Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unfallflucht und unterlassener Hilfeleistung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 2/60
Datum
05.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sowie Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung. Er rügte u.a. Mängel des Eröffnungsbeschlusses, fehlende Sachaufklärung zur Schockwirkung und eine unzulässige Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit. Der BGH verwarf die Revision: Der Eröffnungsbeschluss genüge § 207 StPO, die Aufklärung durch Sachverständige sei ausreichend und das Ausbleiben sei als eigenmächtig bewertet worden. Materiellrechtlich bestätigte der Senat insbesondere die Vollendung der unterlassenen Hilfeleistung bereits mit dem nach außen tretenden Entschluss, nicht unverzüglich wirksame Hilfe zu veranlassen, sowie die Unfallflucht trotz Rückkehr bei täuschender „Zeugen“-Meldung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eröffnungsbeschluss nach § 207 StPO darf den Tatvorwurf in bestimmter Tatsachenschilderung konkretisieren, ohne den Schuldspruch vorwegzunehmen, wenn er den Angeklagten erkennbar nur als hinreichend verdächtig bezeichnet.

2

Bei fahrlässigen Verkehrsstraftaten kann der Eröffnungsbeschluss auch Tätervorstellungen und -absichten schildern, soweit sie zur Konkretisierung des fahrlässigen Verkehrsverhaltens erforderlich sind.

3

Die Aufklärungspflicht ist gewahrt, wenn das Tatgericht zu einer behaupteten Schockwirkung sachverständig beraten ist und auf dieser Grundlage eigenverantwortlich über Einsichts- und Willensfähigkeit im maßgeblichen Tatzeitpunkt entscheidet; es ist nicht an die Sachverständigenmeinung gebunden.

4

Das Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung ist vollendet, wenn der Verpflichtete die zur Schadensabwendung wirksamste, möglichst sofortige Hilfe unterlässt und seinen Entschluss hierzu nach außen betätigt; auf die spätere Unrettbarkeit des Opfers kommt grundsätzlich nicht an.

5

Unfallflucht kann trotz Rückkehrpflichtverletzung auch dann vorliegen, wenn der Beteiligte zwar körperlich zum Unfallort zurückkehrt, jedoch durch Täuschungshandlungen die Feststellung seiner Unfallbeteiligung vereiteln will; eine Rückkehr zu diesem Zweck erfüllt die Warte- und Duldungspflicht nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 28. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ████ ██████ P. C. J. geboren am ██████████████████ in ███, wohnhaft in █████████, █ geboren █████, ██, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Herr Kothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft bei der Verkündung, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 28. September 1959 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung und wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 10 (zehn) Monaten verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.

Seine Revision, mit der er Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

I.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Anfang Dezember 1958 fuhr der Angeklagte nach Einbruch der Dunkelheit mit einem seiner Arbeitgeberin gehörenden Opel-Kapitän-Wagen auf der östlich des Hains gelegenen, von ██ nach ██ führenden, auf beiden Seiten von Äckern und Wiesen begrenzten Landstraße von ██ in nördlicher Richtung auf ████████ zu. Etwa 700 m nach der Überfahrt über den beschrankten Bahnübergang setzte er zum Überholen des vor ihm in gleicher Richtung nicht ganz rechts fahrenden Fiat-Wagens des Angestellten █████ an. Zu diesem Zweck fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h bei Abblendlicht auf die linke Fahrbahnhälfte hinüber. Plötzlich sah er in einer „gewissen“ Entfernung vor sich „ziemlich“ am linken Fahrbahnrand der dort 5,40 m breiten Straße wie einen Schatten die Umrisse eines Fußgängers vor sich. Er riss seinen Wagen nach rechts, spürte aber gleich darauf einen Schlag an der linken Seite seines Wagens. Er war mit dem 51 Jahre alten Schneider Rudolf ██████ zusammengestoßen, der sich auf der linken Straßenseite in einem Abstand von weniger als einem Meter vom Angeklagten befand und durch das rechte Vorderrad mit dem Wagen den Acker weggeschleudert wurde. ██████ starb am nächsten Tage infolge der dabei erlittenen Verletzungen.

Als der Angeklagte den Schlag verspürte, hielt er am rechten Fahrbahnrand an. Er ahnte, dass er mit dem von ihm als Schatten bemerkten Fußgänger zusammengestoßen sei, und sah sich den hierbei zersplitterten linken Scheinwerfer seines Fahrzeugs an. Auch █████ war ausgestiegen, um sich seinen Wagen anzusehen. Obwohl er keine Beschädigungen an ihm feststellen konnte, schrieb er sich das Kennzeichen des Opel-Kapitän-Wagens auf. Darauf gab ihm der Angeklagte seine Karte mit dem Bemerken: „Sie werden doch keine Schwierigkeiten machen.“ Inzwischen war der Hauptwachtmeister ████ auf seinem Fahrrad herangekommen und erkundigte sich, ob etwas zum Einschreiten sei. Als █████ das verneinte, fuhr er weiter. Nachdem █████ und ██████ weggefahren waren, suchte der Angeklagte zunächst vergeblich nach dem Verletzten. Dann wendete er etwa 25 m nördlich der Unfallstelle an einem Feldweg und fuhr zurück. Er sah den Verunglückten im Felde liegen und bemühte sich – nach seiner unwiderlegten Einlassung – um ihn, fuhr aber nach ganz kurzer Zeit in Richtung ████████ weiter, angeblich, um ärztliche Hilfe herbeizuholen.

Etwa 450 m südlich der Unfallstelle fuhr er an der erleuchteten Gaststätte Zeier vorbei und in die etwa 180 m weiter entfernte Einfahrt der Papierfabrik █████████, deren Fenster ebenso wie der Hof noch erleuchtet waren. Dort unternahm er indes keinen Versuch zu telefonieren, sondern entfernte nur die Glassplitter von seinem Scheinwerfer, wendete dann auf dem Fabrikhof und fuhr zur Unfallstelle zurück. Dort waren inzwischen andere Personen, darunter ████, eingetroffen, die sich um den Verletzten kümmerten. Er wollte ihn zuerst in seinen Wagen legen, gab dies aber wieder auf. Als ein anderer Passant erklärte, Hilfe zu holen, fuhr er mit demselben Vorhaben wieder in Richtung ███ weg. ███ rief den Krankenwagen herbei, der ██████ ins Krankenhaus brachte. Als die Polizei an der Unfallstelle erschien, war auch der Angeklagte mit seinem Wagen wieder in unmittelbarer Nähe. Er meldete sich bei den Polizeibeamten als Unfallzeuge und erklärte wahrheitswidrig, ein Borgward-Isabella-Wagen habe, in Richtung ██–████████ kommend, den Verunglückten angefahren. Der Außenspiegel des Wagens des Angeklagten sei im Acker kurz vor dem Verletzten gefunden worden.

II.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Unbegründet ist die auf der in der Revision, § 261 gestützten Auffassung, der in der Hauptverhandlung verlesene Eröffnungsbeschluss widerspreche dem Gesetz, weil er einen Sachverhalt enthalte, der dem vom Gericht bereits festgelegten Sachverhalt wiederstrebe und deshalb den Schuldspuch vorwegnahme.

Zwar enthielt der Eröffnungsbeschluss eine zusammenfassende Darstellung des Unfall- und weiteren Tathergangs. Dadurch wird aber nicht der Eindruck erweckt, das Gericht sei schon von der Schuld des Angeklagten überzeugt; denn in der einleitenden Formel ist ausdrücklich hervorgehoben worden, dass der Angeklagte der ihm anschliessend vorgeworfenen Taten „hinreichend verdächtig“ sei.

Inhalt des Eröffnungsbeschlusses verlangt § 207 StPO zwar nicht bloß die Angabe der verwirklichten gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, sondern auch die Schilderung derjenigen bestimmten Vorgänge, in denen diese Merkmale gefunden werden. Dazu gehören bei fahrlässigen Verkehrsstraftaten auch die Vorstellungen und Absichten des Täters, die das fahrlässige Verkehrsverhalten begründen. Beim Vergehen der Unfallflucht müssen die Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen die inneren Gründe der Willensentschließung des Angeklagten, sich den Feststellungen durch Flucht zu entziehen, entnommen werden können. Anderenfalls würde der Zweck des Beschlusses, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich auf seine Verteidigung ausreichend vorzubereiten, nicht erfüllt werden.

Weitere Angaben enthielt der Eröffnungsbeschluss nicht. Er verstieß besonders nicht in die Grenzen, die in BGHSt 5, 261 als gegen § 207 StPO verstoßend bezeichnet worden sind. Er gab weder die einzelnen Beweismittel an, noch teilte er die Einlassung des Angeklagten und die aus ihr zu ziehenden Schlussfolgerungen mit und enthielt auch keine Würdigung der in dem vorbereitenden Verfahren ermittelten Tatsachen. Allerdings weicht er in einzelnen tatsächlichen Angaben von dem Inhalt der Anklageschrift ab. Das beruht aber, wie im Schlussatz zum Ausdruck kommt, darauf, dass auf Grund der Einwendungen der öffentlichen Klagebehörde und des Angeklagten Umstände berücksichtigt werden mussten, die das Tatgeschehen wesentlich weiter geklärt hatten. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich daher grundlegend von der in BGHSt 5, 261 entschiedenen Sachlage und nähert sich in seinem Ergebnis den in BGHSt 8, 145 vom 12. Juli 1955 und 1 StR 145/59 vom 12. Mai 1959 entschiedenen Fällen, in denen die gleiche Verfahrensrüge verworfen wurde.

2. Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht habe pflichtwidrig keinen Sachverständigen über die Einsichts- und Willensfähigkeit des Angeklagten bei der Verletzung seiner Hilfeleistungspflicht vernommen.

Das Landgericht hat zwei medizinische Sachverständige über die behauptete Schockwirkung gehört, die eine solche Wirkung mindestens für den Zeitpunkt ausgeschlossen haben, als der Angeklagte in die Papierfabrik ████████ fuhr, um dort Glassplitter von seinem Scheinwerfer zu entfernen. Das ergibt sich aus den Urteilsausführungen zur Unfallflucht (UA S. 22). In diesem Zeitpunkt hat der Angeklagte nach der Auffassung des Landgerichts auch den Tatbestand der Hilfeleistungspflicht erst verwirklicht (UA S. 19). Demnach hat die Strafkammer ihrer Aufklärungspflicht genügt. Im Übrigen hatte sie sich an Hand der ihr durch die Sachverständigen vermittelten Erkenntnisse über die Merkmale einer Schockwirkung ein selbständiges Urteil darüber zu bilden, ob die Einsichts- und Willensfähigkeit des Angeklagten auch noch in dem Zeitpunkt, als er dem Verletzten hätte helfen müssen, durch einen Schock beeinträchtigt worden sein konnte. Dabei hätte sie im Ergebnis auch von der Meinung der Sachverständigen abweichen können (vgl. BGHSt 8, 115, 117, 118).

3. Die von der Revision geltend gemachte Verletzung des § 231 Abs. 2 StPO kann den Bestand des Urteils ebenfalls nicht gefährden.

Der Angeklagte war nach Unterbrechung der Hauptverhandlung in der fortgesetzten Verhandlung vom 28. September 1959 ausgeblieben. Das Landgericht beschloss auf Antrag aller Verfahrensbeteiligten, auch des Verteidigers, in Abwesenheit des Angeklagten weiter zu verhandeln, weil dieser über die Anklage schon vernommen, im Übrigen die gesamte Verhandlung und Beweisaufnahme bereits durchgeführt sei und das Gericht daher die weitere Anwesenheit des Angeklagten nicht für erforderlich erachte. Darauf hielten der Staatsanwalt, der Vertreter der Nebenklägerin und der Verteidiger die Schlussvorträge und stellten ihre Anträge. Nach der Beratung trat das Gericht wieder in die Verhandlung ein, weil der Verteidiger dem Vorsitzenden inzwischen die Niederschrift über den Inhalt eines ihm fernmündlich mitgeteilten ärztlichen Zeugnisses vom 23. September 1959 übergeben hatte, nach dem bei der ärztlichen Untersuchung des Angeklagten ein schwerer körperlicher, nervlich bedingter Erschöpfungszustand mit Bluthochdruck und Durchblutungsstörungen des Gehirns festgestellt worden sei und der Angeklagte laufender ärztlicher Behandlung bedürfe. Der Verteidiger erklärte jedoch, er habe nach der telefonischen Mitteilung des Attestes mit seinem Auftraggeber selbst fernmündlich gesprochen. Dieser habe ihm gesagt, er sei nicht reiseunfähig, halte aber seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht für erforderlich und werde deshalb nicht erscheinen, obwohl er dazu in der Lage sei. Auf Antrag sämtlicher Verfahrensbeteiligter wurde die Verhandlung daraufhin fortgesetzt. Der Staatsanwalt, die Nebenklägerin und der Verteidiger wiederholten ihre Anträge.

Die Revision meint, das Landgericht habe vor der ersten Beschlussfassung fehlerhafterweise nicht geprüft, ob der Angeklagte eigenmächtig in der fortgesetzten Hauptverhandlung ausgeblieben sei; denn nur in einem solchen Falle sei es berechtigt gewesen, nach § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten weiter zu verhandeln. Das nachträgliche Verfahren heile den einmal begangenen Fehler nicht. Das Landgericht hätte prüfen müssen, ob die Erklärung des Angeklagten nicht krankheitsbedingt sei. Dieser Auffassung kann der Senat nicht zustimmen.

Die Strafkammer durfte der offensichtlich zur Mitteilung an das Gericht bestimmten Erklärung des Angeklagten gegenüber seinem Verteidiger entnehmen, dass der Angeklagte der Hauptverhandlung aus eigenem Entschluss also eigenmächtig fernblieb (vgl. KGSt 42, 246; 55, 152; 69, 18; BGHSt 3, 190). Sie war auch nicht verpflichtet, ihn ärztlich daraufhin untersuchen zu lassen, ob er sich der Bedeutung seiner Erklärung bewusst gewesen sei. Da der Verteidiger in dieser Hinsicht keinen Vorbehalt äußerte, vielmehr selbst die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten beantragte, konnte der Tatrichter auch bei Berücksichtigung des Inhalts des ärztlichen Attestes, aus dem sich für den Angeklagten keine Verhandlungsunfähigkeit ergab, ohne weiteres davon ausgehen, dass insoweit keine Bedenken bestanden. Zu einer Wiederholung der Schlussvorträge lag auch deshalb kein Anlass vor, weil der Angeklagte eindeutig zu erkennen gegeben hatte, dass er auch in Zukunft zu einer Wiederholung dieses Teiles der Hauptverhandlung nicht erscheinen wolle.

4. Die Rüge, § 267 Abs. 5 StPO sei verletzt, weil die Strafzumessungserwägungen widersprüchlich seien, ist offensichtlich unbegründet.

III.

Auch die sachlich-rechtlichen Rügen können keinen Erfolg haben.

1. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wird von den Urteilsfeststellungen getragen.

a) Den Darlegungen des Tatrichters ist mit Sicherheit zu entnehmen, dass der Schneider ██████ vor dem Zusammenstoß weniger als einen Meter vom linken Fahrbahnrand entfernt mit dem Rücken zum Angeklagten hin, nämlich vorschriftsmäßig links in Richtung ████████, also in der Fahrtrichtung des Angeklagten, gegangen ist. Das ergibt sich eindeutig aus der Sachverhaltsschilderung (UA S. 4 unten) in Verbindung mit der rechtlichen Würdigung (UA S. 16 oben). Zwar erwähnt das Urteil in anderem Zusammenhang, der Verunglückte sei im Stehen von hinten erfasst worden (UA S. 10 und 11). Das ist indes kein unlösbarer Widerspruch; denn das Urteil gibt hier nur die Ausdrucksweise der Sachverständigen wieder, denen es nicht darauf ankam, ob ██████ ging oder stand, weil sie lediglich an Hand der Verletzungen des Fußgängers darlegen wollten, dass dieser in aufrechter Haltung unmittelbar von hinten vom oberen Wulst des linken zerschmetterten Scheinwerfers des Wagens des Angeklagten getroffen worden sei. Damit wollten sie dessen Einlassung widerlegen, ein vor ihm fahrender Borgward-Isabella-Wagen habe ██████ zuerst berührt, sodass dieser sich um sich selbst gedreht und dadurch an sein Fahrzeug geraten sei.

b) Da der Tatrichter hiernach – rechtlich unangreifbar – davon überzeugt war, dass der Verunglückte vor dem Zusammenstoß geradeaus in Richtung ██████████ ging, brauchte er nicht ausdrücklich auszuschließen, dass der Fußgänger etwa plötzlich von der Seite her vor den Wagen des Angeklagten getreten sein konnte.

c) Die Feststellung der Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten auf etwa 50 km/h lässt die von der Revision vertretene Auslegung nicht zu, es könnten auch nur 40 km/h gewesen sein. Offensichtlich meint der Tatrichter – wie es auch dem Sprachgebrauch entspricht – eine Geschwindigkeit, die 50 km/h sehr nahe kommt.

d) Bei dieser Geschwindigkeit konnte der Angeklagte den Wagen nicht mehr rechtzeitig anhalten, selbst wenn er den Fußgänger sofort bei Beginn des Überholens in dem zunächst schräg nach links fallenden Scheinwerferlicht noch in einer Entfernung von 25 m vor sich gesehen hätte; denn sein Anhalteweg (Bremsweg von 20 m zuzüglich des während der Reaktions- und Bremsansprechzeit von einer Sekunde zurückgelegten Fahrweges von 14 m) überstieg die Reichweite seines Scheinwerferlichts erheblich.

Das Landgericht hat das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten mit Recht darin gesehen, dass er nicht wenigstens vor Beginn des Überholens aufgeblendet und die für diesen Vorgang erforderliche Fahrstrecke ausgeleuchtet, sondern sein Fahrzeug ins Dunkle hinein mit einer für sein Abblendlicht zu hohen Geschwindigkeit nach links gesteuert hat und zu nahe an den linken Fahrbahnrand gefahren ist, obwohl er zu dieser Zeit und auf dieser Strecke mit Fußgängern rechnen musste, die – in Ermangelung eines Gehwegs – vorschriftsmäßig links am Fahrbahnrand gingen (UA S. 15–17). Auf die von der Revision als zu ungenau beanstandeten Angaben darüber, in welcher Entfernung von der Unfallstelle der Angeklagte mit dem Überholen des Fiat-Wagens begonnen und wann und wie er den Fußgänger bemerkt hat, kommt es bei dieser Sachlage nicht entscheidend an.

e) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe seinen Wagen nach rechts gerissen und gleich darauf einen von dem Fußgänger herrührenden Schlag an der linken Seite seines Wagens verspürt (UA S. 4), nicht widersprüchlich. Dass der Angeklagte sich dieses Schlages erst bewusst wurde, nachdem er das Lenkrad nach rechts gezogen hatte, schließt es nach der Lebenserfahrung nicht aus, dass der Zusammenstoß vorne stattgefunden hat, ehe der Wagen dem Steuereinschlag gehorchte. Auch ist es möglich, dass der zu weit nach links an den Fahrbahnrand geratene Wagen den Fußgänger erst von hinten erfasste, als der Angeklagte das Steuerrad soeben nach rechts eingeschlagen hatte.

f) Für das Unfallgeschehen ist es unwesentlich, ob der Angeklagte zunächst nur „ahnte“, dass der als Schatten erkennbare Fußgänger den Schlag gegen sein Fahrzeug verursacht habe (UA S. 5), oder ob er das wusste (UA S. 19). Das strafbare Verschulden des Angeklagten liegt vor diesem Zeitpunkt. Übrigens bezieht sich das „Ahnen“ eines Zusammenstoßes auf den Zeitpunkt des Aufpralls, das „Wissen“ aber auf den späteren, in dem der Angeklagte feststellte, dass der linke Scheinwerfer seines Fahrzeugs zersplittert war (UA S. 5 und 19).

2. Der Schuldspruch wegen unterlassener Hilfeleistung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

a) Die Strafkammer macht es entgegen den Ausführungen der Revision dem Angeklagten nicht zum Schuldvorwurf, dass er nicht unmittelbar nach dem Anprall und der Besichtigung des Wagens die am Unfallort anwesenden Personen – ████ und █████ – von dem Unfallgeschehen unterrichtete, obwohl er angesichts seines zerschmetterten Scheinwerfers nicht mehr daran zweifeln konnte, dass er den Fußgänger angefahren hatte und dieser dringend ärztlicher Hilfe bedurfte (UA S. 18). Sie unterstellt zu seinen Gunsten auch, dass er sich sogleich nach dem Auffinden des Verletzten um diesen bemüht hat und nur weggefahren ist, um Hilfe zu holen (UA S. 13). Vielmehr entnimmt der Tatrichter den entscheidenden Willensentschluss des Angeklagten, dem Verunglückten keine Hilfe zu leisten, aus dem späteren Geschehen. Er ist überzeugt, dass der Angeklagte seine Pflicht zu helfen, mindestens in dem Augenblick bewusst außer Acht gelassen hat, als er an der noch dienstbereiten Tankstelle Zeier vorbei und in die Papierfabrik hineinfuhr, um dort Unfallspuren an seinem Wagen zu entfernen, anstatt auch nur den Versuch zu machen zu telefonieren, obwohl das – wie er wusste – an beiden Stellen noch möglich war (UA S. 19). Es kam ihm nach der Meinung der Strafkammer nur darauf an, Zeit zu gewinnen und zu beobachten, was weiter geschehen werde, um dann seine Verteidigung entsprechend einzurichten. Diese Annahme sieht das Landgericht dadurch bestätigt, dass der Angeklagte sich kurze Zeit darauf nach dem Eintreffen der Polizei an der Unfallstelle als Zeuge meldete und aus der Luft gegriffene Angaben über das Unfallgeschehen machte.

b) Bei dieser Sachlage hat die Strafkammer mit Recht festgestellt, dass das Vergehen nach § 330c StGB vollendet worden ist.

Zutreffend hat sie hierbei den Zeitpunkt zugrunde gelegt, in dem der Angeklagte seinen Entschluss, dem Verunglückten nicht zu helfen, zum ersten Mal nach außen kundgab (vgl. Schönke-Schröder, 9. Aufl., § 330c StGB Anm. V). Der abweichenden Ansicht von Mezger (LK 8. Aufl. Bd. 1 S. 34), nach der eine echte Unterlassungstat erst mit dem Ablauf der „Handlungsfrist“ vollendet sein soll, selbst wenn der Täter schon früher entschlossen war, seiner Pflicht zu entziehen, vermag der Senat, jedenfalls für das Vergehen des § 330c StGB, nicht zuzustimmen. Der Strafgrund der unterlassenen Hilfeleistung besteht nämlich in der „Versäumung der Gelegenheit zur erfolgreichen Schadensabwendung“ (Amtl. Begründung S. 44; LK § 330c Anm. I). Eine Schädigung des Opfers tritt regelmäßig ein, weil schon infolge einer Verzögerung der Hilfe durch die Lage des Verunglückten zunehmend verschlimmert wird. Hierbei kommt nicht nur die erhöhte Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Opfers in Betracht, sondern es müssen auch die Vermehrung und Verlängerung von Schmerzen berücksichtigt werden. Denn die Linderung der Schmerzen stellt keine bloße, mit einer wirksamen Hilfe nur lose zusammenhängende Annehmlichkeit dar, die nicht ins Gewicht fiele (vgl. RGSt 77, 301). Will der Verpflichtete dem Gebot des § 330c StGB genügen, muss er die zur Abwendung jener Schäden wirksamste, also möglichst sofortige Hilfe leisten.

Abgesehen davon richten sich auch Art und Zeitpunkt der Hilfeleistungspflicht nach dem Sittengesetz, ohne Rücksicht auf die Anschauung des Verpflichteten (RGSt 74, 69, 71, 201; LK § 330c Anm. II 4). Als Maßstab gilt die Beurteilung durch einen verständigen Beobachter in dem Augenblick, in dem sich die Notwendigkeit zu helfen herausstellt. Hiernach muss ein Bewusstloser, dessen Verletzungen – wie im vorliegenden Fall – nicht ohne weiteres zu erkennen sind, sofort ärztlicher Hilfe zugeführt werden. Wenn der Verpflichtete ihn nicht allein oder mit Hilfe dritter, sogleich anwesender Personen fortschaffen kann, muss er ohne Zögern einen Arzt herbeirufen oder bei der Unfallmeldestelle einen Krankenwagen anfordern. Unterlässt er dies, so überlässt er den Verunglückten einem ungewissen Schicksal und macht sich schon dadurch eines vollendeten Vergehens nach § 330c StGB schuldig.

Bei einer solchen Sachlage kommt es auch nicht darauf an, ob sich etwa später bei der ärztlichen Untersuchung des Verunglückten herausstellt, dass dieser auch dann nicht mehr zu retten gewesen wäre, wenn er sofort behandelt worden wäre (vgl. KGSt 71, 200, 202; Welzel JW 1953, 329). Regelmäßig setzt nur der sofortige Tod des Opfers der Hilfeleistungspflicht Grenzen (BGHSt 1, 266, 269; JR 1956, 347). Ob dies auch dann gilt, wenn der Verunglückte so schwer verletzt worden ist, dass der Tod auch für einen Laien unabwendbar erscheint, sodass selbst schnellste Hilfe dem Opfer weder Rettung noch Linderung seiner Qualen bringen könnte (vgl. BGH 2 StR 579/59 vom 24. Februar 1960), braucht nicht erörtert zu werden, weil ein solcher Ausnahmefall hier nicht gegeben ist.

Da die Straftat des § 330c StGB im vorliegenden Fall schon vollendet war, als der Angeklagte an der Tankstelle vorbei in das Gelände der Papierfabrik ██████ einfuhr, um dort die Scheinwerfersplitter an seinem Wagen zu beseitigen, scheidet ein strafbefreiender Rücktritt aus, wenn auch der Angeklagte alsdann wieder zum Unfallort zurückkehrte und sich dort allerdings vergeblich um den Verletzten bemühte.

Ebenso wenig ist der von Schönke-Schröder a.a.O. vertretenen Ansicht, dass hier der Grundgedanke der tätigen Reue mit strafbefreiender Wirkung anzuwenden sei, zuzustimmen, weil der Gesetzgeber eine solche Vergünstigung nur für bestimmte Straftatbestände aus besonderen kriminalpolitischen Erwägungen vorgesehen hat (vgl. u.a. § 49a Abs. 4 StGB, § 158 StGB, § 470 AbgO) und eine entsprechende Anwendung auf sonstige Straftaten zu kriminalpolitisch unerwünschten Ergebnissen führen würde. Überdies hatte der Angeklagte auch nach der Umkehr auf dem Gelände der Papierfabrik keinen ernstlichen Hilfswillen mehr, wie der Tatrichter rechtsirrtumsfrei aus seinem späteren Verhalten gegenüber den Verkehrspolizeibeamten gefolgert hat.

c) In welchem Zeitpunkt hier das Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung begonnen hat, lässt das angefochtene Urteil zwar nicht deutlich erkennen. Das ist jedoch – entgegen der Annahme der Revision – unschädlich, weil Beginn und Vollendung einer Straftat auch zeitlich zusammenfallen können. Jedenfalls ist den Feststellungen zu entnehmen, dass der Angeklagte den Willen, fernmündlich Hilfe herbeizuholen, schon nicht mehr hatte, als er an der hell erleuchteten Tankstelle █████ vorbeifuhr (UA S. 19, 20).

d) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Landgericht habe nicht erörtert, ob der Angeklagte überhaupt erwogen habe, er müsse in seiner Lage auf der stark befahrenen Straße telefonieren, um Hilfe herbeizuholen. Der Angeklagte hatte sich selbst in der Hauptverhandlung auf eine solche Absicht berufen. Hierauf konnte der Tatrichter die den Feststellungen zu entnehmende Überzeugung gründen, dass der Angeklagte sich auch zur Tatzeit dieser nahe liegenden Möglichkeit bewusst war, aber trotzdem diese ihm mögliche und zumutbare Hilfeleistung bewusst außer Acht gelassen hat (UA S. 20).

e) Der Angeklagte hat es auch nicht aus Kopflosigkeit unterlassen, entgegen seiner ursprünglichen Absicht Hilfe für den Verletzten herbeizurufen. Das hat der Tatrichter für den hier entscheidenden Zeitraum rechtsbedenkenfrei ausgeschlossen (UA S. 22).

3. Schließlich lässt auch die Verurteilung wegen Unfallflucht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

a) Entgegen der Meinung der Revision erblickt das Landgericht in der räumlichen Entfernung des Angeklagten vom Unfallort noch keine Unfallflucht, weil er in diesem Zeitpunkt den inneren Tatbestand dieses Vergehens möglicherweise noch nicht erfüllt hatte. Vielmehr nimmt es zugunsten des Angeklagten an, dass er sich erst dann der in § 142 StGB vorausgesetzten Wartepflicht entziehen wollte, als er an der Tankstelle ████ vorbei zur Papierfabrik fuhr (UA S. 22). Der Tatrichter setzt also zutreffend voraus, dass die Hilfeleistungspflicht der Wartepflicht vorgeht und deshalb die Entfernung von der Unfallstelle den Tatbestand der Unfallflucht noch nicht verwirklicht, wenn sie der Erfüllung der Hilfeleistungspflicht dient.

b) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt die Strafkammer vielmehr an, dass Unfallflucht auch von einem anderen Ort als von der Unfallstelle aus begangen werden könne, wenn der vom Recht gebilligte Grund der Entfernung wegfällt. Dann muss der Täter zur Unfallstelle zurückkehren, um nunmehr dort seiner Pflicht, zu warten und Feststellungen zu dulden, zu genügen (BGHSt 4, 144; 5, 124, 127; VRS 4, 48 f., 49, 52; 5, 200, 201; 4 StR 583/56 vom 7. März 1957, angeführt von Martin in DAR 1958, 95 unter VI h; 4 StR 292/59 vom 22. Januar 1960, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt). Dies gilt auch dann, wenn der Täter seinen Entschluss, Hilfe zu holen, aufgibt. Nicht anders wäre die Rechtslage, wenn er aus Kopflosigkeit weggefahren sein sollte, wie das Landgericht immerhin für möglich hält. Auch dann ist sein Entfernen zunächst entschuldigt, lässt aber nach dem Abklingen dieses Zustandes der Verwirrtheit die Rückkehrpflicht aus. Nach den Feststellungen war der Angeklagte jedenfalls in dem Zeitpunkt, als er an der Tankstelle vorbei zur Papierfabrik fuhr, nicht kopflos. Er war also von diesem Augenblick an verpflichtet, zur Unfallstelle zurückzukehren, um dort die in § 142 StGB bezeichneten Feststellungen zu dulden.

c) Allerdings hat sich der Angeklagte alsdann noch zweimal zum Unfallort zurückbegeben. Beim ersten Mal entfernte er sich wieder mit dem Vorhaben, Hilfe zu holen. Beim zweiten Mal meldete er sich bei den inzwischen eingetroffenen Polizeibeamten, um falsches Zeugnis über das Unfallgeschehen abzulegen.

Ob der Tatbestand der Unfallflucht schon durch das kurze Verweilen auf dem Gelände der Papierfabrik oder durch die spätere abermalige Entfernung von der Unfallstelle ohne ernstliche Absicht, Hilfe zu holen, verwirklicht worden ist, kann unerörtert bleiben. Jedenfalls hat der Angeklagte die durch sein möglicherweise erlaubtes Entfernen ausgelöste Rückkehrpflicht nicht erfüllt, weil er durch seinen Täuschungsversuch zu erkennen gegeben hat, dass er sich mit dieser Rückkehr nicht dem gesetzlichen Zwang, Feststellungen über das Unfallgeschehen zu dulden, beugen wollte. Zwar ist ein Unfallbeteiligter grundsätzlich nicht verpflichtet, sich an der Unfallstelle als solcher zu erkennen zu geben oder selbst an der Aufklärung des Unfallgeschehens handelnd teilzunehmen. Er genügt seinen Pflichten schon dadurch, dass er sich für die Ermittlungen der Polizei oder anderer feststellungsfähiger und feststellungsbereiter Personen zur Verfügung hält und die erforderlichen Feststellungen duldet (BGHSt 7, 112, 117; VRS 5, 287, 367). Sucht er aber die Aufklärung des Unfalls dadurch zu vereiteln, dass er sich bei der Polizei freiwillig als Unfallzeuge meldet und falsche Angaben über das Unfallgeschehen macht, so handelt er dem Sinn der Rückkehrpflicht zuwider. Seine körperliche Anwesenheit am Unfallort dient unter diesen Umständen umgekehrt dazu, seine Beteiligung am Unfallgeschehen zu verschleiern. Die mit einer solchen Gesinnung und zu solchem Zweck ausgeführte Rückkehr kann ihm den Schuldvorwurf aus § 142 StGB nicht ersparen (vgl. auch Bull in VRS 12, 197).

4. Auch die Strafzumessung und die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis lassen keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsmangel, besonders keinen gedanklichen Widerspruch, erkennen. Die Revision muss daher verworfen werden.

Senatspräsident Dr. Rothberg Krumme Sauer ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist deshalb verhindert, zu unterschreiben.

Lang-Hinrichsen
Plitner