Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids verworfen – Abgrenzung Vorsatz und Fahrlässigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 217/51
Datum
31.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und legte Revision ein, die sich nur gegen die Annahme vorsätzlicher Falschaussagen richtete. Das Revisionsgericht hält eine Teilbeschränkung des Rechtsmittels bei einheitlicher Tat für unzulässig und weist die Verfahrensrüge als nicht hinreichend substantiiert zurück. Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen die Annahme des Vorsatzes; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer einheitlichen Tat ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Beurteilungsaspekte unzulässig; das Revisionsgericht ist mit der gesamten Tat befasst.

2

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Rügevortrag nicht hinreichend substantiiert und ausgeführt ist.

3

Die Annahme vorsätzlicher, unwahrer eidlicher Angaben ist gerechtfertigt, wenn die richterlichen Feststellungen eine zielgerichtete Absicht zur Erzeugung eines bestimmten Eindrucks nahelegen und widersprüchliche Alternativerklärungen nicht überzeugen.

4

Bei der Abgrenzung zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Eidesverletzung ist zu berücksichtigen, dass spätere Einsichten (etwa nach familiärer Aussprache) die ursprüngliche Unkenntnis nicht zwingend beweisen.

5

Der Grundsatz in dubio pro reo greift nicht, wenn das Tatgericht aufgrund der Verdichtung der Feststellungen von der Schuld überzeugt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 18. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Johanna ██ █████ geb. ████ aus ███████, geboren am ███████ 1907 in ███████, wegen Meineides hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krümmel als Vorsitzender, Bundesrichter Hantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Etille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 18. Januar 1951 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Meineids zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil sie bei ihrer eidlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht in Dortmund teils wissentlich unwahre Angaben, teils vorwerfbar fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Ihre Revision greift nur die Annahme einer wissentlich falschen eidlichen Aussage an. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist jedoch nicht in Bezug auf eine einheitliche Tat statthaft, weil die Schuldfrage nur einheitlich beurteilt werden kann. Das Revisionsgericht ist daher ohne weiteres mit der gesamten Tat auch in der Richtung befasst, die nicht zum Gegenstand des Rechtsmittels gemacht ist.

Die Revision wird auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützt. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht näher ausgeführt ist. Auch die Sachrüge kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Der Annahme einer fahrlässigen Eidesverletzung stehen allerdings rechtliche Bedenken entgegen. Wenn das Landgericht ausführt, die Angeklagte hätte bei gehöriger Anspannung ihres Willens die Unrichtigkeit ihrer Darstellung erkennen können, da sie hierzu „hinterher“ in der Lage gewesen sei, lässt es außer Acht, dass diese spätere Einsicht möglicherweise das Ergebnis einer Aussprache mit ihrer Familie war.

Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass es ihr ohne diese Aussprache trotz Anstrengung ihres Gedächtnisses nicht möglich war, sich an den wahren Hergang der Ereignisse zu erinnern (vgl. RGSt 63, 370), wobei berücksichtigt werden muss, dass im menschlichen Gedächtnis lebenswichtige Erfahrungen erfahrungsgemäß weniger genau haften bleiben; auch ist nicht jeder Zeuge in der Lage, gleiche Maß von Aufmerksamkeit auf unwesentliche Punkte zu verwenden, das von ihm in Bezug auf wesentliche Umstände gefordert werden muss. Dann müsste der Vorwurf einer fahrlässigen Eidesverletzung entfallen. Das Landgericht hätte auch prüfen müssen, ob nicht schon der Vortlaut der Aussage: „es muss nach dem 27. November gewesen sein“ erkennen lässt, dass die Angeklagte ihre eigene Unsicherheit zum Ausdruck bringen wollte, sodass ihr auch aus diesem Grunde mangelnde Sorgfalt nicht vorgeworfen werden könnte. Da der Schuldspruch aber von den übrigen Feststellungen getragen wird, führt dieser Mangel nicht zur Aufhebung des Urteils.

Nach der Überzeugung des Landgerichts hat die Angeklagte die Vorgänge, die sich in der Nacht zum 28. November 1949 auf der Veranda ihrer Wohnung abgespielt haben, bewusst der Wahrheit zuwider als Selbsterlebnis geschildert, um beim Scheidungsgericht den Eindruck zu erwecken, sie sei damals persönlich anwesend gewesen, sie könne somit aus eigenem Wissen die Vorgänge als völlig harmlose Begebenheiten darstellen. Die Angeklagte wusste dabei, dass diese Angaben von ihrem Eide erfasst wurden. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht mit diesen Ausführungen den Rechtsbegriff des Vorsatzes nicht verkannt. Der Tatrichter hat die Bekundungen der Angeklagten: „Wir standen alle auf der Veranda“, „in dem Augenblick leuchtete Schade zu uns herüber“, im Zusammenhang mit ihren weiteren Angaben ohne Rechtsirrtum dahin verstanden, dass die Angeklagte mit den Worten „zu uns“ nicht die Örtlichkeit, sondern die anwesenden Personen, zu denen sie selbst nach ihrer einleitenden Schilderung zählte, gemeint hat. In Verstoß gegen die Lebenserfahrung kann in dieser Auslegung nicht gefunden werden. Die hieraus im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt gezogene Schlussfolgerung der Strafkammer auf die mit der wahrheitswidrigen Aussage verfolgte Absicht der Angeklagten ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Diese schließt auch die Bewertung der unwahren Angaben als „seelische Begleitumstände“ aus. Lassen sich die von der Angeklagten bekundeten Vorgänge auf der Veranda, abgesehen von der Schilderung als Selbsterlebnis, nachweisen, so steht der Annahme, die Angeklagte sei der Überzeugung gewesen, ihre Darstellung gewinne, wenn sie als Selbsterlebnis geschildert werde, kein Beweiswert entgegen. Da die Strafkammer von der Schuld der Angeklagten voll überzeugt ist, kommt eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht in Betracht. Die Auffassung der Revision, die Angeklagte habe nur fahrlässig gehandelt, widerspricht den Feststellungen des Urteils und ist daher unbeachtlich.

Schließlich hat das Landgericht diesen Sachverhalt als Meineid gewürdigt (§ 154 StGB). Die Anwendung des § 157 StGB ist mit Recht unterblieben, da sich die Angeklagte auf einen Aussagenotstand nicht berufen hatte und auch keine Anhaltspunkte für dessen Vorliegen in der Hauptverhandlung hervortraten. Ob § 163 Abs. 2 StGB (nicht § 156 StGB, wie im angefochtenen Urteil angenommen ist) vom Boden der Rechtsauffassung des Landgerichts aus hätte in Betracht kommen müssen, dahingestellt bleiben, weil die Annahme fahrlässiger Eidesverletzung aus den zu Ziffer 1) angeführten Gründen nicht aufrecht erhalten werden kann.

Die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Rechtsfehler. Die für Meineid angedrohte Mindeststrafe beträgt 6 Monate Gefängnis; auf diese Strafe hat das Landgericht erkannt. Der Strafausspruch kann daher durch die noch nicht hinlänglich begründete Annahme eines zugleich begangenen fahrlässigen Falscheids nicht beeinflusst sein.

Der Revision der Angeklagten muss hiernach im Ergebnis ein Erfolg versagt werden.

KrümmelEngelsDr. Augustin
HantelDr. Etille

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