Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 5/53
Datum
29.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war wegen Meineids verurteilt worden, nachdem sie im Offenbarungseid die Existenz einer Nähmaschine verneint hatte. Der BGH hebt das Urteil auf, weil unklar bleibt, was sie vor dem Eid angegeben und was sie über den Verbleib der Maschine wusste. Das Gericht betont die weite Offenbarungspflicht nach § 883 ZPO, schließt diese aber für dem Gläubiger bereits bekannte Umstände aus. Mangels Feststellungen zur Unrichtigkeit der Angaben und zum Vorsatz ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Offenbarungspflicht des Vollstreckungsschuldners nach § 883 ZPO erstreckt sich auf alle Tatsachen, aus denen sich wenigstens mittelbar ein Schluss auf den Verbleib der Sache ziehen lässt.

2

Auf Umstände, die dem Gläubiger bereits bekannt sind, erstreckt sich die Offenbarungspflicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht.

3

Zur Verurteilung wegen Meineids muss festgestellt werden, dass die beschworenen Tatsachen unrichtig waren und der Beschworene diese Unrichtigkeit mit Wissen und Vorsatz behauptete.

4

Fehlende Feststellungen darüber, was vor der Eidesleistung angegeben wurde und welches Wissen der Beschworene hatte, machen eine sichere Feststellung von Unrichtigkeit und Vorsatz unmöglich und rechtfertigen die Rückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 28. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Witwe Katharina ████ geb. ████, aus ████, geboren ███████████████ in ███████████████, wegen Meineides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung,

█████████ der ███ ████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 28. Oktober 1952, soweit es diese Beschwerdeführerin betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Sachbeschwerde der wegen Meineides verurteilten Angeklagten hat Erfolg.

Die Angeklagte war im Versäumnisverfahren verurteilt worden, an die Klägerin Frau ███████████ eine Nähmaschine Marke Adler herauszugeben. Da die Maschine bei der Zwangsvollstreckung nicht in der Wohnung der Angeklagten vorgefunden wurde, musste die Angeklagte auf Betreiben der Gläubigerin den Offenbarungseid nach § 883 ZPO leisten. Sie beschwor, dass sie die Nähmaschine niemals in Besitz gehabt habe und auch nicht wisse, wo sie sich befinde. Die Strafkammer ist der Auffassung, die Angeklagte habe bewusst verschwiegen, was ihr über den Verbleib der Maschine bekannt gewesen sei.

Diese rechtliche Beurteilung wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.

Hiernach ist die Nähmaschine von dem (bei der Angeklagten zur ██████████ wohnenden) Bergmann ████████ aus der Wohnung der Frau ████████████████ weggebracht worden, die ihm die Maschine geliehen hatte und späterhin einen Tausch der Maschine mit ihm vereinbarte; die Nähmaschine wurde schließlich von █████████, der die vereinbarte Gegenleistung nicht erbrachte, fortgeschafft und veräußert.

Die Urteilsgründe heben demgemäß hervor, dass Frau ██ den Besitz an der Nähmaschine freiwillig dem Bergmann ████████ überlassen und dieser den Besitz bis zur Veräußerung nicht mehr aufgegeben habe; sie weisen hierbei daraufhin, dass die Angeklagte die Maschine der Frau █████ nicht brauchte, weil sie selbst eine Nähmaschine hatte. Das Urteil bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Angeklagte zur Zeit ihrer Eidesleistung den Aufenthalt der Maschine kannte. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die von der Angeklagten ausdrücklich beschworenen Tatsachen unrichtig gewesen wären.

Rechtlich zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass sich die Offenbarungspflicht des Vollstreckungsschuldners nach § 883 ZPO nicht auf die gestellte Eidesnorm beschränkt. Der Schuldner hat vielmehr darüber hinaus alle Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich wenigstens mittelbar ein Schluss auf den Verbleib der Sache ziehen lässt, so dass der Gläubiger auf diese Weise Unterlagen für eine weitere Nachforschung und für eine vielleicht mögliche künftige Zwangsvollstreckung erlangt (vgl. Stein-Jonas, ZPO, 17. Aufl., IV zu § 883; RGSt 39, 42; 46, 740; RG DR 1939, 565 Nr. 4; 1942, 169 Nr. 33; BGH 4 StR 542/51 vom 15.11.1951; 4 StR 644/52).

Die Strafkammer hat indessen keine Feststellungen darüber getroffen, was die Angeklagte dem den Offenbarungseid abnehmenden Vollstreckungsrichter vor ihrem Schwur im Einzelnen zur Sache mitgeteilt hat. Dass der Richter sie vor der Eidesleistung pflichtgemäß über ihr Wissen vom Verbleib der Nähmaschine vernommen hat, wird nicht nur durch die Natur der Dinge (vgl. Stein-Jonas, a. a. O.), sondern besonders noch dadurch nahegelegt, dass er die gesetzliche Eidesnorm in Anwendung von § 883 Abs. 3 ZPO abgeändert und auf den früheren Besitz erstreckt hat; denn eine solche Abänderung der Eidesnorm konnte erst auf Grund von Angaben der Angeklagten in Frage kommen (vgl. RGSt 46, 143).

Das angefochtene Urteil lässt es ferner im Unklaren, was die Angeklagte zur Zeit ihrer Eidesleistung über den Verbleib der Maschine gewusst hat. Durch Rückschlüsse tatsächlicher Art ist dem Urteil allenfalls die Kenntnis der Tatsache zu entnehmen, dass ███████████████ die Maschine weggebracht und veräußert hatte. Dieser Umstand, von dem es dahinsteht, ob die Angeklagte ihn nicht angegeben hat, kann angesichts der Sachlage, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergibt, auch der Vollstreckungsgläubigerin Frau ███ nicht unbekannt gewesen sein. War dem aber so, dann brauchte diese Tatsache von der Angeklagten nicht mehr mitgeteilt zu werden; denn auf Umstände, die dem Gläubiger bereits bekannt sind, erstreckt sich mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses die Offenbarungspflicht des Vollstreckungsschuldners nicht (Stein-Jonas, a. a. O.; Baumbach, ZPO, 21. Aufl., 3 A zu § 883).

Da somit bisher weder erkennbar ist, was die Angeklagte dem Vollstreckungsrichter vor der Eidesleistung angegeben hat, noch auch, was sie damals von dem Verbleib der Maschine wusste, kann dem angefochtenen Urteil schon der äußere Tatbestand einer Eidesverletzung nicht entnommen werden.

Ein Vorsatz der Angeklagten ist ebenfalls nicht ausreichend festgestellt. Die unklare Bemerkung, die Angeklagte habe den Offenbarungseid „nach entsprechender Belehrung“ geleistet, lässt es offen, ob die Belehrung sich auf die allgemeine Bedeutung eines Eides beschränkt oder auch auf den Umfang der Offenbarungspflicht erstreckt hat.

Die Sache war hiernach zur erneuten Erörterung an den Tatrichter zurückzuverweisen.

GroßMartin
KrummeDr. Augustin

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