Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Anstiftung zur Gefangenenmeuterei wegen widersprüchlicher Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 458/60
Datum
01.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei und erfolgloser Anstiftung. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Meuterei, hebt aber die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung auf, da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung widersprüchliche Zielrichtungen ausweisen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer Gefangenenmeuterei (§ 122 Abs. 1 StGB) kann das gemeinsame Hervortreten von zwei Gefangenen in bedrohlicher Weise genügen; die Verbindung von zwei Personen kann die erforderliche Zusammenrottung begründen.

2

Zwischen dem Versuch, Beamte durch Nötigung zum Unterlassen ihres Handelns zu veranlassen, und der Aufforderung an Mitgefangene zur Begehung von Gewalttätigkeiten ist zu unterscheiden; eine bloße Aufforderung, das gewaltsame Verbringen zu unterlassen, begründet nicht notwendigerweise eine erfolglose Anstiftung zu Gewalttätigkeiten gegen Beamte (§ 122 Abs. 3 StGB).

3

Ein Schuldspruch wegen erfolgloser Anstiftung setzt widerspruchsfreie Feststellungen über das erstrebte Verhalten voraus; stehen die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung im Widerspruch, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben.

4

§ 122 Abs. 3 StGB erfasst auch die erfolglose Anstiftung eines Mitmeuters zur Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Anstaltsbeamte; der BGH hält an dieser Rechtsprechung fest.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 1. Juni 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██████████ ████, ██ ███, zur Zeit in Strafhaft, geboren am [REDACTED], wegen Gefangenenmeuterei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 1. Februar 1961 in der Sitzung vom 3. Februar 1961, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 1. Juni 1960, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

In der Freistunde im Spazierhof der Untersuchungshaftanstalt KO ██████ zeigte sich ein Untersuchungsgefangener widerspenstig und weigerte sich, die Aufforderung, in seine Abteilung einzurücken, zu befolgen. Als ihn hierauf zwei Aufseher ergriffen und in die Zelle bringen wollten, traten der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte JC ███ aus dem Spazierkreis heraus und gingen auf die Aufseher zu. Unmittelbar hinter diesen schrie der Angeklagte mit drohend erhobenen Fäusten: „Geht doch ran an die Banditen! Sollen wir uns diese KZ-Methoden gefallen lassen?“ Er wollte damit erreichen, dass die Aufseher von dem Gefangenen abließen. Das Verhalten des Angeklagten und des ██████ veranlasste einen Teil der anderen Häftlinge, ebenfalls den Laufkreis zu verlassen und sich unter Lärmen, Johlen und Schimpfen in bedrohlicher Weise um die Aufseher zu scharen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung zur Gefangenenmeuterei nach §§ 122 Abs. 3, 49a StGB verurteilt. Die Sachrüge der Revision hat Erfolg.

I. Die Annahme, der Angeklagte habe sich einer Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, ist rechtlich fehlerfrei. Die Strafkammer findet die Zusammenrottung zutreffend bereits darin, dass der Angeklagte KC ████ und der frühere Mitangeklagte ████████ gemeinsam aus dem Spazierkreis heraustraten und in bedrohlicher Weise auf die Aufseher zugingen. Die Verbindung zweier Gefangener genügt (RGSt 49, 429; BGH 4 StR 5/53, Urteil vom 5. November 1953). Klinzing und Jorkowsky haben durch ihr Vorgehen auf die Aufseher einen unbefugten Zwang ausüben wollen, damit sie von dem widerspenstigen Mitgefangenen abließen. Darin liegt das Unternehmen der Nötigung im Sinne des § 122 Abs. 1 StGB (RGSt 58, 76). Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe nicht gewusst, dass ████████ hinter ihm den Laufkreis verlassen habe, widerspricht den Feststellungen und ist daher unbeachtlich.

Im Übrigen haben nach dem Urteil sich später weitere Gefangene angeschlossen; sie sind dabei unter Lärmen, Johlen und Schimpfen den Aufsehern näher gerückt. Das Vorbringen der Revision, diese Gefangenen seien aus Neugier stehengeblieben, ist hiermit unvereinbar. Auch an diesem Teil der Meuterei hat der Angeklagte teilgenommen.

II. Bedenken bestehen dagegen gegen die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zu einem Verbrechen nach §§ 122 Abs. 3, 49a StGB.

Die Strafkammer stellt bei der Schilderung des Sachverhalts nur fest, der Angeklagte habe durch sein Verhalten, „Geht doch ran an die Banditen“, und zwar auch durch den Zuruf, erreichen wollen, dass die Aufseher von dem widersetzlichen Gefangenen abließen. Demgegenüber führt sie bei der rechtlichen Würdigung aus, der Angeklagte habe mit seinen Zurufen versucht, die Mitgefangenen zur Verübung von Gewalttätigkeiten gegen die Anstaltsbeamten zu bestimmen. Dieser Widerspruch nötigt zur Aufhebung des Urteils; denn eine erfolglose Aufforderung zu einer Gewalttätigkeit im Sinne des § 122 Abs. 3 StGB läge nicht vor, falls der Angeklagte durch den Zuruf die Beamten nur nötigen wollte, das gewaltsame Verbringen des Widerstand leistenden Gefangenen in die Zelle zu unterlassen. Die Aufhebung erfasst wegen des tateinheitlichen Schuldspruchs das Urteil im ganzen.

Die Strafkammer ist dem früheren 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gefolgt, der in seiner Entscheidung BGHSt 8, 294 die Auffassung vertreten hat, dass nach § 122 Abs. 3 StGB auch bestraft werden könne, wer als Mittäter einer Gefangenenmeuterei einen Mitmeuterer zur Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Anstaltsbeamte, sei es auch erfolglos, anstiftet. Soweit die Revision sich hiergegen wendet, kann ihr nicht beigetreten werden. Der Senat hat die vorgebrachten Einwände geprüft; sie geben keine Veranlassung, von der beanstandeten Rechtsauffassung, die der erkennende Senat auch in seiner Entscheidung BGHSt 12, 306 übernommen hat, abzugehen. Er stellt auch die in BGHSt 9, 119 erwähnten Bedenken zurück.

DotterweichBaldusScharpenseel
BuschKirchhof
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