Treffer
BGH Urteil

Revision: Umfang des Offenbarungseids (§ 807 ZPO) – Freispruch bei Falscheid

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 447/55
Datum
20.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt, weil sie im Offenbarungseid Angaben zur Dauer ihrer Firmeninhaberschaft machte. Der BGH hebt das Urteil auf und stellt fest, dass § 807 ZPO nur die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Abs.1 verlangten Angaben verlangt; Erweiterungen betreffen allein pfändbare Vermögenswerte und anfechtbare Verfügungen. Angaben zu Firmenmantel oder Erwerbsmöglichkeiten sind nicht eidspflichtig; mangels Verheimlichung pfändbarer Werte erfolgt Freispruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO erstreckt sich nur auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Abs.1 der Vorschrift verlangten Angaben.

2

Die durch das Gesetz vom 20. August 1953 eingeführte Erweiterung betrifft Veräußerungen und Verfügungen sowie solche Vermögensstücke, die für die Zwangsvollstreckung relevant und pfändbar bzw. anfechtbar sind.

3

Angaben über sonstige Aspekte des Erwerbslebens (z. B. Firmenmantel, Kundenkreis, Erwerbsmöglichkeiten) und nicht als Rechte verkehrsfähige Vermögenswerte sind nicht durch die Eidespflicht erfaßt, auch wenn sie auf Fragen des Richters gemacht werden.

4

Eine unrichtige Angabe begründet eine Eidesverletzung nur, soweit sie der Verheimlichung pfändbarer Vermögenswerte oder anfechtbarer Rechtsgeschäfte dient.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 7. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Helene ███ aus ████, geboren ███ 1922 in █, wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Leitsatz

Der Offenbarungseidschuldner hat nach § 807 ZPO i. d. F. des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) nur die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Abs. 1 dieser Vorschrift verlangten Angaben zu beschwören. Die Eidespflicht erstreckt sich nicht auf sonstige Angaben, die der Schuldner auf Fragen des Richters, z. B. über Erwerbsmöglichkeiten, macht.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. September 1955 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte betrieb von September 1953 bis Anfang Juni 1954 eine Verkaufsstelle für Seifen- und Parfümeriewaren in Essen. Die Waren erhielt sie von Seifengroßhandelsfirmen in Kommission. Als sie ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllte, erwirkte eine Gläubigerin einen Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl gegen sie und verlangte, weil die Zwangsvollstreckung fruchtlos blieb, die Leistung des Offenbarungseides. In dem ihr mit der Ladung zugesandten Vermögensverzeichnis gab die Angeklagte unter B 3 an, sie sei bis August oder September 1953 Geschäftsinhaberin eines Seifenfachgeschäftes gewesen. Im Eidestermin vom 7. September 1954 änderte sie diese Erklärung nach Durchsprechen des Verzeichnisses mit dem Vollstreckungsrichter dahin ab, daß sie bis September 1953 Inhaberin eines Seifenfachgeschäftes gewesen sei. Alsdann beschwor sie, daß sie die von ihr verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt: Wenn sie auch bei der Eidesleistung völlig verwirrt und über die Fassung der Firmenangabe nicht recht im klaren gewesen sein möge, so wäre es ihr doch bei gehöriger Anspannung ihres Willens und Gewissens möglich gewesen, die Unrichtigkeit der beschworenen Dauer ihrer Firmeninhaberschaft zu erkennen. Die Revision der Angeklagten ist begründet.

Der Schuldspruch beruht auf einer Verkennung des Umfangs der Offenbarungspflicht des Vollstreckungsschuldners. Der Zweck des Offenbarungseides nach § 807 ZPO erschöpft sich darin, dem Gläubiger die Kenntnis derjenigen Vermögensstücke zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Der Umfang der Eidespflicht ergibt sich aus dem Eidessatz (BGHSt 2, 74; 3, 309; 1 StR 988/51 vom 8. Mai 1952; 1 StR 494/52 vom 9. Dezember 1952; 4 StR 595/54 vom 3. Februar 1955).

Durch das Gesetz vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) ist die Bedeutung des Offenbarungseides zwar insofern gesteigert worden, als die Offenbarungspflicht nunmehr auch Veräußerungen und Verfügungen über Vermögensstücke umfaßt, die innerhalb der Fristen des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879 vorgenommen wurden. Dementsprechend ist der Eid auf die vom Schuldner „verlangten Angaben“ zu erstrecken (Begründung zum Entwurf jenes Gesetzes vom 5. April 1952, Bundestags-Drucksache Nr. 3284 S. 17; Zybell, Deutsches Bundesrecht II B 20 211).

Diese Erweiterung dient indes ebenfalls nur dem Zweck, alle Vermögensstücke zutage zu fördern, aus denen die Gläubiger ihre Befriedigung suchen können. Eine Ausdehnung der Offenbarungspflicht auf sonstige im Absatz nicht bezeichnete, also vom Gesetz nicht verlangte Angaben, die das Vermögen und das Erwerbsleben des Schuldners betreffen, läßt sich daraus nicht herleiten (vgl. BGHSt 7, 375). Bloße Erwerbsmöglichkeiten braucht der Schuldner daher auch nach der neuen Fassung des § 807 ZPO ebensowenig zu offenbaren wie sonstige Vermögenswerte, die keine Rechte darstellen. Das gilt namentlich für ein Handelsgeschäft ohne pfändbare Vermögensgegenstände, den Kundenkreis und Rechtsverhältnisse, aus denen noch keine Forderungen erwachsen sind (RGSt 68, 130; 71, 300, 334; 42, 424 ff.).

Solche Angaben werden mithin trotz des allgemeinen Wortlauts der neuen Eidesnorm nicht von der Eidespflicht umfaßt, selbst wenn sie auf ausdrückliche Fragen des Richters gemacht worden sein sollten; sie dienen nur der Aufdeckung pfändbarer Vermögenswerte oder anfechtbarer rechtsgeschäftlicher Verfügungen. Nur diese Werte und Rechtsgeschäfte selbst fallen dann unter den Offenbarungseid. Anders ist ersichtlich auch die im Zusammenhang mit der Erläuterung der erweiterten Offenbarungspflicht gemachte Bemerkung von Zybell nicht zu verstehen, der Schuldner habe die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm verlangten Angaben zu beeiden.

Soweit die Unrichtigkeit der Erklärungen nicht zur Verheimlichung der im Abs. 1 bezeichneten Vermögensstücke und Rechtsgeschäfte führt, scheidet also eine Eidesverletzung aus.

Die Angabe des Zeitpunkts der Stillegung des Handelsgewerbes der Angeklagten fiel hiernach entgegen der Annahme des Tatrichters nicht unter den Offenbarungseid. Die Firma (Firmenmantel), also der Handelsname des Kaufmanns, ist kein pfändbarer Vermögenswert. Daß der Schuldner unter ihm jederzeit erneut werbend tätig werden und neue Einnahmen erzielen kann, begründet seine Offenbarungspflicht nicht. Sie soll dem Gläubiger nur die Zugriffsmöglichkeit auf das gegenwärtige Schuldnervermögen eröffnen, ihm aber nicht eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbstätigkeit des Schuldners verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren. Die Möglichkeit dazu gibt ihm das Gesetz nur im Rahmen des ebenfalls erweiterten § 903 ZPO.

Eine Firma im Rechtssinne wird die Angeklagte als Minderkaufmann, da sie nur eine Verkaufsstelle mit Kommissionswaren mit geringem Umsatz hatte, übrigens kaum geführt haben.

Das Urteil muß hiernach aus Rechtsgründen aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen werden, weil die Verheimlichung von Vermögenswerten, die zu dem Handelsgeschäft gehören, nach der Sachverhaltsschilderung des Tatrichters mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

GüdeKrummeHaager
EngelsDr. Augustin

Zitiert (2)