Treffer
BGH Urteil

BGH: Untreue eines Finanzministers durch Aktienabgabe unter Wert – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 403/62
Datum
09.04.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein früherer Finanzminister, wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Untreue im Zusammenhang mit der Abgabe von 50 Jungaktien zum Nennwert an leitende Personen, darunter an sich selbst. Er rügte u.a. die Besetzung, Belehrungsmängel, Beweis- und Sachverständigenfragen sowie die Anwendung des § 266 StGB. Der BGH verwarf die Revision: Die Mitwirkung eines Hilfsrichters war zulässig, das Protokoll behielt Beweiskraft, mehrere Verfahrensrügen waren unbegründet oder unzulässig. Materiell bestätigte der Senat den Missbrauchstatbestand der Untreue und einen Vermögensschaden, da öffentliches Vermögen nach Haushaltsrecht grundsätzlich nur zum vollen Wert veräußert werden darf und die Aktien nach Erfolgswert deutlich über Nennwert lagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung eines noch nicht auf Lebenszeit ernannten Richters (Hilfsrichters) an einer landgerichtlichen Entscheidung ist verfassungs- und einfachrechtlich grundsätzlich zulässig; unzulässig wäre sie nur bei gerichtsverfassungswidriger Gesamtbesetzung durch übermäßige Verwendung solcher Richter.

2

Die Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 StPO) wird durch eine ordnungsgemäß vorgenommene Protokollberichtigung in einem Einzelpunkt nicht generell in Frage gestellt.

3

Auf die unterbliebene Belehrung eines Zeugen über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden.

4

Die Verlesung einer Niederschrift über eine kommissarische richterliche Zeugenvernehmung nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO unterliegt tatrichterlichem Ermessen; das allseitige Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ist ein wesentliches Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift.

5

Parlamentarische oder disziplinare Verantwortlichkeit schließt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) nicht aus; auch Amtsträger können bei Missbrauch ihrer Befugnisse zu pflichtwidrigen Vermögensverfügungen strafbar handeln.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 1. Dezember 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ aus den Staatsminister a.D. Dr. Wilhelm ████, geboren am ██ 1897 in █████████████████, wegen Untreue

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 9. April 1963 in der Sitzung am 10. April 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 1. Dezember 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den bisher unbestraften Angeklagten wegen Untreue zu sechs Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und 2.000 DM Geldstrafe verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegündet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision findet einen Verstoß gegen Art. 97 GG, § 63 GVG darin, dass an dem Urteil ein Gerichtsassessor als Berichterstatter mitgewirkt hat, der der Strafkammer wegen seiner Beteiligung an der vorliegenden Sache längere Zeit angehört habe. Die Rüge hat keinen Erfolg.

Das Grundgesetz verbietet es nicht, bei den Landgerichten Hilfsrichter zuzuziehen, sondern setzt deren Verwendung in Art. 97 Abs. 2 GG als zulässig voraus (BVerfGE 3, 215, 224; BGHSt 1, 274; 8, 159; 14, 321, 329; vgl. auch §§ 10 Abs. 2, 70 Abs. 2 GVG). Dementsprechend untersagt § 29 Satz 1 des zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Landgericht allerdings noch nicht in Kraft getretenen Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 auch nur, dass an einer gerichtlichen Entscheidung mehr als ein noch nicht fest angestellter Richter mitwirkt. Die vom Beschwerdeführer erhobene Besetzungsrüge könnte daher nur durchdringen, wenn etwa die Gesamtbesetzung des Landgerichts wegen übermäßiger Verwendung von Hilfsrichtern gerichtsverfassungswidrig gewesen wäre (vgl. BGHSt 14, 321, 323). Dass das Verhältnis zwischen fest und noch nicht fest angestellten Richtern bei dem ganzen Landgericht ungesetzlich gewesen wäre, hat die Revision nicht geltend gemacht. Die Mitwirkung eines Gerichtsassessors an dem Urteil ist deshalb nicht zu beanstanden. Wenn dieser noch nicht auf Lebenszeit berufene Richter an dem Verfahren teilnehmen durfte, dann durfte er auch die Rechte und Pflichten eines Beisitzers ausüben; denn das Gesetz gewährt allen beisitzenden Richtern dieselben Befugnisse ohne Unterschied, ob sie auf Lebenszeit berufene Planrichter oder noch nicht fest angestellte Hilfsrichter sind. Deshalb kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass der Vorsitzende den Gerichtsassessor zum Berichterstatter bestellt hat.

2. Erfolglos bleibt auch der weitere Revisionsangriff, die Zeugen █████, Prof. Dr. ███████ und ██████ seien nicht über ihre Befugnis belehrt worden, nach § 55 Abs. 1 StPO die Auskunft zu verweigern.

Den Fabrikdirektor ████ hat der Vorsitzende ausweislich der Sitzungsniederschrift „gem. § 55 StPO belehrt“ (Bl. 1044 d.A.). Der Antrag, das Protokoll in diesem Punkt zu ändern, ist abgelehnt worden (Bl. 1301, 1309 d.A.). Die Ansicht der Revision, die Sitzungsniederschrift könne die Belehrung des Zeugen nicht beweisen, weil das Protokoll in einem anderen Punkt berichtigt worden sei und deshalb überhaupt keine Beweiskraft mehr besitze, ist nicht richtig. Die Sitzungsniederschrift ist ordnungsmäßig zustande gekommen. Auf Antrag der Verteidigung ist die ursprünglich in ihr enthaltene Angabe, dass auch bei der Urteilsverkündung beide Verteidiger anwesend gewesen seien, dahin berichtigt worden, dass an diesem Tag neben dem Angeklagten nur Rechtsanwalt Dr. █████████████████ anwesend war. Diese Berichtigung ist von beiden Urkundspersonen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise vorgenommen worden. Sie bietet keinen Anhalt, dass das Protokoll allgemein fehlerhaft sei, und beeinträchtigt deshalb nicht dessen Beweiskraft. Es fällt schwer, die Ausführungen der Revision in diesem Punkt überhaupt ernst zu nehmen, denn die Verteidigung des Angeklagten ließ sich bei ihrem Antrag, das Sitzungsprotokoll an einigen Stellen in bestimmter Weise zu berichtigen, ersichtlich von der – zutreffenden – Rechtsauffassung leiten, dass den entsprechend dem Wunsch der Verteidigung berichtigten Stellen des Protokolls die volle und uneingeschränkte Beweiskraft des § 274 StPO zukomme. Mit dieser Ansicht, zu der sich die Verteidigung selbst bekannt hat, ist ihre Meinung, die bloße Berichtigung des Protokolls in einem Punkt nehme der ganzen Niederschrift die Beweiskraft des § 274 StPO schlechthin, unverträglich.

Die anderen Zeugen, deren Nichtbelehrung nach § 55 StPO die Revision rügt, sind allerdings, wie das Protokoll ausweist, nicht darüber unterrichtet worden, nach § 55 StPO die Auskunft verweigern zu dürfen. Ob dazu überhaupt ein Anlass bestanden hat, wie die Revision meint, kann dahingestellt bleiben; denn darauf, dass Zeugen entgegen § 55 Abs. 2 StPO über ihr Aussageverweigerungsrecht nicht belehrt worden sind, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).

3. Die Beanstandung, es sei nicht festgestellt worden, dass eine Genehmigung zur Aussage für den als Zeugen gehörten Oberregierungsrat Schmidtke vorgelegen habe, dringt nicht durch. Nach der Sitzungsniederschrift ist die Feststellung getroffen worden. Außerdem könnte weder das Urteil darauf beruhen, dass das Vorliegen der Aussagegenehmigung nicht besonders festgestellt worden sei, noch die Revision darauf gegründet werden, dass eine solche Genehmigung nicht vorgelegen habe (BGH NJW 1952, 151 Nr. 24).

4. Die Rüge, der Vorsitzende habe entgegen § 251 Abs. 4 StPO die Verlesung der Niederschriften über die Vernehmungen des verstorbenen Generaldirektors ████ angeordnet, ohne dass diese Maßnahme vom Gericht beschlossen worden sei, geht fehl. Die Sitzungsniederschrift beweist das Gegenteil (Bl. 1045 d.A.); ihre Änderung in diesem Punkt ist ebenfalls abgelehnt worden (Bl. 1350, 1359 d.A.).

5. Ferner macht die Revision geltend, die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des Staatssekretärs im Bundesfinanzministerium Prof. Dr. ███████ als Zeugen verstoße gegen § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Auch dieser Angriff hat keinen Erfolg. § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO gestattet eine Ausnahme von dem das Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Er gibt aber keinen eng umrissenen, starren Maßstab dafür, wann die Vernehmung eines Zeugen vor dem erkennenden Gericht durch die Verlesung der Niederschrift über seine kommissarische richterliche Anhörung ersetzt werden darf. Das Landgericht hat gemeint, Prof. Dr. ███████ könne unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage und seiner Obliegenheiten als Staatssekretär im Bundesfinanzministerium eine Reise von Bonn nach Frankenthal nicht zugemutet werden. Diese Auffassung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Prof. ███████s Aussage war für die Beweiswürdigung zwar bedeutsam; der Zeuge war aber kein Gelegenheitszeuge. Die Strafkammer hat ihn nicht durch einen ersuchten Richter, sondern durch den ihr angehörenden Richterstatter vernehmen lassen. In der Hauptverhandlung ist dann die Niederschrift darüber „im allseitigen Einverständnis“ verlesen worden, wie das Protokoll entgegen den Ausführungen der Revision beweist. Unter diesen Umständen sieht der Senat keinen Anlass, die Ermessensentscheidung des Landgerichts zu beanstanden; denn das Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten mit der Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des Zeugen ist ein Anzeichen dafür, dass die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO vorgelegen haben.

Auch aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht war die Strafkammer nicht, wie die Revision meint, gehalten, den Zeugen noch einmal selbst zu vernehmen und dabei ergänzend über die Auffassung zu hören, die der Angeklagte „in abendfüllenden Unterredungen über die Bewertung der Schnellpressen-Aktien unter allen Gesichtspunkten“ geäußert hatte. Solche Gespräche waren in dem UA 101, 102 wiedergegebenen Beweisantrag der Verteidigung nicht erwähnt; es ist auch nicht ersichtlich, woher das Landgericht sonst etwas davon gewusst haben konnte.

6. Unbegründet ist weiter die Meinung der Revision, die Strafkammer habe den Antrag des Angeklagten zu Unrecht verworfen, durch den er den zum Sachverständigen bestellten Universitätsprofessor Dr. Münstermann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er halte den jetzt an der Universität in Köln tätigen Hochschullehrer nicht für unvoreingenommen, weil er bis zum 31. März 1960 als ordentlicher Professor der Betriebswirtschaftslehre an der Universität in Mainz gewirkt habe und sich nach den Ausführungen des Rektors dieser Universität in dem Benennungsschreiben dem Land Rheinland-Pfalz noch verbunden fühle, das er, der Angeklagte, nach den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen geschädigt haben sollte. Außerdem befürchtete der Angeklagte, der Sachverständige sei nicht unbefangen, weil er bei der Übersendung seines schriftlichen Gutachtens ausdrücklich erwähnt habe, dass er sich auch mit anderen als der von ihm gewählten Bewertungsmethode und den Gründen für ihre Nichtanwendung auseinandergesetzt habe, „um zu erwartenden Einwendungen der Verteidigung schon im Voraus zu begegnen“. Das Landgericht hat die beiden Ablehnungsgründe geprüft und ist dabei ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, dass sie bei sachlicher Würdigung in dem Angeklagten nicht das Gefühl der Voreingenommenheit erwecken könnten. Mit Recht hat es dabei darauf hingewiesen, dass gerade die ausdrückliche Erwähnung anderer, auch zu abweichenden Ergebnissen führender Bewertungsmethoden ein Anzeichen für die umfassende, sachliche Untersuchung und die Vorurteilslosigkeit des Sachverständigen ist.

7. Eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO sieht die Revision darin, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, Staatssekretär i.R. Dr. █████████ als weiteren Sachverständigen über dieselben Fragen zu vernehmen, die sie Prof. Dr. Münstermann gestellt hatte. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat keinen dritten Sachverständigen gehört, weil das Gegenteil der in dessen Wissen gestellten Behauptung, dass der tatsächliche Wert der abgegebenen Aktien nicht über deren Nennwert gelegen habe, durch das Gutachten des Prof. Dr. Münstermann bereits bewiesen sei. Aus Rechtsgründen ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Revision hat nicht dargetan, dass eine der in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO angeführten Ausnahmen vorgelegen habe. Insbesondere hat die Revision nicht dargelegt, inwiefern Prof. Dr. Münstermann von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei und worin die angeblichen Widersprüche in seinem Gutachten bestehen (S. 4 der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. Schneider). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Forschungsmittel des Staatssekretärs i.R. Dr. █████████ denen Prof. Dr. Münstermanns überlegen seien, wie die Revision behauptet.

Die Auffassung der Revision, Prof. Dr. Münstermann habe „nur auf Bibliotheken zurückgreifen“ können, verkennt, dass der Sachverständige als Direktor des Seminars für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Besondere der Öffentlichen Betriebe an der Universität in Köln sich nicht nur in Büchereien, sondern auch aus zahlreichen anderen Quellen unterrichten konnte. Dafür, dass diese vorhandenen und ausgeschöpften Forschungsmittel denen des Staatssekretärs i.R. Dr. ████████████████ ebenbürtig gewesen seien, ist kein ausreichender Anhalt erkennbar. Auf die vom Beschwerdeführer behauptete besondere Vertrautheit dieses von ihm benannten Sachverständigen mit der Auslegung und Anwendung haushaltsrechtlicher Bestimmungen kam es nicht an; denn unter Forschungsmitteln im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO sind Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der Sachverständige für seine Untersuchungen bedient, nicht aber seine persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und auch nicht sein Ansehen in der Fachwelt (BGH bei Dallinger MDR 1956, 394, 398 zu § 244 Abs. 4 StPO).

8. Die Revision macht geltend, der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. █████████ habe in seinem Schlussvortrag zwei Hilfsbeweisanträge gestellt und diese seien nicht beschieden worden. Die Beanstandung ist unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift hat Rechtsanwalt Dr. █████████ in seinem Schlussvortrag keine weiteren Beweisanträge gestellt; der Antrag, das Protokoll insoweit zu ändern, ist abgelehnt worden (Bl. 1302 d.A.).

9. Ferner beanstandet die Revision die Behandlung des von Rechtsanwalt Dr. █████████ am 30. November 1961 gestellten Beweisantrags (Bl. 1077 d.A.). Auch damit dringt sie nicht durch.

Die Revision meint, die Strafkammer habe § 244 Abs. 6 StPO verletzt, weil sie diesen Antrag nicht durch einen Beschluss in der Hauptverhandlung, sondern erst im Urteil beschieden habe. Die Rüge ist unbegründet. Die beiden Verteidiger hatten nach Beendigung der Beweisaufnahme und dem Vortrag des Vertreters der Anklage beantragt, den Angeklagten freizusprechen. Im Rahmen seines diesem Antrag vorausgehenden und ihn begründenden Vortrags hatte Rechtsanwalt Dr. ██ um die Vernehmung und Gegenüberstellung verschiedener Zeugen gebeten und dann auf Vorschlag des Vorsitzenden dieses Verlangen niedergeschrieben. Der Antrag ist nach der Sitzungsniederschrift als „Hilfsantrag“ entgegengenommen, noch einmal verlesen und zu den Akten genommen worden; in dem Urteil hat das Landgericht zu ihm Stellung genommen. Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden. Der schriftliche Antrag enthält zwar weder „Hilfs-“ oder „Eventualantrag“ noch eine ähnliche Wendung, die ausdrücklich hervorkehren lässt, dass er nur für den Fall gestellt wurde, dass der Angeklagte nicht freigesprochen werden sollte, sondern ist mit dem Wort „Beweisanträge“ überschrieben. Dass es sich gleichwohl um einen Hilfsantrag handelte, ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem er geltend gemacht wurde. Der Antrag war im Anschluss an das Verlangen gestellt worden, den Angeklagten freizusprechen. Weder der Beschwerdeführer noch einer seiner Verteidiger hatten gebeten, wegen dieses Beweisantrags noch einmal in die Verhandlung einzutreten. Auch der Sinn des Gesuchs sprach eindeutig dafür, dass es sich um eine vorsorglich für den Fall geäußerte Bitte handelte, dass dem in erster Linie erhobenen Verlangen auf Freispruch nicht stattgegeben würde; denn über das in acht verschiedene Hauptpunkte untergliederte Beweisbegehren konnte nur im Zusammenhang mit der Urteilsberatung entschieden werden. Wenn der Angeklagte und seine Verteidiger gleichwohl erwarteten, dass das Landgericht darüber noch vor der Urteilsberatung durch einen besonderen Beschluss befinden sollte, dann hätten sie das deutlich verlangen müssen. So wie der Antrag gestellt war, hat ihn das Landgericht zutreffend als Hilfsantrag gewertet. Es brauchte daher über ihn nicht in der Hauptverhandlung durch besonderen Beschluss zu entscheiden, sondern konnte das dem Urteil vorbehalten (RGSt 65, 351 mit weiteren Nachweisen; BGH bei Dallinger MDR 1951, 273, 275 zu § 246 Abs. 1 StPO). Auf das Urteil RGSt 57, 261 kann die Revision sich nicht berufen. In jenem Fall handelte es sich, wie die Entscheidung ausdrücklich darlegt, nicht darum, dass der Tatrichter einen hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht rechtzeitig beschieden hatte, sondern darum, dass über die vom Vorsitzenden angeordnete, vom Verteidiger aber beanstandete Nichtvereidigung eines Zeugen nicht entschieden worden war.

Die Revision meint weiter, die im Urteil angeführten Gründe hätten die Ablehnung der unter Ziffer b, 3, 5, 6 und 7 des Beweisantrags gewünschten Beweiserhebungen nicht gerechtfertigt. Auch diese Beanstandung ist unbegründet.

In Ziffer 1 b des Beweisantrags wurde unter Beweis gestellt, dass Staatssekretär Prof. Dr. ███████ bekundet hätte, er halte es für fraglich, ob die Aktien 1955 300 % oder gar entsprechend dem Gutachten von Prof. Dr. Münstermann 800 % ihres Nennwerts wert gewesen seien. Dass der Zeuge Zweifel an dem von diesem Sachverständigen 1955 errechneten Wert von 800 % gehabt haben kann, hat das Landgericht als wahr unterstellt. Eine Beweiserhebung über etwaige Bedenken des Zeugen, dass die Aktien 1955 300 % ihres Nennwerts wert gewesen seien, hat es abgelehnt, weil es sich bei dieser angeblichen Äußerung um eine nicht näher begründete Meinungskundgabe gehandelt habe und sie deshalb für die Entscheidung bedeutungslos sei (UA 100). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dr. ███ ████ im Juni 1956 in den Dienst des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums getreten und erst im Herbst dieses Jahres mit der Angelegenheit befasst worden. Nach seiner Schilderung (Bl. 993 ff d.A.) war die Sache für ihn zunächst mit der Auflösung des Kontos des Landes bei der ███ Volksbank erledigt. Über den Wert der Aktien zur Zeit ihrer Übertragung, zu der es schon vor seinem Eintritt in das Ministerium gekommen war, hatte er sich keine Gedanken gemacht. Erst bei den späteren Erörterungen über eine Rückführung der Aktien des Landes in Privatbesitz und bei den 1957 geführten Verhandlungen mit der ██████████████████-AG gewann er die Überzeugung, dass der Wert der Anteilsrechte zu dieser Zeit wegen der stillen Reserven des Unternehmens über ihrem Nennwert lag. Daher konnte die Strafkammer eine etwaige Äußerung des Zeugen über den Wert der Aktien im Jahr 1955 als nicht auf Tatsachenkenntnissen gegründet und deshalb für die Entscheidung bedeutungslos ansehen. Die Revision hat nicht dargelegt, dass diese Auffassung unrichtig war.

Die unter Ziffer 3 des Beweisantrags geforderte Gegenüberstellung des Fabrikdirektors █████ mit den Betriebsprüfern der Oberfinanzdirektion Koblenz hat das Landgericht auf UA 101 oben erörtert. Dabei hat es zutreffend hervorgehoben, dass es selbst den Wert der Aktien unabhängig habe ermitteln müssen. Seine Auffassung, es wäre auf Grund der erhobenen Beweise auch dann zu dem von ihm angenommenen Wert gelangt, wenn der Rechnungshof den Betriebsprüfern vorgeschrieben hätte, von einem bestimmten anderen Wert der Anteilsrechte auszugehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die unter Ziffer 5 und 7 des █████████████ in das Wissen des Staatssekretärs Prof. Dr. █████████ und des Ministerialrats Dr. ██████████ gestellten Tatsachen hat die Strafkammer als wahr unterstellt (UA 101, 102). Die Behauptung unter Ziffer 6 des Beweisantrags, über die der Diplomkaufmann und Staatsminister Dr. ███████████ noch einmal vernommen werden sollte, hat sie als durch dessen Aussage bereits bewiesen angesehen (UA 101). Diese Zusagen hat das Landgericht auch eingehalten. Das verpflichtete es jedoch nicht, aus den als wahr unterstellten oder bewiesen erachteten Tatsachen dieselben Schlüsse wie der Beschwerdeführer und seine Verteidiger zu ziehen.

10. Ohne Erfolg bemängelt die Revision, dass die Strafkammer dem Angeklagten eine bestimmte weitere Frage nicht gestellt hat (S. 18 der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. ████████████). Auf eine Aufklärungsrüge kann dies nicht gestützt werden (RGSt 21, 356; Urteile vom 12. Mai 1959 – 1 StR 145/59; S. und vom 12. Februar 1960 – 1 StR 682/59; S. 7).

Die weitere Aufklärungsrüge, auf Grund der Aussage des Diplomkaufmanns und Staatsministers Dr. ███████████ hätte das Landgericht den Beweiswert der ihm vorliegenden Aussagen und Schriftstücke durch Gegenüberstellung verschiedener Zeugen und des früheren Mitangeklagten Dr. ██████ noch weiter aufklären müssen, ist schon deshalb unzulässig, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angibt, welche vor der Strafkammer gemachten Aussagen und welche von den zahlreichen Urkunden damit gemeint sind.

11. Weiter rügt die Revision, die Strafkammer habe den Antrag der Verteidigung, die Urschrift des UA 83 behandelten Schreibens vom 12. November 1956 beizuziehen, zu Unrecht als Beweisermittlungsantrag abgelehnt und dadurch gegen § 244 Abs. 2, 3 StPO verstoßen. Auch dieser Einwand verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der „Beweisantrag“ enthält kein Beweisthema. Die Strafkammer hat deshalb das Verlangen, die Urschrift jenes Schreibens anzufordern, mit Recht als Beweisermittlungsantrag angesehen. Wenn durch die gewünschte Beiziehung des Originalschreibens die jetzt in der Revisionsbegründung angeführten Tatsachen unter Beweis gestellt werden sollten, hätte das in den Antrag angegeben werden müssen. Notfalls hätte der Beschwerdeführer oder einer seiner Verteidiger den unvollständigen Antrag nach seiner Ablehnung ergänzen und dann neu stellen müssen.

Auch die Aufklärungspflicht verlangte nicht, dass das Landgericht nach dem Verbleib der Urschrift jenes Schreibens forschte. Die Revision stellt selbst nicht in Abrede, dass der Angeklagte den Inhalt des Briefes mit dem früheren Mitangeklagten Dr. ██████ besprochen und dabei den Durchschlag datiert und abgezeichnet hat. Auch die Fassung, die nach den Ausführungen der Revision das Schreiben vor seiner Absendung entsprechend der Weisung des Angeklagten erhalten sollte, ließ der Wahrheit zuwider nicht erkennen, dass die 50 Aktien früher bereits restlos verteilt und erst am 31. Oktober 1956 41 Stück davon wieder auf die Aktiengesellschaft übertragen worden waren (UA 37, 38, 44).

12. Darauf, dass die Strafkammer dem Angeklagten eine bestimmte weitere Frage nicht gestellt hat (S. 18 der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. ████████████), kann eine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (RGSt 21, 356; Urteile vom 12. Mai 1959 – 1 StR 145/59; S. und vom 12. Februar 1960 – 1 StR 682/59; S. 7).

Die weitere Aufklärungsrüge, auf Grund der Aussage des Diplomkaufmanns und Staatsministers Dr. ███████████ hätte das Landgericht den Beweiswert der ihm vorliegenden Aussagen und Schriftstücke durch Gegenüberstellung verschiedener Zeugen und des früheren Mitangeklagten Dr. ██████ noch weiter aufklären müssen, ist schon deshalb unzulässig, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angibt, welche vor der Strafkammer gemachten Aussagen und welche von den zahlreichen Urkunden damit gemeint sind.

II. Sachrüge

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben, der seinen Bestand gefährden könnte.

1. Unrichtig ist die Meinung der Verteidigung, das im politischen Geschehen wurzelnde Verhalten des Angeklagten unterliege nur der Kontrolle des Parlaments und könne allenfalls im Wege einer Ministeranklage, aber nicht strafgerichtlich verfolgt werden. Wenn ein strafrechtlicher Vorgang erwiesen ist, schließen parlamentarische und disziplinare Verantwortlichkeit die strafrechtliche Haftung nicht aus. Auf ein Verhalten, das den Tatbestand strafrechtlicher Untreue erfüllt, ist § 266 StGB anzuwenden, gleichgültig ob der Handelnde der Minister, ein Beamter seiner Behörde oder eine andere Person ist.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten der Untreue schuldig befunden, weil er bei der Abgabe von 50 Jungaktien an verschiedene leitende Angestellte des Unternehmens und Mitglieder seines Aufsichtsrats, darunter an sich selbst, zu einem unter ihrem Wert liegenden Preis mitgewirkt hat. Es hat ein ungetreues Verhalten des Beschwerdeführers darin gefunden, dass er in der Hauptversammlung, in der er auf Grund besonderer Bevollmächtigung die Aktionärsrechte des Landes auszuüben hatte, für dieses die Verpflichtung einging, 50 Aktien zum Nennwert zur späteren Verteilung an die angeführten Personen zur Verfügung zu stellen, und dass er als Vorsitzender des Aufsichtsrats, in den er als Finanzminister des die Aktienmehrheit besitzenden Landes gewählt worden war, diese Übertragung mit ausführte. Mit Recht hat die Strafkammer angenommen, der Angeklagte habe dadurch den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB erfüllt (vgl. RGSt 69, 333, 336). Das allein rechtfertigt bereits den Schuldspruch.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Landgerichts zutrifft, der Beschwerdeführer habe daneben zugleich den Treubruchstatbestand verwirklicht (vgl. BGHSt 5, 61, 65), da diese Auffassung auch das Strafmaß nicht beeinflusst hat.

3. Die Meinung der Revision, der Beschwerdeführer habe dem Land keinen Schaden zugefügt, weil die abgegebenen Aktien nicht mehr als ihren Nennwert wert gewesen seien, ist nicht richtig. Die Bewertung der Anteilsrechte an dem Unternehmen durch die Strafkammer ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Papiere waren an der Börse nicht notiert. Nach den Feststellungen bestand weder ein politischer noch ein wirtschaftlicher noch sonst irgendein Grund für das Land, sie zu veräußern (UA 81 ff). Unter diesen besonderen, dem Angeklagten bekannten Umständen kann entgegen den Ausführungen der Revision kein Rechtsfehler darin gefunden werden, dass das Landgericht bei der Untersuchung des Wertes, den die Papiere zur Zeit der beanstandeten Abgabe hatten, ihren zukünftigen Erfolgswert zu Grunde gelegt hat, den sie in der Hand des die Dreiviertelmehrheit besitzenden Landes und nicht nach ihrer Abgabe im Streubesitz hatten (UA 93). Einen Denkfehler oder einen Verstoß gegen die Lebenserfahrung lässt die von diesem Ausgangspunkt aus vorgenommene Wertberechnung nicht erkennen. Die Ansicht der Revision, die Strafkammer habe selbst Zweifel an der von dem Lehrer der Betriebswirtschaft Prof. Dr. Münstermann vorgeschlagenen und von ihr übernommenen Bewertungsmethode und den damit gewonnenen Ergebnissen gehabt, trifft nicht zu. Das Landgericht ist von der Richtigkeit des bei der Berechnung eingeschlagenen Weges überzeugt gewesen. Zugleich ist es sich aber auch bewusst gewesen, dass sich der Wert der Aktien rechnerisch nicht ganz genau ermitteln lässt. Es ist deshalb dem Sachverständigen im Grundsatz gefolgt, hat aber im Vergleich zu ihm verschiedene Rechnungsfaktoren zu Gunsten des Angeklagten verändert und ist so zu einem Wert gelangt, der etwa halb so hoch ist wie der von jenem ermittelte. Dass die Aktien zur Zeit ihrer Veräußerung so viel wert waren, hat das Landgericht keinen Zweifel gehabt (UA 98).

4. Im Ergebnis zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte durch die Abgabe der Aktien zu einem niedrigeren Wert gegenüber dem von ihm vertretenen Land pflichtwidrig handelte und seine Befugnisse als dessen Finanzminister missbrauchte.

In Rheinland-Pfalz galten unter anderem die Reichshaushaltsordnung und die DVO zum Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder (Rundverfügung des Finanzministers vom 31. August 1948 RhPfMinBl 1949 S. 6). Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 RHO darf von dem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefall des § 47 Abs. 1 Satz 2 RHO abgesehen Landesvermögen, unter das auch Anteile an wirtschaftlichen Unternehmen fallen, nur gegen einen dem vollen Wert entsprechenden Preis veräußert werden. Gegen diesen Grundsatz, durch den der Bestand des Vermögens in der öffentlichen Hand erhalten werden soll, hat der Angeklagte verstoßen.

Ob der Beschwerdeführer mit Genehmigung im Haushaltsplan die Aktien unter ihrem Wert hätte abgeben dürfen, wie das Landgericht angenommen hat (UA 103, 105), oder ob das wegen der in § 3 2. DVO zum Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder gemachten Ausnahme etwa überhaupt nicht zulässig gewesen wäre (Vialon, Haushaltsrecht 2. Auflage S. 1131 Fußnote 12), kann dahingestellt bleiben; denn nach den Feststellungen hat der Angeklagte eigenmächtig ohne irgend eine haushaltsrechtliche Genehmigung gehandelt.

Die Ausführungen der Revision, die vom Beschwerdeführer ebenfalls zu beachtenden Interessen der Gesellschaft hätten die beanstandete Veräußerung der Aktien geboten, gehen fehl. Der Angeklagte befand sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (UA 106 f), nicht in einem Interessenwiderstreit; denn die Belange des Unternehmens machten es nicht notwendig, 50 Jungaktien unter ihrem Wert an Mitglieder seines Vorstandes und Aufsichtsrats zu verkaufen.

5. Auch die Verwirklichung der inneren Tatbestandsmerkmale hat die Strafkammer vollständig und rechtsfehlerfrei festgestellt. Das gilt insbesondere von der Kenntnis des Angeklagten, dass der Wert der Aktien höher als ihr Nennwert war (UA 86, 92, 93), und dass er allein nicht befugt war, sie zu einem unter ihrem wirklichen Wert liegenden Preis zu veräußern (UA 106).

6. Die Bemessung der beiden Strafen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

FischerGeier
HübnerDr. Sanders
BGH: Untreue eines Finanzministers durch Aktienabgabe unter Wert – Revision verworfen — Themis