Treffer
BGH Urteil

Meineid (§ 154 StGB): Anforderungen an Urteilsfeststellungen zu Beweisfrage, Aussagekontext und Aussagenotstand

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 237/51
Datum
21.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids im Rahmen einer Zeugenvernehmung in einem Ehescheidungsverfahren verurteilt und legte Revision wegen Sachrüge ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das LG weder Beweisfrage noch die vollständige Aussage mit ihrem Kontext feststellte und damit die Prüfung von Falschheit und Vorsatz nicht möglich war. Zudem seien Offenbarungspflicht durch Verschweigen, innere Tatseite sowie ein möglicher Aussagenotstand (§ 157 StGB) rechtsfehlerhaft bzw. unzureichend behandelt. Auch die Strafzumessung sei beanstandungswürdig, weil tatbestandliche Umstände strafschärfend verwertet worden sein könnten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine Zeugenaussage i.S.d. § 154 StGB falsch und vorsätzlich falsch ist, kann nur anhand des vollständigen Aussageinhalts im Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Beweisfrage zuverlässig beurteilt werden.

2

Eine Verurteilung wegen Meineids erfordert im Urteil regelmäßig Feststellungen zur Beweisfrage (Beweisthema) und zur gesamten eidlichen Aussage; die isolierte Würdigung einzelner herausgegriffener Sätze genügt nicht.

3

Ein Zeugenmeineid durch Verschweigen setzt grundsätzlich voraus, dass eine Offenbarungspflicht hinsichtlich einer erheblichen Tatsache bestand und der Zeuge sich der Erheblichkeit sowie seiner Pflicht zur Mitteilung bewusst war.

4

Für die Annahme eines Aussagenotstands (§ 157 StGB) sind die tatsächlichen Grundlagen einer drohenden Strafverfolgung (einschließlich etwaiger Fristabläufe und anderer in Betracht kommender Delikte) von Amts wegen zu klären und tragfähig festzustellen.

5

Bei der Strafzumessung dürfen tatbestandliche Merkmale und die typischen, vom Gesetz vorausgesetzten Unrechtsfolgen der Tat nicht als alleinige strafschärfende Gesichtspunkte verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 13. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm ███, geboren am 9.15.19[REDACTED] in [REDACTED] (CSR), wohnhaft in [REDACTED], wegen Meineids

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Heumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Königer, Bundesrichter Scharwenka, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Ludwig, als beisitzende Richter, Grete Sandvoß, Oberregierungsrat, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 13. Februar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids (§ 154 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, weil er am 29. Juni 1950 in den Ehescheidungsrechtsstreit der Eheleute G[REDACTED] vor dem Landgericht Frankfurt/Main als Zeuge vorsätzlich falsch geschworen habe. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel ist begründet.

Das Landgericht beschränkt sich darauf, im Urteil darzulegen, dass die Angaben des Angeklagten bei seiner Zeugenaussage insoweit unrichtig seien, als er erklärt habe, noch nie mit der Ehefrau G[REDACTED] in deren Küche auf dem Feldbett gesessen und ferner sich nicht, wie er es weiterhin unterlassen habe, ein Zusammentreffen mit der Ehefrau G[REDACTED] im Monat Juni 1949, bei dem es zu ehewidrigen Beziehungen zwischen ihr und ihm gekommen sei, dem Gericht kundgetan zu haben. Im Übrigen bemerkt das Landgericht nur, dass der Angeklagte die falschen Angaben bewusst gemacht habe und auch das Verschweigen bewusst geschehen sei. Diese Ausführungen reichen für sich allein nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 154 StGB zu tragen.

Das Urteil leidet schon daran, dass es weder die Beweisfrage anführt, zu welcher der Angeklagte als Zeuge gehört worden ist, noch die gesamte Aussage wiedergibt, die der Angeklagte gemacht hat.

Die Frage nämlich, ob eine Zeugenaussage falsch ist und ob sie vorsätzlich falsch abgegeben worden ist, kann mit ausreichender Genauigkeit nur dann beantwortet werden, wenn der Zusammenhang einer Frage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht untersucht wird (vgl. RG JW 1938 S. 2196; RGSt Bd. 76, 94/96). Dass das hier geschehen ist, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Im Gegenteil sprechen die ziffernmäßig gegliederte Anführung von drei aus der Aussage offensichtlich herausgegriffenen Sätzen sowie deren tatsächliche und rechtliche Würdigung im Urteil eher dafür, dass das Landgericht nur deren Inhalt für sich gesehen und aus dem Zusammenhang der gesamten Aussage genommen, erörtert und gewertet hat. Diese Art birgt schon die Gefahr in sich, dass das Landgericht in nicht rechtsirrtumsfreier Weise die Vorschrift des § 154 StGB auf den festgestellten Sachverhalt angewandt hat. Dadurch ist es dem Revisionsgericht verwehrt, zu prüfen, ob die rechtliche Beurteilung, die das Landgericht vorgenommen hat, frei von Rechtsfehlern ist. Bereits aus diesem Grunde kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden. Im Übrigen sei aber noch Folgendes bemerkt:

Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte sei zur Angabe aller Begebenheiten verpflichtet gewesen, bei denen es darauf angekommen sei, durch seine Aussage festzustellen, ob er einmal ehewidrige Beziehungen zu der Ehefrau G[REDACTED] gehabt habe. Es hält diese Pflicht deshalb für gegeben, weil er über die Bedeutung des Eides belehrt worden sei und daher gewusst habe, dass er in seiner Aussage nichts Wesentliches verschweigen dürfe. Diese Begründung ist – jedenfalls in der gegebenen Fassung – nicht frei von Rechtsirrtum. Zwar ist die Ansicht des Landgerichts zutreffend, dass ein Zeugenneineid auch durch Verschweigen einer Tatsache begangen werden kann. Eine Verpflichtung, Vorgänge und Begebenheiten dem Gericht kundzutun, besteht für einen Zeugen jedoch grundsätzlich nur dann, wenn die Tatsache erheblich ist und der Zeuge sich dieser Erheblichkeit bewusst ist (RG DR 1939 S. 1066). Einen Anhaltspunkt hierfür wird häufig das Thema des Beweisbeschlusses geben, zu dem der Zeuge vernommen werden soll. Wie hier die Beweisfrage gelautet hat, ist aber im Urteil nicht gesagt. Das Landgericht hätte also, ehe es eine Aussagepflicht des Angeklagten bejahte, prüfen und feststellen müssen, ob das Beweisthema sich auf ehewidrige Beziehungen des Angeklagten zu der Ehefrau G[REDACTED] erstreckte oder, wenn nicht, ob er trotzdem gewusst habe, dass er sich auch hierzu äußern musste oder ob er bei seiner Vernehmung allgemein nach dem Bestehen auch solcher Beziehungen oder etwa gar nach dem vom Landgericht als erwiesen angesehenen Vorfall aus dem Monat Juni 1949 ausdrücklich gefragt worden ist.

Nur dann hätte sich sagen lassen, ob der Angeklagte verpflichtet war, diesen Vorgang zum Inhalt seiner Zeugenaussage zu machen und ob er durch dessen Verschweigen bewusst eine falsche Aussage abgegeben hat.

Außerdem ergeben aber die bisher hierzu festgestellten Tatsachen keineswegs mit Sicherheit, dass ehewidrige Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der Ehefrau G[REDACTED] tatsächlich bestanden haben. Nach den Darlegungen des Urteils hat der Angeklagte zwar versucht, solche anzubahnen, indem er die Ehefrau G[REDACTED] umarmte, sie zurück auf das Feldbett legte und mit der Hand unter ihren Schlüpfer an ihren Geschlechtsteil fasste. Da es der Ehefrau G[REDACTED] jedoch, wie das Urteil weiter sagt, gelungen ist, sich seiner zu erwehren, dürfte es zur Aufnahme ehewidriger Beziehungen zwischen ihr und dem Angeklagten noch nicht gekommen sein.

Sicherlich sind aber insoweit, was die Revision nicht zu Unrecht rügt, die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite nicht genügend. Ein ehewidriges Benehmen hatte bei diesem Vorfall nur der Angeklagte, nicht jedoch die Ehefrau G[REDACTED]. Da er als Zeuge im Ehescheidungsprozess vernommen wurde, kam es für ihn erkennbar nur auf die Ehefrau G[REDACTED] und deren Verhalten, dagegen nicht auf das seinige an. Es ist also denkbar, dass der Angeklagte sich aus diesem Grunde nicht für verpflichtet gehalten hat, jenes Zusammentreffen mit der Ehefrau G[REDACTED] dem Gericht zu offenbaren. Natürlich ist es auch möglich, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung ganz allgemein danach gefragt worden ist, ob etwas Ehewidriges zwischen ihm und der Ehefrau G[REDACTED] vorgefallen sei, so dass er erkennen konnte und auch erkannt hat, dass er sittliche Begebenheiten anzugeben hatte, die sich zwischen ihnen zugetragen hatten. Das hätte aber einer eingehenden Prüfung und Erörterung bedurft. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung ist jedenfalls ein Verstoß des Angeklagten gegen die Offenbarungspflicht als Zeuge durch ein bewusstes Verschweigen jenes Vorfalls nicht zu rechtfertigen.

Hinsichtlich der Angabe des Angeklagten, er habe noch nie mit der Ehefrau G[REDACTED] in deren Küche auf dem Feldbett gesessen, ist aus den Ausführungen des Urteils nicht zu ersehen, in welchem Zusammenhang dieser Teil der Aussage gemacht worden ist. Nach dem Vorbringen der Revision, das mit der nur unzureichenden Wiedergabe der Zeugenaussage im Urteil zu vereinbaren ist, war der Angeklagte von der Ehefrau G[REDACTED] als Zeuge darüber geführt worden, dass er mit ihr keinen Ehebruch getrieben habe. Es ist also nicht auszuschließen, dass jener Satz eine nähere Begründung dafür bildet, der Angeklagte habe ein ehebrecherisches Verhältnis zur Ehefrau G[REDACTED] in Abrede gestellt. Dass dies unrichtig sei, ist im Urteil nicht festgestellt.

In ähnlicher Weise ist zu ersehen, was der Vorwurf, den der Angeklagte habe entgegen seiner Aussage die Ehefrau G[REDACTED] geschlagen, mit der Aussage zu tun hat, der sich, soweit dem Urteil entnommen werden kann, über ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen des Angeklagten zu der Ehefrau G[REDACTED] verhalten hat. Zwar erstreckt sich für einen Zeugen die Wahrheitspflicht auf den gesamten Inhalt seiner Aussage und damit auch auf jene Teile, die mit der Beweisfrage und dem Rechtsstreit in nur losem Zusammenhang stehen. Der Angeklagte würde sich daher, wenn er bewusst wahrheitswidrig angegeben hätte, die Ehefrau G[REDACTED] niemals geschlagen zu haben, des Meineids schuldig gemacht haben. Immerhin bedarf es gerade bei einem Teil der Aussage, die sich außerhalb der eigentlichen Beweisfrage bewegt, besonders genauer Feststellungen darüber, ob der Schwörende sich bei der Eidesleistung bewusst war, dass sich die Wahrheitspflicht auch auf den Nebenpunkt der Zeugenaussage bezog.

In Übereinstimmung mit der Revision ist schließlich die Annahme des Landgerichts zu beanstanden, dass der Angeklagte sich nicht in einem Aussagenotstand des § 157 StGB befunden habe. Das Landgericht hält die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung des Angeklagten objektiv nicht für gegeben, weil die Antragsfristen wegen Beleidigung und Körperverletzung zur Zeit der Eidesleistung bereits abgelaufen gewesen seien. Ob der Ablauf der Antragsfristen tatsächlich eingetreten war, geht aus dem Urteil nicht hervor. Das hätte aber von Amts wegen geprüft und festgestellt werden müssen.

Im Übrigen hat das Landgericht übersehen, worauf die Revision zutreffend hinweist, dass möglicherweise auch eine Bestrafung des Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Frage kommen könnte, sofern dieser bei den vom Landgericht als erwiesen erachteten Handgreiflichkeiten gegenüber der Ehefrau G[REDACTED] etwa Gewalt angewendet haben sollte. Für eine solche Möglichkeit könnte die Feststellung des Urteils sprechen, der Ehefrau G[REDACTED] sei es nur mit Mühe gelungen, sich seiner zu erwehren.

Nicht frei von Rechtsirrtum ist schließlich auch die Begründung des Landgerichts dafür, dass der Angeklagte die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung nicht in seine Vorstellung aufgenommen habe. Es meint, dieser habe mit einer solchen nicht gerechnet, weil er gewusst habe, dass die Vorfälle den Eheleuten G[REDACTED] bereits seit langem bekannt gewesen seien und dass sie eine Anzeige gegen ihn schon früher erstattet hätten, anstatt erst seine Aussage hierüber im Ehescheidungstermin abzuwarten. Dieses Wissen schließt die Möglichkeit nicht aus, dass der Angeklagte trotzdem an die Gefahr einer Bestrafung geglaubt hat. Die Eheleute G[REDACTED] konnten gerade deshalb von der Erstattung einer Strafanzeige abgesehen haben, weil sie abwarten wollten, wie der Angeklagte bei seiner Vernehmung sich als Zeuge einlassen würde. Der Angeklagte konnte also gegebenenfalls befürchten, dass derjenige der Eheleute G[REDACTED], zu dessen Nachteil er sich äußern würde, auf jene Vorfälle zurückkommen und eine Strafanzeige erstatten könnte. Dass aber dem Angeklagten im Zeitpunkt seiner Zeugenaussage etwa bewusst gewesen sei, eine Strafverfolgung wegen Beleidigung oder Körperverletzung könne infolge Ablaufs der Antragsfristen nicht mehr erfolgen, und dass er deshalb eine gerichtliche Bestrafung nicht mehr für möglich gehalten habe, ist im Urteil nicht zum Ausdruck gebracht.

Zu beanstanden sind schließlich auch die Strafzumessungsgründe des Urteils. Das Landgericht führt als strafschärfenden Gesichtspunkt an, es müsse dem Angeklagten vor Augen geführt werden, dass die Verletzung der Eidespflicht ein schweres Verbrechen sei, durch das das Vertrauen der Bevölkerung in eine gerechte Rechtsprechung auf das Schwerste erschüttert werde. Die Heranziehung dieser Folgen eines Meineids als einzigen die Strafschärfung rechtfertigenden Umstands erweckt den Verdacht, als ob das Landgericht damit allein die Grundlagen für die Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über die falsche uneidliche Aussage und den Meineid bei der Strafzumessung verwertet habe. Das ist aber ebenso unzulässig wie die Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen bei der Bemessung der Strafe.

Nach alledem ist die Möglichkeit gegeben, dass das Landgericht die eidliche Aussage des Angeklagten nicht zutreffend gewürdigt hat und infolge dieses Fehlers zu der Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 154 StGB gekommen ist. Deshalb war das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

HeumannScharwenkaLudwig
KönigerBaldus
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