 StGB).

Auch die innere Tatseite des Meineids ist rechtsirrtumsfrei dargetan (vgl. schon S. 7 UA, 3. Absatz, 1. Satz).

Das Landgericht führt allerdings in diesem Zusammenhang zusätzlich, nachdem es aus den jetzigen bestimmten Angaben des Angeklagten über die Zeit seines Besuches bei Johannés BC bereits auf eine bewusst falsche Eidesleistung geschlossen hat, noch aus: „Dass der Angeklagte in den angegebenen Punkten bewusst und gewollt die Unwahrheit beschworen hat, ergibt sich auch daraus, dass es ihm ersichtlich darauf an- ████ die Aussagen der Zeugen Anton und Elisabeth zu entkräften. ... Verfolgte der Angeklagte ██████ Ziel, so kann er nur mit Bewusstsein und Willen gehandelt haben.“

Entgegen der Auffassung der Verteidigung und des Generalbundesanwalts enthalten diese Wendungen jedoch keinen Denkfehler. Die betreffenden Sätze des Urteils sind nur auf den ersten Blick missverständlich. Zwar muss eine objektiv unrichtige Aussage nicht deshalb bewusst falsch sein, weil der Vernommene bestrebt ist, die Bekundungen anderer zu entkräften. Es ist aber denkgesetzlich möglich, auch aus der sich aus anderen Umständen ergebenden Interessenlage zu entnehmen, dass die Eidesverletzung vorsätzlich verübt worden war. Das aber wollte der Tatrichter ersichtlich nur sagen; denn er schildert in diesem Zusammenhang nochmals, wie interessiert der Angeklagte an seiner Vernehmung war, da er freiwillig ohne gerichtliche Vorladung erschien und sich zur Zeugenaussage erbot, sowie nach seinen eigenen Angaben über die Beschuldigungen gegen Johannes BC voll unterrichtet war. Es ist daher kein Denkfehler, wenn die Strafkammer auch hieraus gefolgert hat, dass der Angeklagte, um die Johannes ████ belastenden Bekundungen der Gegenseite auf alle Fälle auszuschalten, bewusst eine teilweise falsche Aussage gemacht hat. Der Schuldspruch ist somit rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch der Strafausspruch lässt keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat zulässigerweise erschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte zu seiner Vernehmung nicht vorgeladen worden, sondern freiwillig erschienen war, um Johannes BC zu entlasten. Wenn es sodann hinzufügt, er habe den Meineid „also“ aus völlig eigenem Antrieb geleistet, so will es damit offenbar nur nachdrücklich betonen, dass er damals gesetzlich nicht gezwungen war, auszusagen. Das schließt seine Beeinflussung durch andere, besonders durch die Ehefrau BC, die ihn zum Amtsgericht begleitet hatte, nicht aus. Dass der Tatrichter diesen in seiner Sachverhaltsschilderung erwähnten Umstand hier nicht bedacht habe, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Er war nicht verpflichtet, ihn in diesem Zusammenhang nochmals zu erwähnen und strafmildernd zu berücksichtigen. Dass der Meineid, soweit er dem Angeklagten nachgewiesen ist, mehr Nebenpunkte betraf, ist dem Tatrichter sicher nicht entgangen. Die Strafkammer hat sich mit dem Hauptpunkt der Aussage – dem Antreffen von Johannes BC um 17.00 Uhr – eingehend befasst (S. 4 bis 7 UA). Diese Nebenangaben sollten überdies gerade dazu dienen, die wesentliche Bekundung glaubwürdiger zu machen. Die Tatsache der erheblichen Zunahme von Eidesdelikten in letzter Zeit im Bezirk des Landgerichts war ein zulässiger Strafschärfungsgrund (BGH 4 StR 338/53 vom 1. Oktober 1953), auch wenn berücksichtigt wird, dass der Meineid des Angeklagten zur Zeit der Aburteilung (März 1959) über drei Jahre zurücklag. Die Verteidigung hat übrigens in diesen Richtungen keine besonderen Angriffe erhoben.

Nach alledem musste die Revision als unbegründet verworfen werden.

Wissen.MantelHübner
SauerKrummeSeibert

Zitiert (2)