Meineid: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 542/51
- Datum
- 15.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Meineids ist erforderlich, dass der Schwörende über den Umfang seiner Offenbarungspflicht unterrichtet war; bei unverschuldetem Irrtum entfällt die Strafbarkeit nach § 59 StGB, bei schuldhaftem Irrtum kommt allenfalls fahrlässiger Falscheid in Betracht.
Die Offenbarungspflicht des Schuldners nach § 883 Abs. 2 ZPO umfasst die Angabe aller Tatsachen, aus denen sich auf den Verbleib der herauszugebenden Sache schließen lässt.
Nachträgliche Handlungen (z. B. Abholung einer Sache nach der Eidesleistung) begründen nicht ohne weitere Feststellungen automatisch Wissen oder Vorsatz zum Zeitpunkt der Eidesleistung.
Zur Feststellung des inneren Tatbestands ist gegebenenfalls eine Beweiserhebung, insbesondere zur Frage des Inhalts und Umfangs der dem Schuldner erteilten Eidesbelehrung, erforderlich; bloße Schlussfolgerungen genügen nicht.
Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, sich Klarheit über die Tragweite des Offenbarungseides zu verschaffen; unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten kann das Unterlassen einer Nachfrage fahrlässigen Falscheid begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 24. April 1951
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schrotthändler Johann █████████ aus ███, geboren ebenda ██ █████, wegen Meineids,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 24. April 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids verurteilt worden, weil er am 8. Mai 1950 in einem Offenbarungseidverfahren zur Erwirkung der Herausgabe verschiedener Sachen keine Angaben über den Besitz und Verbleib eines von ihm herauszugebenden Pelzcapes gemacht und bewusst falsch geschworen hat, nicht im Besitz dieses Gegenstandes zu sein und nicht zu wissen, wo er sich befinde. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Das Urteil erachtet es für nachgewiesen, dass der Angeklagte bei der Eidesleistung gewusst hat, wo sich das Pelzcape befand, weil er es entweder selbst gehabt habe, falls er es kurz vorher von seiner Schwiegertochter abgeholt habe, oder weil es sich noch bei seiner Schwiegertochter befunden habe, wenn er es erst später dort abgeholt haben sollte. Durch die Abholung habe er bewiesen, dass er gewusst habe, dass die Schwiegertochter das Cape noch besitze. Diese Erwägungen sind insofern zu beanstanden, als das Abholen des Pelzcapes nach der Eidesleistung allein keinen Schluss auf das Wissen des Angeklagten zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides zulässt, weil er möglicherweise erst bei der Abholung Gewissheit darüber erhielt, dass die Schwiegertochter das Cape noch besaß.
███
Eine Eidesverletzung ist aber jedenfalls darin zu erblicken, dass der Angeklagte dem Vollstreckungsgericht nicht mitgeteilt hat, dass er das Pelzcape seiner Schwiegertochter gegeben hatte; denn die dem Schuldner im § 883 Abs. 2 ZPO auferlegte Offenbarungspflicht umfasst die Angabe aller Tatsachen, aus denen sich auf den Verbleib der herauszugebenden Sache schließen lässt (RG DR 1942, 169 Nr. 3). Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Vollstreckungsrichter die Liste der auf Grund des Versäumnisurteils herauszugebenden Gegenstände mit dem Angeklagten durchgegangen. Dieser hat auch Angaben über den Verbleib verschiedener Sachen gemacht, aber das Pelzcape dabei nicht erwähnt.
Der innere Tatbestand des Meineids ist in dem Urteil dagegen nicht ausreichend festgestellt. Zur wissentlichen Eidesverletzung ist erforderlich, dass der Schwörende über den Umfang seiner Offenbarungspflicht unterrichtet ist. Wenn er sich hierüber in einem unverschuldeten Irrtum befindet, ist eine Bestrafung nach § 59 StGB ausgeschlossen; bei schuldhaftem Irrtum kann er nur wegen fahrlässigen Falscheids bestraft werden (RGSt 46, 140; 61, 429, 431; DR 1942, 169 Nr. 3). Ob der Angeklagte von dem Vollstreckungsrichter darüber belehrt worden ist, dass er auch alle Umstände mitzuteilen habe, aus denen sich Anhaltspunkte für den Verbleib der herausverlangten Sachen ergeben, und dass der Offenbarungseid sich auch auf die Vollständigkeit dieser Angaben beziehe, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; die in ihm erwähnte allgemeine Eidesbelehrung enthält hierüber regelmäßig nichts. Die Fragen des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin, der nach den Urteilsfeststellungen Angaben über den Verbleib der einzelnen Sachen verlangt hat, können allein die richterliche Belehrung nicht ersetzen.
Ebenso fehlen ausreichende Feststellungen darüber, ob der Angeklagte sich dessen bewusst gewesen ist, dass der Offenbarungseid, der nach seinem äußeren, in der Verhandlungsniederschrift enthaltenen Wortlaut nur die „vorgenannten Sachen“, d. h. die in dieser namentlich aufgeführten Gegenstände, umfasste, sich auch auf das darin nicht erwähnte Pelzcape bezog. Das Urteil führt zwar aus, die im Protokoll gewählte Ausdrucksweise umfasse sämtliche Sachen, die in der Liste des Versäumnisurteils aufgeführt waren, und deren Herausgabe verlangt wurde; denn nur bei dieser Auslegung habe der Eid einen Sinn. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass auch der Angeklagte die Eidesworte so verstanden hat. Diese Lücke in den Tatfeststellungen wird durch die Schlussannahme, dass der Eid des Angeklagten „wissentlich“ falsch ist, nicht ausgefüllt. Hierzu hätte es einer Beweiserhebung – gegebenenfalls durch Vernehmung des Vollstreckungsrichters über das Ausmaß der dem Angeklagten erteilten Belehrung im Allgemeinen und über die sonstigen, die Bedeutung der Eidesworte betreffenden Erörterungen vor der Eidesabnahme bedurft.
Das Urteil muss daher aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Falls dem Angeklagten keine vorsätzliche (oder bedingt vorsätzliche) Eidesverletzung nachzuweisen sein sollte, wird das Landgericht noch zu prüfen haben, ob er sich eines fahrlässigen Falscheids dadurch schuldig gemacht hat, dass er den Richter nicht danach gefragt hat, wie der Wortlaut des von ihm zu leistenden Eides zu verstehen sei. Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, sich Klarheit über die Tragweite des Offenbarungseides zu verschaffen. Er darf sich nicht damit begnügen, diesem eine ihm günstig erscheinende, engere Wortauslegung zugrunde zu legen, sondern er muss auch eine dem berechtigten Interesse des Gläubigers entgegenkommende, vernünftige Auslegung des ihm abverlangten Eides in Erwägung ziehen. Voraussetzung ist freilich, dass er nach seinen geistigen Fähigkeiten hierzu in der Lage ist.
| Groß | Krumme | Engels | |||
| Dr. Härchner | Dr. Augustin |
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 5/53 · 29.10.1953Revision wegen Meineids aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 595/54 · 03.02.1955Fahrlässiger Falscheid wegen Nichtangabe einer Anwartschaft an Repassiermaschine – Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 569/54 · 20.01.1955Revision wegen fahrlässigen Falscheids: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- BGH · 4 StR 353/54 · 05.08.1954Revision wegen Meineids aufgehoben: unklare innere Tatseite und Zurückverweisung