Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum fahrlässigen Falscheid

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 656/52
Datum
12.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt, nachdem er im Offenbarungseid einen falschen Monat angegeben hatte. Das Revisionsgericht hält die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO für unbeachtlich, gibt aber der Sachbeschwerde statt. Die Feststellungen genügen nicht, um Fahrlässigkeit zu beweisen; daher wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Landgericht muss insbesondere den genauen Wortlaut der Beweisfrage und die Erkennbarkeit der Unsicherheit feststellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids setzt voraus, dass der Tatrichter feststellt, der Beschuldigte habe die Unrichtigkeit seiner Aussage bei der gebotenen Sorgfalt erkennen können.

2

Stellt eine Person Angaben als sicheres Wissen dar, obwohl sie keine zuverlässigen Anhaltspunkte dafür hat und dies erkennt, verletzt sie ihre Eidspflicht und kann sich strafbar machen.

3

Bei Unsicherheit über Tatsachen hat der Eidleistende aufsteigende Zweifel dem Richter offen zu legen oder die Aussage entsprechend einzuschränken.

4

Für die Bewertung der Fahrlässigkeit kommt es darauf an, ob die unklare Tatsache in Zusammenhang mit dem vernommenen Lebensvorgang in seiner Gesamtheit für die Entscheidung des Gerichts erheblich war und vom Betroffenen als derart erheblich erkannt werden konnte.

5

Sind die Feststellungen zur Umfangs- und Wortlautfrage der Beweisfrage lückenhaft, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 13. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Werner H. aus ███, geboren am ████ 1906 in ████, wegen fahrlässigen Falscheids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war bis November 1950 Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH in Köln. Deren Gläubigerin ließ ihn in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Schuldnerin Ende 1951 vor das Amtsgericht in Gelsenkirchen-Buer zur Leistung des Offenbarungseides laden. Der Angeklagte erklärte zur Niederschrift des Amtsgerichts, seit November 1950 sei er als Geschäftsführer der Schuldnerin ausgeschieden und seit März 1951 nicht mehr in Köln. Diese Erklärung ließ der Vollstreckungsrichter von dem Angeklagten beschwören; sie war insofern unrichtig, als der Angeklagte noch bis April 1951 in Köln gewesen war.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässigen Falscheids bestraft. Seine Verfahrensrüge entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Die Sachbeschwerde ist begründet.

Ob der Vollstreckungsrichter zur Abnahme dieses Eides befugt war, mag dahinstehen; denn §§ 163, 154 StGB erfordern nicht die Zuständigkeit des Richters gerade für die Abnahme des geleisteten Eides; es genügt vielmehr, dass das Amtsgericht zur Eidesabnahme im Zwangsvollstreckungsverfahren zuständig war (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1952 – 5 StR 362/52). Ob der Vollstreckungsrichter den Angeklagten als Partei oder Zeugen vernommen und vereidigt hat und worüber, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen; für beide Eidesabnahmen war aber das Amtsgericht zuständig.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe den Monat (März oder April 1951) nicht mehr „genau gewusst“ und „einfach“ März angegeben. Der Tatrichter wirft ihm vor, er hätte bei sorgfältiger Prüfung erkennen können, dass seine Zeitangabe nicht mit Sicherheit richtig war; er hätte zumindest eine Einschränkung dahingehend machen müssen, dass er sich auf den genannten Zeitpunkt nicht mehr besinnen könne. Eine Eidesverletzung kann allerdings auch darin gefunden werden, dass eine Aussageperson ihre Angaben als sicheres Wissen hinstellt, obwohl sie keine zuverlässigen Anhaltspunkte dafür hat und dies auch erkennt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1952 – 4 StR 73/52). Sie ist alsdann gemäß dem von ihr geleisteten Eide verpflichtet, aufsteigende Zweifel dem Richter nicht zu verschweigen, d. h. von sich aus zur Sprache zu bringen (RGSt 37, 395, 399; 62, 126, 129). Dem hat der Angeklagte nach der Beweisannahme des Tatrichters nicht bewusst zuwidergehandelt.

Der Vorwurf, der Angeklagte hätte sich gleichwohl anders verhalten müssen und können, ist nach Lage des Falles nur gerechtfertigt, wenn die Tatsache, auf die sich seine Unsicherheit bezog, im Zusammenhang mit dem zum Gegenstand der Vernehmung gemachten Lebensvorgang in seiner Gesamtheit stand und für die Entscheidung des Vollstreckungsrichters erheblich war (BGHSt 3, 221, 223 ff.) und wenn der Angeklagte dies erkennen konnte.

Nun bezeichnet die Strafkammer selbst den Punkt der Aussage, den sie als allein unrichtig feststellt, zwar nicht als unerheblich, jedoch als „nebensächlich“. Diese Wertung hätte sie dazu veranlassen müssen, der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer, dessen Bestellung zum Geschäftsführer erst nach April 1951 zugleich mit der Firma im Handelsregister gelöscht wurde, trotzdem erkennen konnte, dass sich seine Wahrheitspflicht nicht nur auf den Tag seines Ausscheidens aus der Gesellschaft, sondern auch auf den genauen Zeitpunkt bezog, zu dem er jedwede Tätigkeit für die Vollstreckungsschuldnerin eingestellt hatte, also darauf, ob dies gerade im März oder April 1951 gewesen war (BGHSt 1, 148). Die Urteilsgründe lassen diese Frage offen. Die bisherigen Feststellungen zum inneren Tatbestand vermögen daher den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht zu tragen.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch den genauen Wortlaut der dem Beschwerdeführer bekanntgegebenen Beweisfrage festzustellen haben, der für den Umfang der Wahrheitspflicht entscheidend ist.

KrummeHilleMartin
EngelsAugustin

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