Treffer
BGH Urteil

Revision wegen falscher Zeugenaussage: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 402/53
Datum
15.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt; die Revision beanstandete Verfahrens- und Rechtsfehler. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Hagen zurück. Entscheidungsrelevant war die Frage, ob die Aussage eine fest verwurzelte falsche Erinnerung oder unklare Erinnerung darstellt und ob weitere Zeugenvernehmungen geboten sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Umgangssprachliche Zeitangaben (z. B. ‚Sommer‘) sind nicht kalendarisch starr auszulegen; entscheidend ist, ob die Angaben für den rechtlich relevanten Zeitraum Klarheit schaffen.

2

Eine fest verwurzelte, aber falsche Erinnerung des Schwurpflichtigen kann gegen das Vorliegen des subjektiven Vorsatzes beim Falscheid sprechen; zur Wiederherstellung der richtigen Erinnerung bedarf es in der Regel äußerer, anregender Anhaltspunkte.

3

Verfahrensrügen wegen fehlerhafter Besetzung oder Ladung sind nur dann erfolgreich, wenn das Urteil auf diesem Versehen beruht; bloße Versehen sind unbeachtlich, wenn sie die Entscheidungsgrundlage nicht beeinflussen.

4

Ist zur Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen die Vernehmung weiterer Zeugen erforderlich, ist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 19. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Liesel ███ geb. ████████ aus W___, ██ ev. vor ██ ████ in Köln wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 19. März 1953, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hagen zurückverwiesen.

Gründe

In einem bürgerlichen Rechtsstreit, den das unehelich geborene Kind der Angeklagten gegen den angeblichen Erzeuger führt, wurde die Angeklagte vor dem Amtsgericht Grevenbrück am 19. Oktober 1950 zum zweitenmal als Zeugin vernommen, um dem Mehrverkehrszeugen L[REDACTED] gegenüberstellt zu werden, weil dieser jeden Geschlechtsverkehr abgestritten hatte. Dabei beschwor sie u. a. wahrheitswidrig, der in dieser Sache wegen Meineids rechtskräftig verurteilte L[REDACTED] habe sie während der gesetzlichen Empfängniszeit (13. November 1948 bis 13. März 1949) nicht in ihrer Wohnung besucht; dass sie 1945 mit L[REDACTED] geschlechtlich verkehrt hatte, hatte sie in ihrer früheren Vernehmung zugegeben.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides (§ 163 StGB) verurteilt. Ihre Revision beanstandet das Verfahren und behauptet falsche Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge, die offenbar auf eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO abzielt, kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar hat nicht der Zeuge ███, wie die Strafkammer annimmt, sondern Amtsgerichtsrat G[REDACTED], der nicht als Zeuge im Strafverfahren vernommen worden ist, den Beweistermin vom 19. Oktober 1950 als Richter wahrgenommen. Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Versehen; denn die Strafkammer geht zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass man ihr das Beweisthema auf der Ladung nicht mitgeteilt und ihr auch den Inhalt des Schriftsatzes vom 4. Juli 1950 im Beweistermin nicht zu Kenntnis gebracht hat. In diesem Schriftsatz hatte der Beklagte des Unterhaltsrechtsstreits vortragen lassen, die Geschäftsfrau ██████████, die Postangestellte Helene H[REDACTED], hätten L[REDACTED] noch kurz vor Weihnachten 1948 in der Wohnung der Mindelmutter angetroffen; diese Parteibehauptung war der Anlass gewesen, die Angeklagte über Besuche des L[REDACTED] während der Empfängniszeit zu vernehmen.

Die Sachbeschwerde ist jedoch begründet.

Die Strafkammer sieht als erwiesen an, dass die Angeklagte zwar ein unklares, aber kein falsches Erinnerungsbild gehabt habe; sie folgert das aus dem Inhalt der Aussage und macht ihr zum Vorwurf, dass sie trotz ihrer Unsicherheit über den Zeitpunkt des letzten Besuches eine bestimmte Aussage gemacht habe.

Abgesehen davon, dass sich die Angeklagte dann eines Meineides schuldig gemacht hätte (Urteile vom 10. Juli 1953 – 4 StR 73/52 und vom 12. März 1953 – 4 StR 656/52), ergibt eine sprachlich-logische Auslegung ihrer im Wortlaut mitgeteilten Aussage, dass diese keine widersprüchlichen Angaben über den letzten Besuch enthält, wie das Landgericht rechtsirrtümlich annimmt. Die Jahreszeitenbezeichnungen „Sommer“, „Herbst“ usw. liegen zwar kalendermäßig fest, nicht aber im allgemeinen Sprachgebrauch, soweit es sich um ihre Abgrenzung voneinander handelt. Die Unsicherheit der Kindesmutter in der zeitlichen Begrenzung ihres Vorstellungsbildes lag, was den Tatrichter übersehen hat, offensichtlich darin, ob es wohl noch „Sommer“ war, als L[REDACTED] sie nach dem Fest in der Schützenhalle, das Anfang September 1948 stattfand, in ihrer Wohnug allein aufsuchte. Das wollte aber niemand von ihr wissen; denn ihre Beziehungen zu L[REDACTED] waren nur von Bedeutung für die Empfängniszeit, die erst mit dem 13. November 1948 begann, also eindeutig nicht mehr in den „Sommer“ fiel. Für den rechtlich allein erheblichen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin aber mit betonter Sicherheit („auf jeden Fall“) einen Besuch des L[REDACTED] verneint. Auch logisch widersprechen die einzelnen Teile der Bekundung nicht einander.

Es ergibt sich demnach aus den eigenen Feststellungen der Strafkammer, dass die Angeklagte nicht bloß eine unklare, sondern sogar eine fest verwurzelte falsche Erinnerung hatte. Ein dem Geiste entschwundener Vorgang kann aber durch eine bloße Willensanspannung erfahrungsgemäß nicht wieder zu einer Vorstellung belebt werden. Dazu bedarf es besonderer äußerer Anhaltspunkte, die sich dem Schwurpflichtigen darbieten und geeignet sind, das ursprüngliche Erlebnis wieder in sein Bewusstsein zurückzurufen; darauf hatte der Senat schon in seinem Urteil vom 15. Oktober 1952 hingewiesen.

Das Landgericht hat sich zwar um eine Aufklärung in dieser Richtung bemüht, jedoch bisher nicht feststellen können, dass der damaligen Zeugin Vorhalte gemacht worden sind, die geeignet gewesen wären, Zweifel an der Treue ihres Erinnerungsbildes hervorzurufen. Darüber könnte möglicherweise der bisher noch nicht vernommene Amtsgerichtsrat G[REDACTED] Auskunft geben.

Die Sache war daher zur erneuten Entscheidung, und zwar an ein benachbartes Landgericht (§ 354 Abs. 2 StPO), zurückzuverweisen.

KrummeEngelsDr. Augustin
GroßHille

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