Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Aufhebung teilweiser Verurteilung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 530/52
Datum
16.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde in mehreren Fällen des Meineids verurteilt; der BGH bestätigt eine Verurteilung, hebt jedoch in weiteren Fällen das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Zentrale Fragen betrafen, ob der Zeuge eigene Wahrnehmungen behauptet hat und ob der Vorsatz (auch bedingter Vorsatz) hinreichend festgestellt ist. Das Gericht bemängelt unzureichende Feststellungen zur Überzeugungs- und Vorsatzlage und verlangt neue Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine eidlich abgegebene Aussage, in der der Zeuge eigene Wahrnehmungen schildert, von denen er wusste, dass er sie nicht gemacht hat, erfüllt den Tatbestand des Meineids.

2

Enthält eine beschworene Aussage keine eigenen Wahrnehmungen, ist sie nur dann im Sinne des Meineids falsch, wenn die behaupteten Vorkommnisse tatsächlich nicht stattgefunden haben.

3

Vorsatz beim Meineid liegt vor, wenn der Täter die Unwahrheit bewusst setzt oder es für möglich hält und mit einer unwahren Aussage einverstanden ist (bedingter Vorsatz).

4

Sind die Feststellungen des Urteils zur Vorsatz- oder Überzeugungslage des Zeugen unklar oder unvollständig, betrifft dies den Umfang der Schuld und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 3. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bickergehilfen Karl R███ aus K___, dort geboren am ███ 1930, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten R███ wird das Urteil des Landgerichts in Ansbach vom 3. Juli 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es gegen ihn ergangen ist. Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Soweit das Landgericht im Fall I einen Meineid des Angeklagten feststellt, ist sein Urteil nicht zu beanstanden. Denn der Angeklagte hat hier als Zeuge unter Eid Wahrnehmungen bekundet, die er, wie er wusste, nicht gemacht hatte.

In den Fällen II und ███████ sind die Urteilsfeststellungen zu knapp, um die Verurteilung zu tragen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte bei seiner eidlichen Zeugenvernehmung auch hier eigene Wahrnehmungen ausdrücklich behauptet hat oder dass seine Aussage ihm bewusst – wenigstens so zu verstehen war. War dies der Fall, so ist er allerdings auch hier mit Recht wegen Meineids verurteilt; denn in Wahrheit hatte der Angeklagte keine Wahrnehmungen gemacht, wie er zugibt und das Landgericht überzeugt ist. Hatte die beschworene Aussage aber keine eigenen Wahrnehmungen des Angeklagten zum Inhalt, so war sie nur falsch, wenn die behaupteten Vorkommnisse nicht zugetragen haben.

Vorsätzlich hat der Angeklagte dann nur gehandelt, wenn ihm dies bewusst war, oder wenn er es für möglich hielt und auch mit einer unwahren Aussage einverstanden war. Aus dem Urteil ergibt sich mindestens dieser Vorsatz nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Es gibt die Einlassung des Angeklagten wieder, er kenne die geschilderten Vorkommnisse vom Hörensagen, nimmt aber nicht zu der Frage Stellung, ob er an ihre Richtigkeit glaubte oder nicht oder ob er Zweifel hatte.

Diese Mängel betreffen den Umfang der Schuld. Das Urteil muss daher aufgehoben werden.

Dr. GeierMantelGlanzmann
RichterJagusch
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