Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids (1 StR 62/52)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 62/52
Datum
24.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt, weil er unter Eid über den Verbleib und Zustand eines beschädigten Reifens als eigenes Wissen aussagte, obwohl er dessen Zustand nicht selbst wahrgenommen hatte. Das Landgericht hatte ihn nicht des Meineids, wohl aber des fahrlässigen Falscheids schuldig gesprochen. Der BGH verwarf die Revision: Die Aussage als unbeschränktes eigenes Wissen ohne Hinweis auf mögliche Fehlerquellen und ohne zumutbare Nachprüfung begründet Fahrlässigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer unter Eid Tatsachen als eigenes Wissen behauptet, die er nicht persönlich wahrgenommen hat, und dabei ohne Einschränkung oder Hinweis auf mögliche Fehlerquellen auftritt, kann sich wegen fahrlässigen Falscheids gem. § 163 StGB strafbar machen.

2

Fahrlässiger Falscheid setzt voraus, dass die fehlende Kenntnis bei Anwendung der den Umständen und den persönlichen Fähigkeiten entsprechenden Sorgfalt hätte erkannt werden können.

3

Zur Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids genügt die objektive Unwahrheit der eidlichen Aussage in Verbindung mit Fahrlässigkeit; die Vorsatzform des Meineids (§ 154 StGB) muss nicht festgestellt werden.

4

Bei der Strafzumessung kann ein rechtlich uneinsichtiges Verhalten straferschwerend berücksichtigt werden; die Ablehnung einer milderen Sanktion nach § 27b StGB ist nicht beanstandet, wenn die Voraussetzungen hierfür fehlen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 8. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftwagenfahrer Jakob B.███ aus ███████ (Gemeinde ███), geboren ████ in ███, Gemeinde ███,

wegen fahrlässigen Falscheids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jäusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 8. November 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte wurde am 19. Juli 1950 vom Amtsgericht in Laufen als Zeuge in einem Rechtsstreit vernommen, den sein Bruder Georg B.[REDACTED] gegen den Halter eines Personenkraftwagens wegen Schadensersatzes aus einem Zusammenstoß des Kraftwagens mit seinem vom Angeklagten gesteuerten Lastkraftwagen führte.

Nach dem ihm zugestellten Beweisbeschluss sollte er darüber gehört werden, ob bei dem Zusammenstoß, der sich im August 1949 zugetragen hatte, auch eine zweite Hinterfeder an dem Lastkraftwagen seines Bruders gebrochen und seitdem nicht mehr verwendbar sei. In dem Vernehmungstermin wurde der Angeklagte auch über einen bei dem Unfall beschädigten Reifen befragt. Er sagte hierzu unter Eid aus: „Der beschädigte Reifen liegt zu Hause, so wie er nach dem Unfall abmontiert wurde.“

In Wirklichkeit war der Reifen im April 1950 auf Veranlassung des Georg B.[REDACTED] in einer Reparaturwerkstätte vulkanisiert worden, dann nach etwa vierwöchiger Benutzung an der alten Schadensstelle wieder aufgebrochen und erneut in die Reparaturwerkstätte verbracht worden, von wo ihn Georg B.[REDACTED] etwa im Juni 1950 in unrepariertem Zustand zurückholte, weil sich eine nochmalige Ausbesserung nicht lohnte. Zur Zeit der Vernehmung des Angeklagten lag der Reifen im Hof der Garage des Georg B.[REDACTED] bei anderen alten Reifen.

Der Angeklagte hatte von jenem an nach Erhalt der Ladung mit der Möglichkeit gerechnet, dass er auch über den bei dem Unfall beschädigten Reifen gefragt werde, und einige Zeit vor dem Termin mit seinem Bruder über den Reifen gesprochen. Die Antwort seines Bruders hatte er dahin verstanden, dass der Reifen noch so daliege, wie er nach dem Unfall abmontiert worden sei. Er selbst hatte sich seit dem Unfall nicht mehr um den Reifen gekümmert und sich auch nach erfolgter Ladung nicht persönlich von dessen Verwahrungsort und Zustand überzeugt.

Das Landgericht hat den Angeklagten nicht des ihm im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten Meineids nach § 154 StGB als überführt erachtet, ihn jedoch des fahrlässigen Falscheids nach § 163 StGB für schuldig befunden.

Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Dass die eidliche Aussage des Angeklagten über den Zustand des beschädigten Reifens objektiv nicht der Wahrheit entsprochen hat, ist im Urteil bedenkenfrei festgestellt. Was die Revision hierzu vorbringt, geht neben der Sache.

Auch zur Frage der Fahrlässigkeit geht die Revision von unrichtigen Voraussetzungen aus. Das Landgericht stützt nicht, wie sie meint, den Schuldspruch darauf, dass der Angeklagte außer der Befragung seines Bruders „keine weiteren Nachforschungen nach dem Reifen angestellt oder nicht sorgfältig genug nachgedacht habe, ob sein Erinnerungsbild richtig sei“.

Nach den Urteilsgründen (S. 5 und 6 U.) macht es dem Angeklagten den Vorwurf des fahrlässigen Falscheids vielmehr deshalb, weil er über den Verbleib und den Zustand des Reifens als eigenes Wissen ohne jede Einschränkung eine objektiv falsche Aussage gemacht hat, die er mangels persönlicher Wahrnehmung nicht als eigenes Wissen und nicht mit Bestimmtheit, ohne Hinweis auf die „möglichen Fehlerquellen seiner persönlichen Vorstellung über das Schicksal des Reifens“, machen durfte, und weil er das bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zuzumutenden Sorgfalt ohne jede Schwierigkeit erkennen konnte. Diese Würdigung lässt weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.

Da die eidliche Aussage nicht mit der Wirklichkeit, dem Zustand des Reifens zur Zeit der Vernehmung des Angeklagten, übereinstimmte, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob der Angeklagte ohne Rücksicht auf die Wahrheit oder Unwahrheit der beschworenen Tatsache der mindestens fahrlässigen Eidesverletzung schon deshalb schuldig wäre, weil er unter Eid etwas als sein Wissen bekundet hat, worüber er kein eigenes Wissen hatte (vgl. RGSt 68, 278, 281 f.).

Die von der Revision nicht gerügte Strafbemessung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Insbesondere kann es mit Rücksicht auf den mit Recht als erheblich bezeichneten Grad der Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht beanstandet werden, dass das Landgericht sein rechtlich uneinsichtiges Verhalten straferschwerend berücksichtigt hat. Ebensowenig ist der Begründung, mit der das Landgericht die Anwendung des § 27b StGB abgelehnt hat, ein Rechtsfehler zu entnehmen.

Die Revision war hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

NichterDr. PeetzGlanzmann
Dr. GeierJäusch
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