BGH: Anstaltsarzt darf U-Häftlingspost nicht vernichten; Befangenheit des Sachverständigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 191/61
- Datum
- 14.07.1961
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen ist nach der vernünftigen Sicht des Ablehnenden zu beurteilen; maßgeblich ist, ob aus dessen Standpunkt objektive Gründe für Zweifel an Unvoreingenommenheit bestehen.
Ein zum Sachverständigen bestellter Anstaltsarzt ist grundsätzlich nicht befugt, den Briefverkehr eines Untersuchungshäftlings anzuhalten, zu kontrollieren oder zu vernichten; etwaige Beanstandungen sind dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorzulegen.
Vernichtet ein Sachverständiger einen ihm offen übergebenen Brief eines Untersuchungshäftlings nach eigener Überprüfung, kann dies regelmäßig die Besorgnis begründen, der Sachverständige werde dem Beschuldigten gegenüber nicht unvoreingenommen auftreten.
Wird eine Beweisbehauptung im Wege der Wahrunterstellung zugrunde gelegt, darf das Urteil den Feststellungen und der Beweiswürdigung dieser Unterstellung nicht widersprechen; eine unterstellte Tatsache gilt insoweit als erwiesen.
Es liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, wenn sich das Tatgericht mit konkret auf Tatsachen gestützten und nicht eindeutig unerheblichen Angriffen gegen die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen nicht auseinandersetzt und die Glaubwürdigkeit im Wesentlichen nur mit der eigenen Überzeugung begründet.
Vorinstanzen
auswärtigen Jugendkammer des Landgericht Kleve Moers, 12. Januar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████, geboren ███ █████████████ ████, in ████ zur ████ in ██████████████████, wegen Unzucht mit Abhängigen u.a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, als ███████████ ████████, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StPO § 81 Abs. 1, § 94, § 116 Abs. 2, Abs. 5 Untersuchungshaftvollzugsordnung der Landesjustizverwaltungen (UVollzO) v. 12. Februar 1953 Nr. 31 Abs. 1, 32 Abs. 1, 34 Abs. 4
Der zum Sachverständigen bestellte Anstaltsarzt hat grundsätzlich nicht das Recht, den Briefwechsel des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten anzuhalten, geschweige denn nach eigenem Gutdünken zu vernichten. Wenn der Sachverständige glaubt, einen ihm offen übergebenen Brief des Beschuldigten beanstanden zu müssen, so steht es ihm frei, den Brief ebenso dem zuständigen Richter vorzulegen, wie sonstige, verschlossen bei ihm durchgehende Post des zur Beobachtung eingewiesenen Untersuchungshäftlings.
StPO § 24 Abs. 1, § 74 Abs. 1
Hat der zum Sachverständigen bestellte Arzt den ihm offen übergebenen Brief des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten nach Überprüfung vernichtet, so hat der Beschuldigte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger Würdigung des Vorfalls im allgemeinen Grund zu der Annahme, der Sachverständige werde ihm gegenüber möglicherweise eine Haltung einnehmen, die dessen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit bei Erstattung des Gutachtens störend beeinflussen könne.
StPO § 244 Abs. 3
a) Kommt das Gericht, das eine Behauptung als wahr unterstellt hat, bei der Urteilsfindung zu der Überzeugung, diese Behauptung sei aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Entscheidung unerheblich, so ist es nicht daran gehindert, eine Feststellung hinsichtlich dieser Behauptung im Urteil zu unterlassen (vgl. RGSt 65, 322).
b) Es stellt jedoch einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, wenn sich das Gericht mit den auf Tatsachenbehauptungen gestützten und nicht eindeutig unerheblichen Bedenken des Angeklagten gegen die Glaubwürdigkeit eines bestimmten Zeugen nicht auseinandersetzt.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 12. Januar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 24. September 1959 wegen Unzucht (§§ 174, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), schwerer Kuppelei und Fremdabtreibung unter Einbeziehung zweier wegen Betruges erkannter Einzelstrafen zur Gesamtstrafe von drei Jahren und einem Monat Zuchthaus verurteilt und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre erkannt.
Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat diese Entscheidung insoweit auf, als der Angeklagte wegen Unzucht und Kuppelei verurteilt worden war, ferner im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfang wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, im Übrigen (Schuldspruch wegen Abtreibung) die Revision als unbegründet verworfen (4 StR 48/60 vom 12. August 1960; NJW 1960, 2156 Nr. 18).
Nunmehr hat die Jugendkammer den Angeklagten mit Urteil vom 12. Januar 1961 im gleichen Umfang für schuldig erkannt und bestraft wie in der ersten Entscheidung.
Der Angeklagte hat Revision eingelegt; er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision hat Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
1) Der Beschwerdeführer war im Verlauf eines gegen ihn wegen Betruges anhängigen Strafverfahrens (2 Ms 36/57 StA Kleve/Zweigstelle Moers) durch Beschluss der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 5. Dezember 1958 während der Untersuchungshaft zur Beobachtung gemäß § 81 StPO vom 15. Januar bis 25. Februar 1959 in der Landesheilanstalt █████████ untergebracht. Er wurde dort von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. ████ untersucht und begutachtet (Bl. 163-177 jener Akten).
Dr. ███ war auch im vorliegenden Verfahren von der Jugendkammer als Sachverständiger zugezogen worden. In der Hauptverhandlung lehnte der Verteidiger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab, wobei er zur Begründung u.a. ausführte, der Sachverständige habe während der Unterbringung des Angeklagten in der Heilanstalt einen an das Arbeitsamt gerichteten Brief des Angeklagten ohne dessen Zustimmung zerrissen.
Der Sachverständige hatte sich dazu schriftlich u.a. wie folgt geäußert (HA II 134 f.):
"Am 17.2. schrieb St. an seine Ehefrau den nachstehend wortlich wiedergegebenen Brief:
'Meine liebe Mutti! Wie wir es am Sonntag besprochen haben, lege ich Dir ███ ██████ an das Arbeitsamt bei. Setze Dich mit Herrn ███████ in Verbindung und halte Dich an den Inhalt ███ ████████ und an die von mir erteilte Verfügungsgewalt. Mir sind im Moment die Hände noch gebunden... (folgt weiterer Inhalt).'
durch die U-Haft!"
Diesem Brief war ein Antrag an das Arbeitsamt beigefügt, dessen Inhalt darauf hinausging, dass St. sich irgendwelche Zahlungen vom Arbeitsamt wieder zu beschaffen versuchte in der bekannten verklausulierten Form seiner Formulierungsweise. Ich habe St. dann im Beisein des diensttuenden Ober- und Erstpflegers in das Arztzimmer bestellt und ihm kurz und bündig erklärt, er traue mir doch wohl nicht zu, dass ich zu solchen Machenschaften Handlangerdienst leiste. Dabei habe ich seinen Antrag und eine erteilte 'Verfügungsgewalt' für seine Ehefrau vor seinen Augen zerrissen und ohne weitere Erklärung St. wieder in die Krankenabteilung zurückkehren lassen. Den Brief an die Ehefrau habe ich mit Wissen von St. sichergestellt, weil er darin die erheblichen Vorwürfe vorträgt, die aus der Prüfung der Haftfähigkeit bekannt sind und im einzelnen erörtert werden."
Die Jugendkammer hat das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, "weil in der Zerreißung des Briefes in der Überzeugung, man würde den Briefschreiber durch die Weiterleitung des Briefes bei einer strafbaren Handlung unterstützen und müsse stattdessen ihn vor der strafbaren Handlung durch die Vernichtung des Briefes schützen, keine Voreingenommenheit gesehen werden kann" (HA IV 11).
Die Verfahrensrüge greift durch.
Die Entscheidung des Landgerichts erweckt schon deshalb Bedenken, weil sie nicht deutlich erkennen lässt, wer in dem geschilderten Vorgehen des Sachverständigen keine Voreingenommenheit sehen könne: das Gericht, ein unbeteiligter Dritter oder der Angeklagte. Dem Wesen des Ablehnungsrechtes entsprechend kommt es aber bei der Beurteilung eines Ablehnungsgesuches allein auf die vernünftige Ansicht des Ablehnenden an, hier also des Angeklagten.
Von seinem Standpunkt aus hatte der Beschwerdeführer auch bei vernünftiger Würdigung des fraglichen Vorfalls Grund zu der Annahme, der abgelehnte Sachverständige werde ihm gegenüber möglicherweise eine Haltung einnehmen, die dessen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit bei der Erstattung des Gutachtens störend beeinflussen könne.
Der Briefverkehr eines Beschuldigten, der sich wie hier in Untersuchungshaft befindet, untersteht grundsätzlich der Aufsicht des Richters (§ 116 Abs. 5 StPO). Dieser darf einen zu beanstandenden Brief im Falle des § 94 StPO beschlagnahmen; in anderen Fällen muss er ihn an den Absender zurückleiten oder zur Habe des Untersuchungshäftlings geben (vgl. Nr. 34 (4) UVollzO vom 12. Februar 1953).
Der zum Sachverständigen bestellte Arzt dagegen hat nicht das Recht, den Briefwechsel des Beschuldigten zu überprüfen oder gar ihn anzuhalten, geschweige denn nach eigenem Gutdünken zu vernichten, auch wenn dies in wohlmeinender Absicht geschehen sollte. Weder der Zweck der Unterbringung nach § 81 StPO noch die Ordnung in der Anstalt erforderten hier eine solche Maßnahme. Wenn der Sachverständige schon glaubte, den ihm offen übergebenen Brief des Beschuldigten beanstanden zu müssen, so hatte es ihm jederzeit freigestanden, diesen Brief mit einem entsprechenden Begleitschreiben ebenso dem zuständigen Richter vorzulegen, wie sonstige, verschlossen bei ihm durchgehende Post des zur Beobachtung eingewiesenen Untersuchungshäftlings. Keinesfalls aber durfte er in der Weise verfahren, dass er durch Vernichtung des Briefes den Verkehr des Beschuldigten mit der Außenwelt teilweise abschnitt.
Das Verhalten des Sachverständigen konnte deshalb beim Angeklagten mit Recht Bedenken gegen dessen Unparteilichkeit hervorrufen. Das Ablehnungsgesuch war somit begründet und ist zu Unrecht verworfen worden. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben.
2) Auf die weiteren Verfahrensrügen kommt es daher nicht an. Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers für die neue Hauptverhandlung von Bedeutung sein kann, ist auf folgendes hinzuweisen:
a) Über die Aussetzung des Verfahrens wegen der gegen die Zeugin ████ erstatteten Meineidsanzeige durfte die Jugendkammer nach ihrem Ermessen entscheiden. Anhaltspunkte für eine Ermessensverletzung sind nicht erkennbar.
b) Die abgelehnte Vernehmung der Zeugen ████ und ████ (Wahrunterstellung, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) wird bei der Sachrüge mitbehandelt.
c) Die Rüge, die Kammer habe die in das Wissen des Zeugen █████████ gestellten Tatsachen als wahr behandelt, "ohne daran doch die erforderlichen Schlussfolgerungen zu ziehen", verkennt, dass das Gericht eine als wahr unterstellte Tatsache in gleicher Weise frei würdigen darf wie eine bewiesene Tatsache (BGH NJW 1959, 396 Nr. 18).
d) Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass sich ein ärztliches Attest, d.h. die schriftliche Erklärung eines öffentlich bestellten Arztes, gar nicht bei den Akten befindet und schon deshalb nicht verlesen werden konnte. Im Übrigen ist die Verlesung ärztlicher Atteste über Körperverletzungen nur dann zulässig, wenn der Zweck des Strafverfahrens in der Verfolgung einer solchen Körperverletzung besteht (BGHSt 4, 155). Dies ist hier nicht der Fall.
e) Der Beschwerdeführer wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die nach seiner Auffassung nicht beschiedenen Beweisanträge nochmals zu stellen. Die erbetene Auskunft vom Diakonissenhaus in █████████ dürfte allerdings nicht als Urkunde verwertet werden, weil ein Diakonissenhaus keine öffentliche Behörde ist (§ 256 Abs. 1 StPO) und die Verlesung eine notwendige Zeugenvernehmung umgehen würde (§ 250 StPO).
f) Fehl geht der Hinweis des Beschwerdeführers, die Jugendkammer hätte sich mit der Aussage des Kaufmanns █████████ und den Briefen der Frau ██████ vom 22. Oktober 1958 und 10. Januar 1959 im Urteil auseinandersetzen müssen.
Wie der Senat bereits früher ausgesprochen hat, zwingen weder § 267 StPO noch § 261 StPO das Gericht, in den Urteilsgründen sämtliche als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände ausdrücklich zu behandeln. Aus dem Schweigen der Gründe zu einem Beweisgeschehen in der Hauptverhandlung kann daher noch nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe dies ungewürdigt gelassen (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26).
g) Die Revision greift die Entscheidung der Jugendkammer über das Zeugnisverweigerungsrecht des Predigers ██████ zu Unrecht an.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Neuapostolischen Kirche durch Gesetz vom 24. April 1951 (GVBl. S. 53) für den Bereich dieses Landes die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen (Art. 22 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WV). Die Prediger dieser Glaubensgemeinschaft sind in ihrer Eigenschaft als Seelsorger Geistliche im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO; sie genießen die dort vorgesehene Vergünstigung.
Zur Ausübung dieses Zeugnisverweigerungsrechtes hatte schon das Reichsgericht ausführliche Erläuterungen gegeben (RGSt 54, 39; RG JW 1928, 2142 Nr. 30 mit zust. Anm. Mezger), auf die verwiesen wird. An diesem Rechtszustand hat sich durch die vom Dritten Strafrechtsänderungsgesetz (vom 4. August 1953, BGBl. I 735) eingefügte Ergänzung nichts geändert. Die neue Wortfassung entspricht der Auslegung des bisherigen Rechts (Dallinger JZ 1953, 432, 436).
Es ist richtig, dass eine bloß gelegentlich der Ausübung des geistlichen Berufes erlangte Kenntnis nicht unter das Zeugnisverweigerungsrecht fällt. Ob dieser Umstand gegeben ist oder ob der Geistliche die Kenntnis in seiner Eigenschaft als Seelsorger erlangt hat, unterliegt zunächst der Beurteilung des Geistlichen selbst, und die Gerichte werden sich in aller Regel an diese Würdigung halten. Ob für besonders gelagerte Ausnahmefälle anders zu entscheiden wäre, kann offen bleiben, weil ein solcher Fall hier offensichtlich nicht gegeben ist.
II. Sachrüge:
1) Das Urteil unterliegt auch insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als die Beweiswürdigung bei der Frage nach der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin ████ Widersprüche aufweist.
Die Jugendkammer hat einen Beweisantrag, die Zeugin ██ zu vernehmen, abgelehnt, weil die Behauptung, die Zeugin ███ habe sich auf ihrer Flucht aus dem Jugendheim ███ (Ende Juli/Anfang August 1956) mit fremden Kraftfahrern geschlechtlich eingelassen, als wahr unterstellt werden könne.
Im Urteil heißt es dazu, dass (aus im einzelnen dargelegten Gründen)
"ihre Glaubwürdigkeit in dem vorliegenden Verfahren auch dann nicht erschüttert würde, wenn sie sich aus den vorerwähnten Anlass tatsächlich mit den fremden Kraftfahrern geschlechtlich eingelassen und zu diesem Punkte in der Hauptverhandlung nicht die Wahrheit gesagt haben sollte. Zur Klarstellung sei allerdings hervorgehoben, dass die Kammer nicht davon ausgeht, dass Regina insoweit die Unwahrheit gesagt habe. Vielmehr kann dieser Gesichtspunkt wegen tatsächlicher Unerheblichkeit auf sich beruhen und infolgedessen zu Gunsten des Angeklagten als wahr unterstellt werden; soweit von der Verteidigung die Behauptung bezüglich dieses Geschlechtsverkehrs in Form eines Beweisantrages unter Beweis gestellt worden war, ist dieser Beweisantrag nach alledem abgelehnt worden."
(UA 22)
Daraus ergibt sich einmal, dass die Jugendkammer die zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten hat ("... die Kammer nicht davon ausgeht ..."), während es im folgenden Satz heißt, das Gericht habe die fragliche Behauptung "wegen tatsächlicher Unerheblichkeit ... als wahr unterstellt".
Im einzelnen ist zu bemerken:
a) Das Wesen der Wahrunterstellung liegt darin, dass die unterstellte Tatsache damit als erwiesen feststeht (BGHSt 1, 137, 139). Die Urteilsgründe brauchen sich nicht immer ausdrücklich mit der unterstellten Tatsache auseinanderzusetzen, dürfen ihr aber in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung auch nicht widersprechen (BGH LM StPO § 244 Abs. 3 Nr. 5).
Es ist möglich, dass das Gericht eine Behauptung als wahr unterstellt, bei der Urteilsfindung aber zu der Überzeugung kommt, diese Behauptung sei aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Entscheidung unerheblich. Es ist dann nicht daran gehindert, eine Feststellung hinsichtlich dieser Behauptung im Urteil zu unterlassen (vgl. RGSt 65, 322, 330). Voraussetzung hierfür ist allerdings immer, dass zwischen der Tatsache, die der Angeklagte beweisen möchte, und dem abzuurteilenden Ereignis kein Zusammenhang erkennbar ist oder dass diese Tatsache trotz eines solchen Zusammenhanges ungeeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (BGH 5 StR 138/55 vom 22. September 1953 im Anschluss an RGSt 64, 432 und OGHSt 3, 141). Ein solcher Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn es sich um eine sog. Hilfstatsache handelt, die der Bewertung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen dienen soll (BGH 1 StR 567/59 vom 24. November 1959).
b) Die Jugendkammer hätte sonach die (unterstellte) Tatsache, Regina ███ habe – entgegen ihren mehrfachen eidlichen Bekundungen – mit fremden Kraftfahrern Geschlechtsverkehr gehabt, nur dann als für die Entscheidung unerheblich behandeln dürfen, wenn sie es für ausgeschlossen hielt, dass dieser Punkt die Beweiswürdigung und damit die Verurteilung auch nur irgendwie beeinflussen konnte. Dass eine solche Auffassung unter den gegebenen Umständen (Glaubwürdigkeit der jugendlichen Hauptbelastungszeugin, die das Opfer unsittlicher Angriffe des Angeklagten geworden sein will), rechtsirrig wäre, liegt auf der Hand.
Es bildet einen sachlich-rechtlichen Mangel bei der Feststellung des äußeren Tatbestandes, wenn sich das Gericht mit den auf genau bezeichnete Tatsachenbehauptungen gestützten und nicht eindeutig unerheblichen Bedenken des Angeklagten gegen die Glaubwürdigkeit eines bestimmten Zeugen nicht im einzelnen auseinandersetzt, sondern die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen letztlich nur mit dem Hinweis auf die eigene richterliche Überzeugung begründet (BGH 4 StR 338/53 vom 1. Oktober 1953).
Auf diesen Fehler bei der Beweiswürdigung der Hauptbelastungszeugin kann das Urteil beruhen. Es ist deshalb auch aus diesem Grunde aufzuheben.
Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung zu erwägen haben, ob die Vernehmung der Zeugin ███ aus den angeführten Gründen geboten erscheinen könnte.
Grundsätzlich geht die Sachaufklärung der Wahrunterstellung vor. Dies gilt im besonderen Maße, wenn es sich um die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Hauptbelastungszeugin in einem Strafverfahren wegen eines Sittlichkeitsverbrechens handelt (vgl. Senatsurteil NJW 1959, 396 Nr. 18).
Entsprechendes gilt auch für die Vernehmung des Zeugen Kadesreuther.
2) Die weiteren sachlich-rechtlichen Angriffe sind, soweit sie sich gegen die Auslegung des § 174 Nr. 1 StGB und des § 181 Nr. 2 StGB wenden, offensichtlich unbegründet.
Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers ist auch daran festzuhalten, dass die nachträgliche Feststellung der Trunkenheit des Angeklagten durch einen Sachverständigen im allgemeinen zuverlässiger ermittelt werden kann als durch Zeugen.
Schließlich ist auch die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht keine Gesamtstrafe mit der durch Urteil vom 6. Mai 1955 erkannten Gefängnisstrafe gebildet, offensichtlich unbegründet. Überdies findet bei einer Entscheidung aufgrund einer Hauptverhandlung nicht § 460 StPO Anwendung, wie die Revision meint, sondern § 79 StGB.
III. Dem Senat erschien es angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an das Landgericht Duisburg zurückzuverweisen.
Die Bundesrichter Dr. Sauer und Martin sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.
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