Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur inneren Tatseite bei uneidlicher Falschaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 85/53
Datum
14.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen uneidlicher vorsätzlicher Falschaussage zu vier Monaten Haft verurteilt. Der BGH bestätigt die Feststellung der objektiven Unwahrheit, rügt jedoch unauflösliche Widersprüche und unzureichend gesicherte Annahmen zur inneren Tatseite und zur Strafzumessung. Deshalb wird das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage setzt voraus, dass der Zeuge wissentlich eine eigene Sinneswahrnehmung als Tatsache darstellt, die nicht der Wahrheit entspricht; das tatsächliche Stattfinden des behaupteten äußeren Geschehens ist hierfür unbeachtlich.

2

Bei der Prüfung der inneren Tatseite ist zwischen bewusst falscher Behauptung und bloßem Zweifel an der Richtigkeit zu unterscheiden; bewusstes Aussprechen einer Unwahrheit begründet Vorsatz hinsichtlich des Erfolgs der falschen Aussage, bloße Zweifel lassen den Vorsatz hingegen offen.

3

Unauflösliche Widersprüche in den Feststellungen zur subjektiven Tatseite machen das Urteil mangels tragfähiger Begründung aufzuheben und erfordern Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung.

4

Bei der Strafzumessung dürfen nur sicher festgestellte Umstände zuungunsten des Angeklagten verwertet werden; bloße Vermutungen oder unzureichend begründete Annahmen (z.B. mit dem Wort „offenbar“) sind nicht strafverschärfend zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 16. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Landwirt Franz ██, geboren am ███████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████, in ██, wegen uneidlicher vorsätzlicher Falschaussage

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Ingels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████████

Tenor

Für Recht:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 16. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage vor Gericht zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht, weil das Urteil auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben ist.

Die Feststellung des äußeren Tatbestandes einer uneidlichen Falschaussage hält zwar der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Angeklagte sagte am 21. September 1950 in einem Strafverfahren gegen den Bauern Bugen wegen schwerer Körperverletzung des Landwirts Georg ██ als Zeuge uneidlich aus, er sei von Georg ██ einmal mit einem Messer bedroht worden; er habe damals gesehen, dass Georg ██ ein Messer in der Hand gehabt habe. Das Landgericht ist auf Grund eingehender Würdigung aller Beweisumstände und der eigenen Einlassung des Angeklagten zu dem Ergebnis gekommen, dass dessen Angabe, in den Händen des Georg ██ ein Messer gesehen zu haben, nicht der Wahrheit entsprach. Es ist dabei ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass die Aussage des Angeklagten die Wiedergabe einer eigenen Sinneswahrnehmung, nicht nur – wie die Revision darzutun versucht – einer (durch das Verhalten des Georg ██ gebotenen) gedanklichen Schlussfolgerung zum Gegenstand hatte. Damit steht fest, dass der Angeklagte objektiv falsch ausgesagt hat, selbst wenn Georg ██ bei dem geschilderten Vorfall tatsächlich ein Messer in der Hand gehabt haben sollte. Eine Aussage kann allein um deswillen unrichtig sein, weil der Zeuge wahrheitswidrig ein Wissen aus eigener Wahrnehmung behauptet (vgl. BGH 4 StR 217/51 vom 3. Januar 1952, 4 StR 73/52 vom 10. Juli 1952, 1 StR 530/52 vom 16. Dezember 1952).

Das verkennt die Revision, wenn sie meint, bei der Entscheidung darüber, ob die Aussage des Angeklagten falsch war, sei darauf abzustellen, ob Georg ██ ein Messer besessen hat. Dass dies möglicherweise der Fall war und dass Georg ██ ein Messer vielleicht sogar bei dem von dem Angeklagten geschilderten Vorfall mit sich führte, steht der Feststellung nicht entgegen, dass die Aussage des Angeklagten, das Messer selbst gesehen zu haben, falsch war (BGH aaO; vgl. auch RGSt 68, 278, 281 ff., BGH 1 StR 62/52 vom 24. Juni 1952, 4 StR 656/52 vom 12. März 1953).

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite.

Bedenklich ist schon die Erwägung der Strafkammer, es sei wegen der Kürze der zwischen dem Termin vom 21. September 1950 und dem vom 1. Februar 1951 liegenden Zeit „ausgeschlossen“, dass der Angeklagte die Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundung, die ihn im Termin vor dem Einzelrichter vom 1. Februar 1951 zur Einschränkung seiner Aussage veranlasst haben, nicht schon in der Hauptverhandlung vom 21. September 1950 empfunden habe. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass der Tatrichter mit dieser Darlegung keinen allgemein gültigen Erfahrungssatz aufstellen, sondern nur seiner Überzeugung Ausdruck geben wollte, der Angeklagte habe tatsächlich schon bei seiner Vernehmung vom 21. September 1950 Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage gehabt.

Indes ist mit ihr nicht vereinbar, dass die Strafkammer kurz vorher ausführt, der Angeklagte sei trotz der Gegenüberstellung mit Georg ██ in der Verhandlung vom 21. September 1950 bei seiner unwahren Aussage geblieben, die er fünf Monate später wesentlich eingeschränkt habe, weil er „offenbar zu schwerwiegenden Bedenken gegenüber seinen ursprünglichen Angaben gekommen war“. Mit diesen ursprünglichen Angaben ist ersichtlich die Aussage vom 21. September 1950 gemeint. Der Tatrichter hält es an dieser Stelle des Urteils mithin für möglich, dass den Angeklagten Bedenken an der Richtigkeit seiner Erklärung, in der Hand des Georg ██ ein Messer gesehen zu haben, erst nach der Vernehmung vom 21. September 1950 gekommen sind. Darin liegt ein Widerspruch zu der späteren Feststellung, es sei (nach der Überzeugung der Strafkammer) „ausgeschlossen“, dass der Angeklagte diese Bedenken nicht schon im Termin vom 21. September 1950 gehabt habe.

Das pflichtwidrige Verschweigen der Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Erinnerung glaubt die Strafkammer damit erklären zu können, dass der Angeklagte wegen seiner Beziehungen zur Schwester der Ehefrau des damaligen Angeklagten Bugen „offenbar den Mund sehr voll genommen“ und mehr gesagt habe, als er verantworten konnte, um seinem künftigen Schwager zu helfen. Hierin liegt insofern ein Denkfehler, als das Wort „offenbar“ die Möglichkeit nicht hinreichend bestimmt ausschließt, dass der angenommene Beweggrund nicht zutraf.

Schließlich liegt ein unlösbarer Widerspruch darin, dass das Landgericht bei der Erörterung des inneren Tatbestandes zunächst zu dem Ergebnis kommt, der Angeklagte habe (schon) bei seiner Vernehmung am 21. September 1950 an der Wahrheit seiner Aussage gezweifelt, in der Hand des Georg ██ ein Messer gesehen zu haben, während abschließend festgestellt wird, der Angeklagte sei sich der Unwahrheit seiner Aussage bewusst gewesen.

War sich der Angeklagte der Unwahrheit seiner Darstellung bewusst und hat er sich dennoch zu ihr entschlossen, dann hat er den tatbestandlichen Erfolg des § 153 StGB notwendig auch gewollt; er kann sich nicht darauf berufen, dass er ihn für den Fall seines Eintritts nicht gebilligt habe. Empfand er dagegen lediglich Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung, dann hielt er den strafbaren Erfolg, die Erstattung einer falschen Aussage, zwar für möglich; das sagt aber noch nichts darüber, ob er den Erfolg auch innerlich gebilligt hat. Es ist ebenso denkbar, dass er trotz seiner Bedenken darauf vertraut hat, seine Aussage werde schon richtig sein, wie es möglich ist, dass er mit dem Willen ausgesagt hat, die Aussage auch dann zu erstatten, wenn sie falsch sein sollte.

Irrig ist allerdings die Meinung der Revision, eine vorsätzliche Falschaussage könne nicht dadurch zustande kommen, dass der Zeuge ein unsicheres Erinnerungsbild als sicher wiedergebe, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass seine Darstellung nicht zuverlässig sei (vgl. BGH StR 339/51 vom 22. August 1951).

Soweit die Revision teilweise unter Vortrag neuer Tatsachen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer angreift und dabei eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo rügt, ist sie nicht zu hören (§ 337 StPO).

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte kein unmittelbares eigenes Interesse an seiner Falschaussage hatte, sondern mit dieser „offenbar lediglich“ dem Schwager seiner künftigen Braut einen Gefallen erweisen wollte. Es hat damit zum Ausdruck gebracht, dass es die Handlungsweise des Angeklagten möglicherweise milder beurteilt hätte, wenn dieser im eigenen Interesse falsch ausgesagt hätte. Eine solche Erwägung wäre nur dann einwandfrei, wenn das denkbare Eigeninteresse auf weniger verwerflichen Beweggünden beruhen würde als das Streben, einem anderen einen Gefallen zu erweisen. Andererseits dürfen auch bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten nur solche Umstände verwertet werden, die nicht nur möglich, sondern als sicher festgestellt sind.

Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen, so wird es den § 23 StGB i. d. F. des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I, 735) zu beachten haben.

Das angefochtene Urteil ist nur insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist; im Übrigen war es nicht angefochten.

KrummeHilleMartin
EngelsDr. Augustin

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