Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids beim Offenbarungseid; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 522/55
Datum
26.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt, weil er beim Offenbarungseid ein unter Eigentumsvorbehalt erworbenes Dreirad nicht angegeben haben soll. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil die Feststellungen widersprüchlich und lückenhaft sind. Es fehlen klare Feststellungen zur Rechtsnatur der Vereinbarungen (Sicherungsübereignung, Anwartschaftsrecht) und zur Frage, ob der Angeklagte Zweifel kannte bzw. nachfragen musste.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit wegen fahrlässigen Falscheids setzt die objektive Unwahrheit der beschworenen Angaben voraus; beim Offenbarungseid ist das Verschweigen pfändbarer Vermögensrechte als objektive Unwahrheit zu prüfen.

2

Das Anwartschaftsrecht des Käufers an einer unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sache ist ein pfändbares Vermögensrecht und grundsätzlich im Vermögensverzeichnis anzugeben.

3

Sachen und Rechte, die zweifelsfrei nicht mehr dem Vermögen des Schuldners angehören, müssen im Offenbarungseid nicht angegeben werden; hierfür sind indessen entsprechende rechtsgestaltende Tatsachen (z.B. wirksame Sicherungsübereignung) festzustellen.

4

Eine fahrlässige Eidesverletzung kann nur dann angenommen werden, wenn der Schwörende bei auftauchenden Zweifeln nicht die Möglichkeit oder Pflicht zur Rückfrage beim Eidesrichter wahrgenommen hat; sowohl das Vorliegen von Zweifeln als auch deren Zumutbarkeit sind festzustellen.

5

Ein Schuldspruch darf nur auf Tatsachen gestützt werden, die der Tatrichter mit seiner vollen Überzeugung festgestellt hat; widersprüchliche oder unzureichende Feststellungen sind ein Aufhebungsgrund und rechtfertigen Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 21. Oktober 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl D. aus █, geboren am ██ 1914 in ███, wegen fahrlässigen Falscheides,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Präsident Glide, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen,

als beisitzende Richter, in der Verhandlung:

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Strafvollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Er beschwor in einem Offenbarungseidverfahren nach § 807 ZPO, außer 3 DM Bargeld, einem Trauring, den notwendigen Bekleidungsstücken und einer Provisionsforderung von 106 DM kein Vermögen zu haben. Zwei Monate vor der Eidesleistung hatte er indes ein Tempo-Dreirad zum Preise von 950 DM gegen Barzahlung von 500 DM und teilweise blinkliche Ratenzahlungen unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Der Kraftfahrzeugbrief war sogleich auf ihn umgeschrieben worden. Seitdem benutzte er das Dreirad ständig für den Geschäftsbetrieb seiner Ehefrau. Die letzte Kaufpreisrate zahlte er erst nach der Eidesleistung.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte behauptet, er habe das Fahrzeug für seine Schwiegermutter gekauft, die Eigentümerin des Kraftwagens werden sollte, weil sie ihm das Geld für den Erwerb beschafft habe. In Rücksicht darauf habe er ihr auch den Kraftfahrzeugbrief übergeben. Deshalb habe er sich nicht für verpflichtet gehalten, das Fahrzeug oder den darüber geschlossenen Kaufvertrag in seinem Vermögensverzeichnis anzugeben. Das Landgericht hat die Eidesverletzung darin erblickt, dass der Angeklagte weder sein Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug noch seinen Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungseigentums nach Rückzahlung des geliehenen Geldes gegen seine Schwiegermutter im Vermögensverzeichnis aufgeführt hat. Nach Auffassung der Strafkammer hat er fahrlässig falsch geschworen, weil er sich nicht wenigstens nach dem Umfang seiner Offenbarungspflicht bei dem Amtsrichter erkundigt hat, mit dessen Hilfe er das Vermögensverzeichnis im Offenbarungseidtermin anfertigte.

Die Revision des Angeklagten muss Erfolg haben, weil der Schuldspruch nicht von den Urteilsfeststellungen getragen wird.

Die Bestrafung nach § 163 StGB setzt ebenso wie die Verurteilung wegen vollendeten Meineids die objektive Unwahrheit des Beschworenen voraus (RGSt 37, 395, 398 ff.; JW 1936, 260 Nr. 17; BGH 4 StR 595/54 vom 3. Februar 1955), beim Offenbarungseid nach § 807 ZPO also das Verschweigen eines den Schuldner gehörenden, pfändbaren Vermögensstücks oder die Unrichtigkeit seiner sonstigen, ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Angaben. Sachen und Rechte, die zweifelsfrei nicht mehr zu seinem Vermögen gehören, braucht der Schuldner mithin nicht anzugeben (RG aaO; BGH 4 StR 595/54 vom 3. Februar 1955 = LM Nr. 35 zu § 154 StGB).

Das Anwartschaftsrecht des Käufers einer unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sache ist nach anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein pfändbares Vermögensrecht (LM Nr. 34 und 35 zu § 154 StGB). Auch stellt das angefochtene Urteil fest, dass die Anwartschaft auf den Erwerb des Eigentums an dem Dreirad im Zeitpunkt der Eidesleistung, also vor Bezahlung der letzten Kaufpreisrate, dem Angeklagten zustand. Gleichwohl hat der Tatrichter die Behauptung des Angeklagten nicht für widerlegt erachtet, er sei mit seiner Schwiegermutter übereingekommen, dass ihr der Kraftwagen gehören solle, weil sie das zum Ankauf erforderliche Geld gegeben habe und wegen ihres Rückzahlungsanspruchs eine Sicherung erhalten sollte. Diese Vereinbarung stellt sich nach der Auffassung der Strafkammer rechtlich als eine zulässige und formlos wirksame Sicherungsübereignung zunächst des Anwartschaftsrechts und nach dem Übergang des Volleigentums auf den Angeklagten des Kraftfahrzeugs dar. Im Gegensatz hierzu enthält die an anderer Stelle mitgeteilte Einlassung des Angeklagten nicht die Angabe einer „Sicherungsübereignung“ des Anwartschaftsrechts. Von dieser Unstimmigkeit abgesehen, bildet auch die „unwiderlegte Einlassung“ keine ausreichende Urteilsgrundlage. Der Strafrichter darf den Schuldspruch nur auf solche Tatsachen stützen, die er auf Grund seiner vollen Überzeugung festgestellt hat. Der Vorwurf, den bedingten Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungseigentums verschwiegen zu haben, ist schon deshalb nicht ausreichend begründet.

Richtig ist allerdings, dass der Angeklagte auch nach rechtswirksamer Sicherungsübereignung seiner Anwartschaft ein Recht auf Erwerb des Volleigentums an dem Kraftwagen behielt, das er offenbaren musste. Nach den Urteilsfeststellungen war es dem Verkäufer nicht gleichgültig, wem er das Fahrzeug übertrug, weil ihm der Käufer noch Ratenzahlungen schuldete. Der Angeklagte konnte deshalb sein Anwartschaftsrecht nicht ohne Benachrichtigung und wenigstens stillschweigende Zustimmung des Verkäufers auf seine Schwiegermutter mit der Wirkung übertragen, dass das Volleigentum bei Zahlung des Kaufpreises unmittelbar – also ohne seinen Zwischenerwerb – auf die Sicherungsnehmerin überging (RGZ 140, 223; HRR 1937, 1294; RGRK 10. Aufl. Staudinger 11. Aufl. § 455 BGB Anm. VII 6, VII 2; Soergel 8. Aufl. § 455 Anm. 43; Palandt 11. Aufl. § 929 Anm. 6 Bb). Bei Zahlung des Kaufpreisrestes erwarb er das volle Eigentum also zunächst selbst; erst dann ging es auf die Sicherungsnehmerin über. Voraussetzung einer wirksamen Sicherungsübereignung und mithin auch der Begründung eines Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums nach Rückzahlung des Darlehens ist jedoch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 930 BGB, weil auf die Veräußerung des Anwartschaftsrechts die für die Eigentumsübertragung geltenden Vorschriften anzuwenden sind (RG aaO). Auch in dieser Richtung fehlen die notwendigen Feststellungen.

Ob der „Sicherungsübereignungsvertrag“ unter die nach § 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. anzugebenden Rechtsgeschäfte fällt und der Angeklagte vom Zwangsvollstreckungsrichter über seine Offenbarungspflicht in diesem Sinne belehrt worden ist, hat der Tatrichter nicht geprüft; der Schuldspruch ist mithin auch nicht auf eine Verletzung dieser Bestimmung gestützt worden.

Die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite beruhen ebenfalls auf Rechtsirrtum.

Dem Angeklagten konnte nicht widerlegt werden, dass er auf Grund seiner Abmachungen mit seiner Schwiegermutter das Kraftfahrzeug als nicht mehr zu seinem Vermögen gehörend betrachtete und sich deshalb nicht für verpflichtet hielt, darüber im Vermögensverzeichnis Auskunft zu geben. Die Nichtangabe seiner Rechte ist auf seine falschen Vorstellungen von den rechtlichen Auswirkungen der über das Fahrzeug geschlossenen Rechtsgeschäfte zurückzuführen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass auch bei einer solchen Sachlage eine fahrlässige Eidesverletzung gegeben sein kann, nämlich dann, wenn sich der Schwörende trotz auftauchender Zweifel nicht über die Tragweite seines Eides von dem den Eid abnehmenden Richter belehren lässt (BGH 4 StR 656/52 vom 12. März 1953; 4 StR 595/54 vom 3. Februar 1955; LM Nr. 35 zu § 154 und viele andere). Ob der Angeklagte aber wirklich Zweifel an seiner Rechtsauffassung hatte, ist im Urteil nicht eindeutig festgestellt. Ebenso ist nicht hinreichend dargelegt, ob ihm bei seinen geistigen Fähigkeiten überhaupt der Gedanke kommen musste, dass er verpflichtet sei, den Offenbarungseidrichter nach der Rechtslage zu fragen.

Die Annahme, dass dem Angeklagten „als langjährigem Teilnehmer am Handelsverkehr“, nämlich in der untergeordneten Stellung eines Brotverkäufers, die Bedeutung des Offenbarungseides bekannt war, vermag solche der konkreten Sachlage angepassten Erwägungen nicht zu ersetzen, zumal es sich hier um besonders verwickelte, selbst dem Rechtskundigen nicht immer geläufige Rechtsfolgen der Rechtsinstitutionen des Eigentumsvorbehalts und der Sicherungsübereignung handelt. Ebensowenig genügt die Überlegung des Tatrichters, der Angeklagte habe nicht annehmen können, dass der erst wenige Monate vorher unter Eigentumsvorbehalt geschlossene Kaufvertrag über das Fahrzeug sowie die sicherungsweise Übertragung seines Anwartschaftsrechts auf seine Schwiegermutter „für seine Vermögensverhältnisse völlig bedeutungslos“ seien.

Der Tatrichter hat sich nach der vom Landgericht offengelassenen Möglichkeit bestimmter Vorstellungen über die auf Grund jener Geschäfte eingetretene Änderung seiner Vermögenslage gemacht. Er ist, wie es vielfach in Handelskreisen geschieht, ersichtlich von einer wirtschaftlichen Auffassung des Eigentums ausgegangen. Das allein ist nicht fahrlässig und nötigte ihm noch nicht die Befürchtung auf, ohne Befragung des Richters werde er möglicherweise etwas Falsches beschwören, sofern er nicht schon auf Grund früherer Erfahrung und nach seiner persönlichen geistigen Fähigkeiten erkennen konnte, dass die von ihm geschlossenen Verträge im Recht nach anderen als rein kaufmännischen Gesichtspunkten beurteilt werden.

Auch in dieser Hinsicht wird der Tatrichter den Sachverhalt erneut zu prüfen haben.

GlideKrummeSauer
Dr. AugustinDr. Lang-Hinrichsen

Zitiert (2)