Anwartschaftsrecht bei Eigentumsvorbehalt pfändbar — Offenbarungseid anzugeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 234/52
- Datum
- 28.08.1952
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das aus einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt entstehende Anwartschaftsrecht des Käufers ist pfändbar, auch wenn ihm die Veräußerung der Sache erlaubt ist.
Ein Anwartschaftsrecht, das der Zwangsvollstreckung abstrakt zugänglich ist, gehört zum anzugebenden Vermögen im Offenbarungseid.
Ob der Schuldner praktisch in der Lage ist, vor Weiterveräußerung Eigentum zu erwerben, ist für die Pfändbarkeit des Anwartschaftsrechts unerheblich.
Die mögliche wirtschaftliche Wertlosigkeit eines Anwartschaftsrechts enthebt den Schuldner nicht von der Pflicht, dieses im Vermögensverzeichnis anzugeben.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 20. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hermann ██ ███ ██ ██ ██████, geboren am █████ ██ 1885 in ████, wegen Meineides und Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1952, an der teilgenommen haben:
Dr. Waschow, Bundesrichter als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ ███ der Verhandlung, ████████████████ ███ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Leitsatz
§§ 154 StGB, 807 ZPO, 455 BGB
Das Anwartschaftsrecht, das für den Käufer beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt entsteht, ist auch dann pfändbar, wenn dem Käufer das Recht eingeräumt ist, die Sache weiter zu veräußern, und wenn nach den Umständen feststeht, dass er den Kaufpreis erst nach Weiterveräußerung an den Verkäufer abführen kann.
Ein solches Anwartschaftsrecht ist daher im Offenbarungseidsverfahren anzugeben.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. November 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte von der Anklage des Meineides freigesprochen ist.
Die Sache wird im Rahmen der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Flensburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt, ihn jedoch von der Anklage des Meineides freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 3. Januar 1952 gemäß § 345 StPO als unzulässig verworfen worden; sein hiergegen gerichteter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist durch Beschluss des erkennenden Senats vom 20. August 1952 als unbegründet verworfen worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den freisprechenden Teil des Urteils beschränkt. Sie hat Erfolg.
I. Die formelle Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, kann als solche nicht durchdringen, da nicht angegeben ist, welcher weiteren Aufklärungsmittel die Strafkammer sich hätte bedienen sollen; in Wahrheit handelt es sich bei dieser Aufklärungsrüge aber auch um die materiellrechtliche Rüge, dass der festgestellte Sachverhalt die Freisprechung nicht rechtfertige.
II. Die materielle Rüge ist begründet.
Die Strafkammer hat zur Anklage des Meineides folgenden Sachverhalt festgestellt:
Im Sommer 1949 kam der Angeklagte mit der Firma ███ in █████ in Verbindung. Er bestellte bei ihr einmal Farbentferner und Bohnerwachs im Werte von ca. 300,– DM. Die Ware wurde etwa im Oktober 1949 unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Besondere Bedingungen über Zahlungstermin und Zahlungsweise waren nicht vereinbart worden. Der Angeklagte nahm die Ware auf ein Auslieferungslager, bezahlte sie jedoch nicht.
Am 29. März 1950 leistete der Angeklagte auf Betreiben der Firma ████ den Offenbarungseid. Unter Punkt 9 des Vermögensverzeichnisses „Sachen, die auf Abzahlung gekauft, aber noch nicht Eigentum des Schuldners sind“ gab er verschiedene andere Waren an, nicht aber die von der Firma ████ gelieferten.
Die Strafkammer verneint, dass der Offenbarungseid des Angeklagten objektiv unrichtig gewesen sei. Zwar gehörten, so führt sie aus, zum Aktivvermögen des Schuldners auch Sachen, die dieser im Wege des Abzahlungsverkaufs unter Eigentumsvorbehalt erworben habe. Es habe sich aber hier nicht um ein typisches Abzahlungsgeschäft gehandelt. Denn die gekauften, aber noch nicht übereigneten Waren seien zur Veräußerung bestimmt gewesen. Der Schuldner habe also vereinbarungsgemäß erst aus dem Erlös der Waren seine Gläubiger befriedigen können. In allen Fällen mangelnder Zahlungsmittel habe dies, wie im vorliegenden Fall, zwangsläufig die Folge, dass der Schuldner niemals Eigentümer der Ware werde, sondern nur Durchgangsperson für die Ware sei. Im vorliegenden Falle sei auch mangels entsprechender Abmachung der Erlös nicht anstelle der Ware getreten, der Angeklagte also bei der Veräußerung uneingeschränkter Eigentümer des Erlöses geworden. Aus diesen Gründen könne von einer aufschiebenden Bedingung hinsichtlich des Eigentumserwerbs nicht gesprochen werden. Denn die Bedingung im Rechtssinne meine stets ein zukünftiges ungewisses Ereignis. Hier sei gewiss, dass ein Eigentumserwerb an den Waren der Firma ███ seitens des Angeklagten nicht eintreten werde, da im Zeitpunkt ihrer Bezahlung an die Gläubigerfirma diese schon weiterveräußert sein würden.
Diese Ausführungen der Strafkammer sind rechtsirrtümlich. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist zwischen dem Angeklagten und der Firma ███ nicht ein Kommissionsverhältnis vereinbart worden, wonach der Angeklagte im eigenen Namen aber für Rechnung der Firma die ihm gelieferten Waren veräußern sollte, sondern ein Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt mit der Ermächtigung für den Angeklagten, die Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu veräußern. Eine solche Ermächtigung steht der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts nicht entgegen.
Die Strafkammer führt mit Recht aus, dass im Offenbarungseidsverfahren alles angegeben werden muss, was, abstrakt gesehen, der Zwangsvollstreckung zugänglich ist. Durch den Kauf unter Eigentumsvorbehalt entstand für den Angeklagten ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb an den gekauften und übergebenen Waren. Dieses Anwartschaftsrecht ist pfändbar (vgl. RGZ 140, 225). Ob der Angeklagte selbst praktisch je in der Lage gewesen wäre, durch Zahlung des Kaufpreises vor Weiterveräußerung Eigentum zu erwerben, ist unerheblich; seine Unfähigkeit hierzu würde nichts an der Pfändbarkeit des Anwartschaftsrechts hindern. Die Bezahlung des Kaufpreises konnte dann durch den pfändenden Gläubiger erfolgen. Ob das Eigentum auf diesen nur dann übergehen konnte, wenn der Verkäufer zur Zeit der Zahlung des Kaufpreises damit einverstanden war (vgl. RGZ 140, 225), oder ob die Pfändung des bedingten Eigentumsrechts die Folge gehabt hätte, dass der Pfändungspfandgläubiger auch ohne Zustimmung des Veräußerers durch Zahlung des Kaufpreises Eigentümer geworden wäre (Palandt § 158 Bem. 1; § 455 Bem. 3), ist unerheblich. In beiden Fällen würde das Anwartschaftsrecht mindestens abstrakt ein Vermögensrecht des Schuldners bedeuten.
Es lässt sich auch nicht sagen, dass dieses Anwartschaftsrecht deshalb nicht im Offenbarungseidstermin angegeben zu werden brauchte, weil es wirtschaftlich völlig wertlos gewesen wäre. Selbst wenn, wofür der Sachverhalt spricht, auf den Kaufpreis überhaupt noch nichts gezahlt war, konnte das Anwartschaftsrecht möglicherweise für den Gläubiger von wirtschaftlicher Bedeutung sein, weil ja der Angeklagte als Weiterveräußerer einen billigeren Preis für die Waren zu zahlen hatte, als ein Käufer, der für eigene Verwendung kaufte.
Demnach gehörte das Anwartschaftsrecht objektiv zum Vermögen des Angeklagten und musste im Vermögensverzeichnis angegeben werden. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte den objektiv unrichtigen Offenbarungseid vorsätzlich oder fahrlässig abgelegt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Waschow | Sarstedt | Siemer | |||
| Koffka | Schmidt |