Treffer
BGH Urteil

Revision im Meineidsfall: Anstiftervorsatz bei teilweiser Falschaussage; § 157 StGB im Strafausspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 145/59
Datum
12.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Meineids und Anstiftung zum Meineid. Der BGH verwarf Verfahrensrügen u.a. zur Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses und zur Präsidiumsbesetzung, hob aber die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid auf, weil Feststellungen zum Vorsatz fehlten, ob auch eine nur teilweise Falschaussage „als geringeres Übel“ gebilligt wurde. Der Schuldspruch wegen eigenen Meineids blieb bestehen; der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben, weil das Tatgericht die fakultative Strafmilderung nach § 157 StGB möglicherweise nicht geprüft hatte. Im Umfang der Aufhebung wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eröffnungsbeschluss genügt regelmäßig den Formanforderungen, wenn die mitwirkenden Richter im Kopf bezeichnet sind und der Vorsitzende ihn unterzeichnet.

2

Für Mitglieder des Präsidiums ist gesetzlich grundsätzlich keine Stellvertretung vorgesehen; ist ein Mitglied ohne dauernde Verhinderung an der Teilnahme gehindert, tritt kein anderes Mitglied an seine Stelle.

3

Zur Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, dass der Anstiftervorsatz auch eine gegenüber der angestifteten Vollfalschaussage qualitativ abweichende, nur teilweise Falschaussage umfasst.

4

Eine Aufklärungsrüge ist nicht begründet, wenn das Tatgericht den Inhalt einer Niederschrift auf andere zulässige Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung macht und hierdurch seine Überzeugung bilden kann; die Beweisregel des § 164 ZPO gilt nicht für das Strafverfahren.

5

Besteht nach den Feststellungen die Möglichkeit, dass ein Meineid zur Abwendung einer eigenen Strafverfolgungsgefahr geleistet wurde, hat das Tatgericht die Anwendungsmöglichkeit des § 157 StGB in seine Strafzumessungserwägungen einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 13. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Michael H. aus ████████████████, geboren ████████████████, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Pr. Wilms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Ist der dienstälteste Landgerichtsrat, ohne dass ein Fall der dauernden Verhinderung vorliegt, verhindert, an der Beschlussfassung des Präsidiums teilzunehmen, so tritt kein anderes Mitglied des Gerichts an seine Stelle.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben

1. in vollem Umfange, soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt worden ist, 2. im Übrigen im Strafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids und Anstiftung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von zwölf Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seine Eidesunfähigkeit ausgesprochen. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerde

1. Die Revision sieht den Eröffnungsbeschluss wegen seines Inhalts sowie auch deshalb als fehlerhaft an, weil er nur vom Vorsitzenden der Strafkammer unterschrieben ist.

Zugegeben ist, dass es allgemein wünschenswert wäre, wenn auch in der äußeren Fassung der Eröffnungsbeschlüsse die selbständige Verarbeitung des Sachverhalts durch das Gericht besser zum Ausdruck käme, die Tatsache des bloßen Verdachts unzweifelhafter gemacht würde und die Unterschrift aller beteiligten Richter von vornherein die Möglichkeit ausschlösse, eine ordnungsgemäße Beratung in Zweifel zu ziehen. Dennoch kann der Senat den rechtlichen Beanstandungen der Revision nicht beitreten. Er hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass es ausreicht, wenn die Namen der mitwirkenden Richter im Kopf des Eröffnungsbeschlusses angeführt sind und lediglich der Vorsitzende unterschrieben hat. Die Annahme der Revision, der Vorsitzende könne den Beschluss trotz des Vermerks über die Mitwirkung der weiteren Richter ohne vorangegangene Beratung mit den Beisitzern erlassen haben, ist durch die dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter widerlegt. Einer von ihnen, Landgerichtsrat ████████, hat sich noch mit Bestimmtheit daran erinnert, dass er längere Zeit nach Zustellung der Anklage an einer förmlichen Beratung in der Sache teilnahm, die sich ersichtlich nur auf die Eröffnung des Hauptverfahrens bezogen haben kann. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob es ausnahmsweise zulässig wäre, dass der Vorsitzende sich durch eine bloße Anfrage der Zustimmung seiner Beisitzer versichert. Der Inhalt des Beschlusses enthält keine Ausführungen, die über die Bezeichnung der abgeurteilten Tat in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes hinausgingen (vgl. BGHSt 5, 261). Die Abfassung der Sachverhaltsschilderung in Form der direkten Rede kann für sich allein noch keinen Verstoß gegen § 207 und § 261 StPO begründen, weil der zusammenfassende Schlussatz, die Angeklagten seien dieser Tat hinreichend verdächtig, erkennbar macht, dass nur ein Verdacht ausgesprochen und keine abschließende Feststellung getroffen werden sollte.

2. Die Revision rügt einen Verfahrensverstoß nach § 338 Nr. 1 StPO (nichtvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts), weil kein ordnungsgemäßer Beschluss des Präsidiums über die Besetzung der Strafkammer (§ 63 GVG) vorgelegen habe. Sie nimmt dies deshalb an, weil der damals beurlaubte dienstälteste Landgerichtsrat Dr. █████ nicht an der Beschlussfassung des Präsidiums vom 23. Dezember 1957 teilnahm und an seiner Stelle nicht der nächstälteste Landgerichtsrat hinzugezogen wurde. Das geht fehl. Für die Mitglieder des Präsidiums sieht das Gesetz keine Stellvertretung vor. Das ist bei den Direktoren allgemein anerkannt, muss aber, wie der Senat schon im Urteil 1 StR 150/58 vom 8. Juli 1958 ausgesprochen hat (vgl. LM Anm. Nr. 10 zu § 66 GVG), grundsätzlich auch für die Angehörigen des Präsidiums aus den Reihen der (sonstigen) Mitglieder des Gerichts gelten und wird insbesondere dadurch erhärtet, dass im Falle des § 64 Abs. 3 GVG für die drei zu wählenden Mitglieder des Gerichts die Wahl von Stellvertretern nicht vorgeschrieben ist. Der Hinweis, dass die Reichstagskommission bei der Beratung des GVG auf die Teilnahme von Beisitzern im Präsidium besonderes Gewicht gelegt habe (vgl. Schorn, Die Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtszüge, S. 46), kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Er mag zur Erklärung dafür dienen, dass überhaupt die Mitwirkung von Mitgliedern vorgesehen wurde, gibt aber nichts dafür her, dass der Gesetzgeber die Mitwirkung der Mitglieder für unerlässlicher als die Teilnahme der zum Präsidium gehörenden Direktoren gehalten hätte. In Wirklichkeit hat er nur eine Vertretung des Präsidenten vorgeschrieben (§ 66 Abs. 1 GVG) und auch damit zum Ausdruck gebracht, dass für alle übrigen Angehörigen des Präsidiums gleicherweise der Grundsatz der Nichtvertretung zu gelten hat. Ob eine Ersetzung des dienstältesten Landgerichtsrats durch den nächstdienstältesten Rat in Fällen dauernder Verhinderung geboten ist (vgl. Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., 5 zu § 64 GVG), kann dahinstehen; denn eine dauernde Verhinderung im Sinne des § 63 Abs. 1 GVG lag bei Landgerichtsrat Dr. █████, der noch an den unmittelbar vorausgehenden und bereits der Geschäftsverteilung für 1958 gewidmeten Sitzungen des Präsidiums teilgenommen hatte, nicht vor. Schließlich kann auch kein Rechtsverstoß darin gesehen werden, dass der Landgerichtspräsident die Präsidialsitzung nicht auf einen anderen Tag verlegt hat, um damit eine Teilnahme des Landgerichtsrats Dr. █████ an der Beschlussfassung zu ermöglichen. Einen solchen Entschluss zu fassen oder nicht zu fassen, lag im Ermessen des Präsidenten. Für eine missbräuchliche Handhabung dieses Ermessens besteht nicht der mindeste Anhalt. Im Gegenteil zeigt bereits das Datum des Beschlusses, dass im Interesse der Beachtung des § 63 Abs. 1 GVG ein Aufschub der Beschlussfassung unangebracht gewesen wäre.

3. Einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) findet die Revision darin, dass das Landgericht die Niederschrift in den beigezogenen Zivilprozessakten über die Beeidigung des Angeklagten nicht verlesen, also nicht urkundenbeweislich verwertet habe. Die Rüge ist unbegründet. Aus dem Urteil ergibt sich, dass die Vernehmungsniederschrift „Gegenstand der Hauptverhandlung“ war, offenbar also dem Angeklagten vorgehalten und mit ihm erörtert worden ist und dass die Strafkammer ihre Überzeugung über den Inhalt der Aussage des Angeklagten und die Tatsache seiner Beeidigung auf Grund seiner Einlassung gewonnen hat. Es hatte unter diesen Umständen keine Veranlassung zur Erhebung eines förmlichen Urkundenbeweises durch Verlesung der Niederschrift. Wären in dieser Hinsicht Zweifel offen gewesen, so hätte in erster Linie die Vernehmung der bei der Beweisaufnahme im Zivilprozess anwesenden Gerichtspersonen stattfinden müssen (§ 250 StPO). Die Auffassung der Revision, eine Verlesung des Protokolls sei deshalb unerlässlich gewesen, weil es nach § 164 ZPO vollen Beweis begründe, ist völlig abwegig, weil die Beweisregel des § 164 ZPO nur für das Verfahren gilt, in dem das Protokoll aufgenommen worden ist (RGSt 59, 19), wobei sich hiervon abgesehen überhaupt nur auf die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten und nicht auf die Förmlichkeiten der Beweisaufnahme bezieht (RG Seuff. Arch. 61, 175).

Auch der Inhalt des Protokolls zwang das Landgericht nicht zu einer Verwertung im Wege des Urkundenbeweises. Die Revision meint aus der Niederschrift, die hinter dem Wort „beschworen“ den Zusatz „soweit es den Geschlechtsverkehr in der Empfängniszeit betrifft“ enthielt, ergebe sich, dass der Angeklagte nicht seine ganze Aussage beschworen habe, sondern nur den Teil, der den Geschlechtsverkehr mit der Angeklagten █████████ betreffe; hieran habe sich das Landgericht nicht gehalten. Das ist unrichtig, weil die Verurteilung tatsächlich nur auf unwahre Angaben des Angeklagten gestützt worden ist, die sich auf einen geschlechtlichen Umgang mit der █████████ während der gesetzlichen Empfängniszeit und nicht auf einen Geschlechtsverkehr außerhalb dieser Zeit bezogen. Dafür, dass der Angeklagte eine Begrenzung seiner Eidesleistung auf Vorgänge innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit in dem Sinne behauptet hätte, dass ihm später vermittelte Anhaltspunkte für die Dauer des geschlechtlichen Umgangs während der Empfängniszeit nicht unter den Eid fielen, fehlt es an jedem sachlichen Anhalt. Dass der Zusatz in der Vernehmungsniederschrift nicht in diesem Sinne verstanden werden kann, liegt auf der Hand. Letzten Endes würde aber auch dies keine Rolle spielen, weil der Angeklagte nach den ausdrücklichen Feststellungen des Landgerichts bei seiner Vernehmung wusste, dass er innerhalb der Empfängniszeit noch nach dem 2. Juni 1954 mit der █████████ Geschlechtsverkehr hatte; und die Verurteilung hierauf gestützt ist.

4. Eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht soll nach der Auffassung der Revision darin zu finden sein, dass das Gericht den Beschwerdeführer und die frühere Mitangeklagte ██████████ darüber befragt habe, ob sie vor der Vernehmung der █████████ ausdrücklich von einer zu erwartenden eidlichen Aussage gesprochen hätten. Einmal ist das Landgericht von einer solchen Annahme überhaupt nicht ausgegangen. Zum anderen kann die Revision nicht auf die Behauptung gestützt werden, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 126; OGHSt 3, 59). Das hat auch für die Behauptung zu gelten, dass einem Angeklagten bestimmte Fragen nicht gestellt worden seien (BGH 4 StR 224/53 vom 1. Oktober 1953).

II. Zur Sachrüge

Auf die Sachrüge hin kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht ausreichen. Der Angeklagte forderte die ███████ auf, ihn bei der ganzen Angelegenheit „aus dem Spiel zu lassen“, also insbesondere den Geschlechtsverkehr mit ihm vollständig zu verschweigen. Dieser Aufforderung kam die ███████ zunächst auch nach, als sie vom Jugendamt befragt wurde. Sie entschloss sich jedoch bei ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht unter dem Eindruck der Eidesbelehrung, ihr Verhältnis mit dem Angeklagten zu erwähnen und anzugeben, dass es am 10. Juni 1954, also zu Anfang der gesetzlichen Empfängniszeit (2. Juni bis 4. Oktober 1954), noch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei; den späteren Verkehr mit dem Angeklagten, der am 19. Juni und 8. Juli 1954 stattfand, verschwieg sie.

Das Landgericht meint, auch dieser Erfolg seiner Anstiftung sei vom Vorsatz des Angeklagten umfasst gewesen. Es stellt aber nicht ausdrücklich fest, dass der Angeklagte die eingeschränkte Falschaussage als das für ihn „geringere Übel“ willentlich in Kauf genommen habe, sondern begnügt sich mit der abstrakten Erwägung, dass das „Weniger“, nämlich das teilweise Verschweigen des Verkehrs, von dem „Mehr“ des völligen Verschweigens des Verkehrs umfasst werde. Das wird von der Revision zutreffend beanstandet.

Gewiss sind Sachverhalte denkbar, bei denen ohne Weiteres gesagt werden kann, dass die eingeschränkte Falschaussage vom Anstiftervorsatz umfasst ist, weil es in der Tat nur um ein „Mehr“ oder „Weniger“ geht. Das wird vor allem der Fall sein, wenn sich die Aussage der angestifteten Person auf verschiedene Beweispunkte bezieht, die jeweils ein anderes Rechtsverhältnis betreffen. Werden etwa in einem bestimmten Verfahren mehrere selbständige Ansprüche nebeneinander geltend gemacht und soll der Zeuge nach dem Willen des Anstifters sowohl zum einen wie zum anderen Anspruch über unterschiedliche Vorgänge etwas Unwahres bekunden, so wird auch mit der unwahren Aussage des Zeugen in einem dieser Punkte der von dem Anstifter bezweckte strafbare Erfolg, wenn auch nur zum Teil, herbeigeführt. Dieses Verhältnis eines bloßen „Mehr“ oder „Weniger“ ist jedoch unter Umständen nicht mehr gegeben, wenn sich die Bekundung des Zeugen auf einen einheitlichen Lebensvorgang bezieht und sich mit dem „Weniger“ und „Mehr“ zugleich ein qualitativer Unterschied verbindet, der es unsicher machen kann, ob der Anstifter tatsächlich die eingeschränkte Falschaussage gewollt hat. Ein solcher qualitativer Unterschied war hier gegeben. Denn es ist denkbar, dass einem Schwängerer bei der Anstiftung der Kindesmutter zur Falschaussage ausschließlich daran gelegen ist, völlig „aus dem Spiel zu bleiben“, dass er aber die Bekundung der vollen Wahrheit doch einer eingeschränkten Falschaussage vorzieht. Das wird etwa dann der Fall sein, wenn es dem Anstifter nicht um das Ausweichen vor der Zahlvaterschaft, sondern um das Vermeiden peinlichen Aufsehens zu tun ist. Hier würde dann statt einer Verurteilung nach §§ 48, 154 StGB eine Verurteilung nach §§ 49a, 154 StGB in Betracht kommen.

Der Senat verkennt keineswegs, dass die bisherigen Feststellungen des Landgerichts nichts für die Annahme hergeben, der Vorsatz des Angeklagten sei in dem gekennzeichneten Sinne derart auf ein Entweder-Oder gerichtet gewesen, dass die eingeschränkte Aussage nicht von seinem Willen umfasst wurde. Er entnimmt den Feststellungen des Landgerichts im Urteil eine Reihe von Umständen, die den Schluss nahelegen, dass der Angeklagte tatsächlich auch die eingeschränkte unwahre Aussage als „geringeres Übel“ willentlich in Kauf nahm. Dem Angeklagten blieb hernach immer noch ein Ausweg, der Inanspruchnahme als Zahlvater zu entgehen. Er hat bei seiner eigenen Vernehmung im gleichen Sinne die Unwahrheit gesagt. Die Vorwürfe, die er der █████████ machte, nachdem er von dem Inhalt ihrer Zeugenaussage erfahren hatte, beschränkten sich anscheinend darauf, dass er das „Weniger“ beanstandete. Der Senat ist jedoch gehindert, von sich aus eine Schlussfolgerung zu ziehen, die allein dem Tatrichter zukommt.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen des von ihm selbst geleisteten Meineids wird von den Feststellungen getragen. Die Revision wirft dem Landgericht insofern zu Unrecht einen Verstoß gegen die Denkgesetze vor. Der Angeklagte hatte sich darauf berufen, dass er in der fraglichen Zeit mit mehreren Frauen intimen Verkehr gehabt habe und dass man von ihm nicht verlangen könne, sich an den Zeitpunkt eines jeden Verkehrs mit einer dieser Frauen zu erinnern. Das Landgericht hält dem entgegen, dass das Verhältnis mit der █████████ aus dem Rahmen des sonstigen intimen Umgangs des Angeklagten gefallen sei, als diese schwanger wurde, der Angeklagte mit ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit Verkehr hatte und erwarten musste, als Erzeuger des Kindes in Anspruch genommen zu werden, so dass der Zeitpunkt der einzelnen Beiwohnungen für ihn eine ausschlaggebende Bedeutung gewann. Die Strafkammer knüpft dabei offensichtlich an die Feststellung an, dass die █████████ dem Angeklagten spätestens im September 1954 von ihrer Schwangerschaft Mitteilung machte und dass es in der Folge zu wiederholten Aussprachen über den intimen Umgang und seine Folgen kam, so dass die Erinnerung des Angeklagten an den damals noch nicht weit zurückliegenden Zeitpunkt der Beiwohnungen lebendig blieb. Die Revision kann deshalb dem Landgericht nicht unterstellen, es habe dem Angeklagten bereits bei Ausübung des Geschlechtsverkehrs ein Wissen zugetraut, das ihm erst später zuteilwurde und zuteilwerden konnte.

Dagegen muss die Sachrüge zum Strafausspruch durchgreifen, weil das Landgericht möglicherweise den rechtlichen Gesichtspunkt des § 157 StGB übersehen hat. Nach der ganzen Sachlage kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte den Meineid leistete, um die Gefahr einer Bestrafung wegen Anstiftung zum Meineid (oder erfolgloser Verleitung zum Meineid) von sich abzuwenden. Auch wenn das der Fall gewesen sein sollte oder diese Möglichkeit nicht auszuschließen ist, wäre zwar das Landgericht zur Milderung der Strafe nicht verpflichtet gewesen. Es hätte nach § 157 StGB nur die Möglichkeit dazu gehabt. Der vom Landgericht bisher für erwiesen erachtete Sachverhalt enthält auch manche Umstände, die einen hinreichenden Grund dafür abgeben könnten, von der Milderungsmöglichkeit des § 157 StGB keinen Gebrauch zu machen. Die Entscheidung darüber steht aber dem Tatrichter zu.

3. Aus der hiernach gebotenen teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils ergibt sich zwangsläufig die Hinfälligkeit des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Nebenstrafen und -folgen.

Dr. GeierMartinHübner
Dr. PeetzWilms

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