Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Schussabgaben: Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 531/52
Datum
25.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte gab aus einem Fenster mehrere Schüsse auf einen Hof ab, wobei ein 14‑jähriger getötet wurde. Das Schwurgericht verurteilte wegen fahrlässiger Tötung; der BGH hob das Urteil auf. Die Feststellungen zur Willensrichtung des Angeklagten seien nicht tragfähig erhoben und die Notwehrprüfung fehle oder sei lückenhaft. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zu Lasten des Angeklagten dürfen nur solche Tatsachen verwertet werden, von deren Richtigkeit das Gericht die volle richterliche Überzeugung erlangt hat; unbewiesene, zu seinen Gunsten vorgebrachte Behauptungen dürfen nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden.

2

Die Abgabe von Schüssen stellt auch ohne Tötungs- oder Verletzungsvorsatz einen gewollten Eingriff in fremde Rechtsgüter dar; daher ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen und Grenzen der Notwehr (§ 53 StGB) eingehalten sind.

3

Wer eine Schusswaffe ungezielt in eine nicht kontrollierte Richtung abfeuert, verletzt die besondere Sorgfaltspflicht; trifft dadurch ein Mensch tödlich, kann dies den Tatbestand der fahrlässigen Tötung erfüllen.

4

Irrtümer über die Erforderlichkeit der Verteidigung sind dahin zu unterscheiden: Täuscht der Irrtum über Stärke oder Nachhaltigkeit des Angriffs, liegt ein Tatirrtum (§ 59 StGB) vor; sonst ist eine vorwerfbare Verkennung nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums zu prüfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Augsburg, 16. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gastwirt und Landwirt Paul ██, geboren am ███ in ████, wegen Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Augsburg vom 16. April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Urteilsfeststellungen geriet in der Nacht zum 11. November 1951 der erwachsene Sohn des Angeklagten Max ███████ mit dem Landwirtssohn Johann Sch████████ vor dem Anwesen des Angeklagten in eine Rauferei. Zwei Brüder Sch█████████ und drei andere Personen eilten zu Hilfe und stürmten, obwohl die Rauferei zwischen Max ███████ und Johann Sch████████ inzwischen ihr Ende gefunden hatte, auf den Hof des Anwesens und gegen die Haustür, hinter die Max ███████ im letzten Augenblick fliehen konnte. Sie waren zum Teil mit Messern und Stöcken bewaffnet und schlugen auf die inzwischen versperrte Haustür ein, wobei sie laute Drohungen ausstießen, die u.a. die Worte „erstechen“, „aufräumen“ und „umbringen“ enthielten. Der Angeklagte hatte von einem Fenster seines im ersten Stockwerk gelegenen dunklen Schlafzimmers aus schon die Auseinandersetzung zwischen seinem Sohn und Johann ██████████ beobachtet, ergriff nunmehr, als er die Menschengruppen auf sein Haus zueilen sah, eine seit längerer Zeit in seinem Besitz befindliche Wehrmachtspistole 08 und gab, ohne zu zielen und ohne sich zu vergewissern, ob sich dort jemand befand, zwei Schüsse in die Richtung auf den Platz vor seiner Haustür ab. Beim dritten Schuss versagte die Waffe. Schon durch den ersten Schuss wurde der 14 Jahre alte Händlersohn August ███████████, der mit den Angreifern den Hof betreten hatte, tödlich am Kopf getroffen.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt und zur Begründung ausgeführt, der Angeklagte habe seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung zufolge niemand töten und niemand verletzen wollen. Er habe sich zwar einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf seine Person, seine Angehörigen und sein Eigentum gegenübergesehen und sich daher in einer Notwehrlage im Sinne des § 53 Abs. 1 StGB befunden und sei deshalb zu einer Verteidigung berechtigt gewesen, deren Art und Maß nach der Stärke des Angriffs und den ihm zu Gebote stehenden Verteidigungsmitteln zu bemessen sei.

Nach den Umständen sei der Gebrauch einer Schusswaffe an sich nicht zu beanstanden. Ob er sich auf die Abgabe von Schreckschüssen habe beschränken müssen, oder ob er auch berechtigt gewesen sei, die Angreifer oder einen von ihnen kampfunfähig zu machen oder zu töten, brauche jedoch nicht erörtert zu werden, weil ihm nach der Willensrichtung, die ihn nach seinen unwiderlegt gebliebenen Angaben bei der Tat beherrscht habe, ein Eingriff in ein fremdes Rechtsgut fern gelegen habe und er damit auch nicht als mit einer bloßen Möglichkeit gerechnet habe. Deshalb habe jede Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des § 53 StGB auszuscheiden, und es brauche weder geprüft zu werden, ob er die seiner Verteidigung gesetzten Grenzen überschritten habe oder sich in einem Irrtum über das zur Verteidigung Erforderliche befunden habe, noch komme § 53 Abs. 3 StGB in Betracht. Das Notwehrrecht, das dem Angeklagten zugestanden habe, schließe jedoch, wie das Schwurgericht unter Berufung auf RGSt Bd. 56 S. 285 ausführt, nicht aus, dass der Angeklagte, der sein Recht nicht habe ausüben wollen, das fremde Recht fahrlässig verletzt habe. Das sei zu bejahen.

Der Angeklagte hätte sich vor Abgabe der Schüsse davon überzeugen müssen, ob sich in dem Hofraum, in den er habe schießen wollen, nicht Personen befunden hätten, die durch die ziellos abgegebenen Schüsse hätten getroffen werden können. Er habe unter Außerachtlassung der ihm angesichts des Gebrauchs einer Schusswaffe obliegenden besonderen Sorgfaltspflicht zwei ungezielte Schüsse in eine von ihm nicht kontrollierte Richtung abgegeben und durch einen von ihnen den jungen ████████████ getötet, dessen Tod er bei Wahrung seiner Sorgfaltspflicht hätte voraussehen und vermeiden können.

Diese Ausführungen geben in mehrfacher Beziehung zu rechtlichen Bedenken Anlass. Das Urteil muss deshalb auf die Revision des Angeklagten und die mit ihr erhobene Sachrüge aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Das Urteil legt der rechtlichen Würdigung einen Sachverhalt zugrunde, von dem es, was die Willensrichtung anbelangt, von der der Angeklagte zur Zeit der Tat beherrscht wurde, mehrfach hervorhebt, dass er sich aus der insoweit unwiderlegt gebliebenen Einlassung des Angeklagten ergebe. Das genügte, um den Tatbestand des Totschlags zu verneinen, der dem Angeklagten in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss zum Vorwurf gemacht worden war. Es genügte aber nicht, um darauf die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zu stützen. Dem Schuldspruch dürfen zu Lasten des Angeklagten nur Tatsachen zugrunde liegen, von denen das Gericht die volle richterliche Überzeugung ihrer Richtigkeit erlangt hat. Was der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung über seine Willensrichtung angegeben hatte, diente ersichtlich dazu, dem Vorwurf des Totschlags entgegenzutreten. Eine von einem Angeklagten zu seinen Gunsten vorgebrachte nicht bewiesene, aber auch nicht widerlegte Behauptung muss zwar zu seinen Gunsten berücksichtigt, darf aber nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden (OGHSt Bd. 3 S. 57, 361 und 373, 378). Das Urteil hätte deshalb klar aussprechen müssen, dass das Schwurgericht die Angaben des Angeklagten darüber, was er bei Abgabe der Schüsse dachte und wollte, nicht nur nicht für widerlegt gehalten, sondern die Überzeugung von ihrer Richtigkeit erlangt hat. Erst dann durften sie dem Schuldspruch als erwiesene Tatsache zugrunde gelegt werden.

Abgesehen von diesen Bedenken gegen die Tatsachengrundlage des Urteils ist auch die rechtliche Würdigung selbst nicht irrtumsfrei. Zu Unrecht ist das Schwurgericht der Meinung, eine Beurteilung des Sachverhalts aus dem Gesichtspunkt der Notwehr nach § 53 StGB habe deshalb auszuscheiden, weil dem Angeklagten der Wille gefehlt habe, in ein fremdes Rechtsgut einzugreifen. Auch wenn sich der Angeklagte bei Abgabe der Schüsse nicht von dem, wenn auch nur bedingten Willen leiten ließ, einen anderen zu töten oder körperlich zu verletzen, er also nicht in Leben oder Gesundheit eines anderen eingreifen wollte, bedeutete die Abgabe der Schüsse einen gewussten und gewollten Eingriff in fremde Rechte. Abgesehen davon, dass er damit, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorlag, den § 367 Nr. 8 StGB verletzte, verwirklichte er mit der Abgabe von bloßen Warnschüssen mindestens den Tatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB, da sie nach den Umständen die deutliche und unmissverständliche Drohung enthielten, durch weitere Schüsse die Angreifer oder einen von ihnen zu töten, oder den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB. Nur der Rechtfertigungsgrund der Notwehr konnte nach der ganzen Sachlage diesem Eingriff in den Rechtsfrieden anderer das Merkmal der Rechtswidrigkeit nehmen. Da sich der Angeklagte bei Abgabe der Schüsse nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls von dem Willen zur Verteidigung leiten ließ, hätte das Schwurgericht also nicht unentschieden lassen dürfen, ob er bei seinem Verhalten die Grenzen der Verteidigung, die ihm durch § 53 Abs. 2 StGB gezogen waren, einhielt. Nur dadurch hätte das Schwurgericht eine rechtlich einwandfreie Grundlage für die weitere Würdigung des Sachverhalts erlangt. Mit der Meinung, dem Angeklagten habe zwar ein Notwehrrecht zur Seite gestanden, er habe aber von ihm keinen Gebrauch gemacht, hat es sich den Blick für die der Sachlage allein gerecht werdende rechtliche Betrachtung versperrt.

Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Denn abgesehen von den oben erörterten Bedenken, die die Tatsachenseite betreffen, erlaubt der Sachverhalt, den das Schwurgericht zugrunde gelegt hat, noch keine nach jeder Richtung hin abschließende Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des § 53 StGB. Geht man nämlich von den Tatsachen aus, die das Schwurgericht bisher seiner Betrachtung zugrunde gelegt hat, ließe sich zwar noch sagen, dass der Angeklagte die durch § 53 Abs. 2 StGB gezogenen Grenzen der Verteidigung dadurch überschritt, dass er schoss, ohne sich vorher zu vergewissern, ob sich in der Gegend, in die er feuerte, Menschen befanden. Zwar sah er sich fünf oder sechs Angreifern gegenüber; zwischen diesen und ihm und seinen Angehörigen lagen aber die schützenden Mauern und die verschlossene Tür seines Hauses. Dass sich in den Händen der Angreifer gefährlichere Waffen als Stöcke oder Messer befanden, die dem Angeklagten und seinen Angehörigen vorerst noch nicht besonders gefährlich werden konnten, war nach der ganzen Sachlage nicht zu vermuten, auch tatsächlich nicht festgestellt.

Unter diesen Umständen muss ein Warnschuss in eine Richtung, in der mit Sicherheit niemand getroffen werden konnte, als die Grenze der zulässigen Verteidigungsmaßnahmen angesehen werden. Erst wenn sich herausgestellt hätte, dass ein solcher Schuss ohne Wirkung geblieben wäre, wäre eine stärkere Gefährdung anderer als durch Notwehr gerechtfertigt in Betracht gekommen. Würde danach vom bisherigen Tatsachenboden aus auch die Erforderlichkeit der Verteidigungsmaßnahme zu verneinen und ihre Rechtswidrigkeit damit objektiv zu bejahen sein, so bliebe doch noch offen, wie der Angeklagte über die Erforderlichkeit seiner Maßnahme gedacht hat. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 53 Abs. 3 StGB sind die Feststellungen noch zu lückenhaft, als dass ein abschließendes Urteil möglich wäre.

Für den Fall, dass in der neuen Verhandlung die Frage auftaucht, ob der Angeklagte die Grenzen der notwendigen Verteidigung verkannt hat, ist noch folgendes zu bemerken: Nur wenn er sich infolge einer Täuschung über die Nachhaltigkeit und Stärke des Angriffs über die Grenzen der notwendigen Verteidigung geirrt hätte, würde ein nach § 59 StGB zu beurteilender Tatirrtum vorliegen. Sonst würde eine Verkennung der Grenzen der erforderlichen Verteidigung nach den Grundsätzen über den Verbotsirrtum (BGHSt Bd. 2 S. 194) zu beurteilen sein (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 1. Juli 1952 – 1 StR 119/52). Sowohl bei fahrlässigem Tatirrtum wie bei vorwerfbarem Verbotsirrtum wäre Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung möglich. Im Übrigen ist das Schwurgericht, wenn es auch wegen § 358 Abs. 2 StPO keine höhere Strafe als bisher verhängen darf, an die bisherige rechtliche Beurteilung nicht gebunden und insbesondere nicht gehindert, den Angeklagten wegen Totschlags zu verurteilen, falls die neue Verhandlung zu dem Ergebnis führen sollte, dass er mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat.

MantelGeierJagusch
RichterDr.Glanzmann
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