Fahrlässiger Falscheid wegen Nichtangabe einer Anwartschaft an Repassiermaschine – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 595/54
- Datum
- 03.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, sind im Offenbarungseid anzugeben, solange mit dem vertragsmäßigen Übergang des Eigentums auf den Schuldner zu rechnen ist (Anwartschaftsrecht gehört zum Vermögen).
Erlischt das Anwartschaftsrecht durch wirksamen Rücktritt des Verkäufers (z. B. kraft Abzahlungsgesetz oder Rücktrittsklage), entfällt die Offenbarungspflicht für die Sache; stattdessen sind etwaige Rückerstattungsansprüche anzugeben.
Auch Forderungen, deren Bestehen oder Höhe zweifelhaft ist, gehören grundsätzlich in das Vermögensverzeichnis beim Offenbarungseid.
Fahrlässiger Falscheid kann vorliegen, wenn der Eidespflichtige trotz erkennbarer Zweifel an der Richtigkeit seines Eids nicht den den Eid abnehmenden Richter um rechtsverbindliche Aufklärung bittet.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen/Westf., 22. September 1954
Rubrum
Urteil des BGH vom 3. Februar 1955 – 4 StR 595/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Robert K. ███ aus H[O] ███████, geboren am [1910] in H[C]), wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen/Westf. vom 22. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte leistete auf Betreiben eines Gläubigers am 16. November 1953 den Offenbarungseid. Das Vermögensverzeichnis, auf das sich sein Eid bezog, enthielt eine auf Eigentumsvorbehalt gelieferte Repassiermaschine nicht, deren Kaufpreis (350 DM) der Angeklagte zu 140 DM bezahlt hatte.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist im Ergebnis begründet.
1) Der Durchführung des Verfahrens steht das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 nicht entgegen. Die Anwendung des § 2 StrFG scheitert an der Höhe der verhängten Strafe. Auch § 3 des Gesetzes kann nicht in Betracht gezogen werden. Zwar „befand sich der Angeklagte zur Zeit der Straftat in einer wirtschaftlichen Notlage“. Dass diese Tat ihre Ursache in einer unverschuldeten Notlage hatte, wie dies § 3 StrFG voraussetzt, kann aber den Urteilsgründen nicht entnommen werden.
2) Die Strafkammer geht bei ihren rechtlichen Erwägungen zutreffend davon aus, dass der Angeklagte auf Eigentumsvorbehalt gekaufte und vom Verkäufer übergebene Sachen in seinem Vermögensverzeichnis auch dann anzuführen hatte, wenn sie noch nicht bezahlt waren. Ersichtlich stellt das Landgericht dabei auf das in solchen Fällen entstandene Anwartschaftsrecht des Käufers auf Übergang des Eigentums ab. Dieses Recht gehört zu seinem Vermögen, ist pfändbar und muss daher im Offenbarungseidsverfahren angegeben werden (BGH vom 29. August 1952 – 5 StR 234/52). Demgemäß wird auch unter Ziffer 9 a des vom Schuldner vor Leistung des Offenbarungseides regelmäßig auszufüllenden Formulars eines Vermögensverzeichnisses nach solchen Sachen gefragt, „die auf Abzahlung gekauft, vom Verkäufer übergeben, aber noch nicht Eigentum des Schuldners sind“. Wie schon die Fassung der Frage erkennen lässt, wird jedoch vorausgesetzt, dass mit dem vertragsmäßigen Übergang des Eigentums auf den Schuldner noch zu rechnen ist. Das folgt überdies aus dem Zweck der Eidesleistung, dem Vollstreckungsgläubiger die möglicherweise seinem Zugriff unterliegenden Vermögenswerte des Schuldners zu offenbaren. Sachen und Rechte, die ihm zweifelsfrei nicht mehr gehören, braucht der Schuldner mithin nicht anzugeben (RG JW 1927, 1322). Mit dem Erlöschen des Anwartschaftsrechts erlischt somit auch die Offenbarungspflicht des Vollstreckungsschuldners.
Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Repassiermaschine in seinem Vermögensverzeichnis aufführen müssen, kann hier von Rechtsirrtum beeinflusst sein, weil nicht erörtert worden ist, welche Bedeutung dem im Urteil erwähnten Umstand zukommt, dass der Verkäufer der Maschine bereits einen Herausgabetitel erwirkt hatte, dessen Vollstreckung bevorstand.
a) Die Maschine war „auf Abzahlung“ unter Eigentumsvorbehalt gekauft worden. Falls der Angeklagte nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen war, könnten deshalb die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sein (§§ 1, 8 AbzG). Dann wäre in der Erhebung der Herausgabeklage eine „Wiederansichnahme“ der Sache im Sinne des § 5 AbzG zu sehen (RGZ 144, 62), der Verkäufer hätte also mit der Klageerhebung den Rücktritt vom Vertrag erklärt (§§ 5, 1 AbzG). Das Anwartschaftsrecht des Angeklagten auf Übergang des Eigentums wäre erloschen.
Allerdings müsste der Verkäufer in diesem Falle die Teilzahlungen auf den Kaufpreis zurückerstatten (§ 1 AbzG). Ob dem Angeklagten aber nach Abzug der für die Überlassung und Benutzung sowie die inzwischen eingetretene Wertminderung der Maschine geschuldeten Vergütung (§ 2 AbzG) noch eine Restforderung gegen den Verkäufer verbleibt, ist bisher nicht untersucht worden, da das Landgericht lediglich auf das Anwartschaftsrecht des Angeklagten abgestellt hat. Die Klärung dieser Frage war allerdings nicht Sache des Offenbarungseidsverfahrens. Stand damals nicht auf Grund der besonderen vertraglichen Abmachungen fest, dass der auf den Kaufpreis gezahlte Betrag durch die erwähnte Vergütung ausgeglichen ist, so musste der Angeklagte diesen Rückerstattungsanspruch in seinem Vermögensverzeichnis angeben. Denn auch Forderungen, deren Bestand oder Höhe aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft ist, werden vom Offenbarungseid erfasst (BGH vom 9. Dezember 1952 – 1 StR 494/52). Eventuell hat der Angeklagte demnach seinen Eid dadurch verletzt, dass er diese Forderung nicht angegeben hat. Das wird das Landgericht gegebenenfalls nachprüfen müssen. Daran ist es nicht etwa deshalb gehindert, weil Anklage und Eröffnungsbeschluss die Straftat nur in dem Nichtaufführen der Maschine erblickt haben, nicht aber in dem Verschweigen einer Forderung. Unter Anklage steht die Verletzung der Eidespflicht (§ 264 StPO). Aus welchen tatsächlichen Gründen der Eid falsch war, ist in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um denselben Eid handelt, der, sei es durch Verschweigen eines Anwartschaftsrechts, sei es durch Nichtanführen einer Forderung, verletzt wurde.
b) Scheidet die Anwendung des Abzahlungsgesetzes aus, so wird es darauf ankommen, welche rechtliche Bedeutung dem Herausgabeverlangen des Verkäufers nach den gesamten Umständen beizumessen ist. Es ist nicht ohne weiteres als Rücktritt vom Vertrag zu werten (RG aaO). Ergibt jedoch schon die damalige Klageschrift, dass das Klagebegehren auf Rücktritt vom Vertrag gegründet war (§ 455 BGB), so ist auch in diesem Falle das Anwartschaftsrecht des Angeklagten untergegangen. Für die Rückerstattungsforderung des Käufers gelten die Ausführungen unter a.
Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Verkäufer im Hinblick auf die Nichtzahlung der Kaufpreisforderung vom Vertrag nicht zurückgetreten wäre, das Herausgabeverlangen mithin lediglich dem Schutze seines Eigentums diente. Das Anwartschaftsrecht des Angeklagten ginge dann erst unter, wenn die für den Eigentumsübergang gesetzte Bedingung, nämlich die Zahlung des Kaufpreises, endgültig ausfiele (§ 158 Abs. 1 BGB). Das wäre aber nicht schon dann der Fall, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug geriet, sondern erst mit der Rücktrittserklärung des Verkäufers. Bis zu diesem Zeitpunkt könnte der Angeklagte noch durch Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an der gekauften Sache erlangen; solange bestünde demnach auch ohne Rücksicht auf den Herausgabetitel des Verkäufers sein Anwartschaftsrecht weiter (Staudinger, BGB 11. Auflage, § 455 Anm. 32; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht § 118 A III 2 c; Rühl, Eigentumsvorbehalt und Abzahlungsgeschäft S. 92; vgl. auch RGZ 67, 383, 386). Sonach hätte der Angeklagte auch in seinem Vermögensverzeichnis „die Maschine“, das bedeutet, sein Anwartschaftsrecht anführen müssen.
3) Zur inneren Tatseite führt das Landgericht aus:
Obwohl der Angeklagte beim Lesen der Hinweise und Fragen daran gedacht hatte, die Maschine anzugeben, hat er es nicht getan. Er ließ sich von dem Gedanken leiten, dass es vielleicht auch so richtig sein könne, weil der Gerichtsvollzieher die Maschine doch demnächst abholen werde. Er hätte sich aber damit nicht begnügen dürfen, sich auf diese Weise von der Richtigkeit seiner Auffassung zu überzeugen; er hätte vielmehr den Richter um Aufklärung über die Rechtslage bitten müssen.
Der Ausgangspunkt des Tatrichters ist insoweit richtig. Fahrlässigkeit kann nämlich auch darin bestehen, dass ein Eidespflichtiger trotz bestehender Zweifel und Bedenken sich über die Tragweite seines Eides nicht von dem den Eid abnehmenden Richter belehren lässt (Urteile des Senats vom 15. November 1951 – 4 StR 542/51, 5. August 1954 – 4 StR 353/54 und 20. Januar 1955 – 4 StR 569/54). Ob der Angeklagte aber wirklich Zweifel an der Richtigkeit seiner Meinung hatte, kann den Urteilsgründen nicht mit Sicherheit entnommen werden. Das Urteil verhält sich auch nicht darüber, ob dem Angeklagten bei seinen geistigen Fähigkeiten der Gedanke kommen musste, er sei verpflichtet, den Offenbarungseidsrichter nach der Rechtslage zu fragen. Aus allen diesen Gründen kann das Urteil nicht bestehen bleiben. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht gegebenenfalls auch zur Anwendbarkeit des § 23 StGB Stellung nehmen müssen.
| Krumme | Dr. Augustin | Lang-Hinrichsen | |||
| Engels | Dr. Seibert |
Zitiert (5)
- BGH · 1 StR 494/52 · 09.12.1952Offenbarungseid (§ 807 ZPO): Angabe auch zweifelhafter Forderungen; § 157 StGB nicht analog
- BGH · 4 StR 542/51 · 15.11.1951Meineid: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz, Rückverweisung
- BGH · 4 StR 569/54 · 20.01.1955Revision wegen fahrlässigen Falscheids: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- BGH · 5 StR 234/52 · 28.08.1952Anwartschaftsrecht bei Eigentumsvorbehalt pfändbar — Offenbarungseid anzugeben
- BGH · 4 StR 353/54 · 05.08.1954Revision wegen Meineids aufgehoben: unklare innere Tatseite und Zurückverweisung