Baukostenzuschuss: Vertragsauslegung bei Untreue/Betrug und Rückverweisung im Strafausspruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 293/54
- Datum
- 11.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Inhalt eines Baukostenzuschussvertrags ist im Einzelfall durch Auslegung der Vereinbarung zu bestimmen; aus der Bezeichnung „Baukostenzuschuss“ folgt keine generelle, eng verstandene Zweckbindung.
Ohne besondere, übereinstimmende Abrede genügt es, dass ein Baukostenzuschuss in irgendeiner Form (auch mittelbar) zur Finanzierung des Bauvorhabens eingesetzt wird; eine Bindung an die unmittelbare Bezahlung von Baustoffen oder Arbeitsleistungen besteht regelmäßig nicht.
Eine Untreue (§ 266 StGB) wegen zweckwidriger Verwendung anvertrauter Baukostenzuschüsse setzt eine vertraglich (ausdrücklich oder stillschweigend) begründete Zweckbindung voraus, die den Handlungsspielraum des Bauherrn entsprechend einschränkt.
Beruht der Betrugsvorwurf auf dem Verschweigen einer angeblich vertragswidrigen Verwendungsabsicht, entfällt der äußere Tatbestand, wenn die beabsichtigte Verwendung nach zutreffender Vertragsauslegung zulässig ist.
Für den Betrug kann bedingter Vorsatz genügen, wenn der Täter eine nach den Finanzierungsaussichten objektiv höchst ungewisse Fertigstellung als in naher Zukunft sicher darstellt und den dadurch entstehenden Vermögensschaden des Vertragspartners bewusst billigt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 21. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen
1.) den █████████, geboren am ███ in ████████, 2.) den Makler Ginter ███, geboren am ███ in ███,
wegen Betruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Augustin, Bundesrichter Dr. ████, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ der Verhandlung, Staatsanwalt ███████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 21. Januar 1954 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte █████████ wegen Untreue in zwei Fällen und der Angeklagte ███ wegen Betrugs in den Fällen von ███████ (I 1), ███ ███ ██ und ███ (I bis 11), ███ ██ und ███ (II 1 bis 3) sowie █████████ (II 5) verurteilt worden ist, und zwar hinsichtlich des Angeklagten ███ nur im Strafausspruch.
Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafen und die Untersagung der Gewerbeausübung werden aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten haben sich nach der Auffassung des Landgerichts Wohnungsbewerbern gegenüber, die Baukostenzuschüsse für zwei nicht fertiggestellte Bauvorhaben der Ehefrau des Angeklagten █████████ gaben, teils des Betrugs beim Vertragsschluss, teils der Untreue durch spätere vertragswidrige Verwendung der Baukostenzuschüsse schuldig gemacht.
Die Strafkammer hat den Angeklagten █████████ wegen Betruges in drei und wegen Untreue in zwei Fällen, den Angeklagten ███ wegen Betruges in neun und wegen Untreue in zwei Fällen zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt, außerdem auch dem Angeklagten ███ die Ausübung seines Maklergewerbes untersagt. Die Sachbeschwerden haben teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung des Angeklagten █████████ wegen Untreue im Falle von ████████ (I 1) sowie in den als eine fortgesetzte Handlung gewerteten Fällen █████████ ██████ ████ und ███ (I 7 bis 11) wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
Zwar wendet sich die Revision zu Unrecht gegen die Annahme eines Treueverhältnisses zwischen █████████ und den Mietinteressenten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zwischen dem Treugeber und dem Treuverpflichteten kein unmittelbares Vertragsverhältnis zu bestehen braucht (BGHSt 2, 324; 5 StR 952/52 vom 16. April 1953; 3 StR 787/53 vom 21. Januar 1954). Es genügt also, dass der Angeklagte █████████ als Bevollmächtigter seiner Frau, der Grundstückseigentümerin, die Baukostenzuschüsse zur Errichtung der Bauten zu verwenden hatte und die Wohnungsbewerber ihr Geld in Kenntnis dieser Umstände zur Verfügung stellten. Dadurch wurde auch für ihn selbst die Pflicht begründet, bei Verwendung der ihm anvertrauten Mittel die Vermögensbelange der Geldgeber wahrzunehmen.
Gegen den Vorbringen der Verteidigung in der Revisionsverhandlung ist im Urteil ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte nicht erst seit dem 8. Januar 1952, der Erteilung der Generalvollmacht, sondern schon vorher durch „entsprechende Vollmacht“ von seiner Frau ermächtigt war, das Bauvorhaben ███████████ Straße 196 unter ihrem Namen durchzuführen. Außerdem war die Ehefrau mit allem einverstanden und wurde nach der Überzeugung des Tatrichters von dem Angeklagten nur als „Strohmann“ für die Durchführung seiner Pläne benutzt.
Dagegen ist die rechtliche Würdigung der Mietverträge nicht frei von Rechtsirrtum. Die genannten Wohnungsbewerber hatten sich bei Abschluss dieser Verträge verpflichtet, einen bestimmten Geldbetrag „als Baukostenzuschuss“ in der Form zinsloser Darlehen zu zahlen. Sie haben diese Zuschüsse auch entrichtet. Der mit dem Mieter von ████████ geschlossene Vertrag bestimmte ausdrücklich, dass der Baukostenzuschuss von 6000 DM ausschließlich für den Bau ███ Straße 196 zu verwenden sei. █████████ hat 3000 DM dieses Zuschusses an die Volksbank in ███ gezahlt, sie entließ als Gegenleistung das Baugrundstück ██████████████ 196 aus der Mithaft für eine Grundschuld von 15 000 DM. Die für Rechnung der Mieter ███ ███ ███ und ███ geleisteten Baukostenzuschüsse hat er zum mindesten teilweise zur Rückzahlung alter Baukostenzuschüsse verwendet, die von früheren, wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Baus vom Vertrag zurückgetretenen Mietbewerbern gefordert wurde.
Diese Verwendungsweise der Baukostenzuschüsse hält das Landgericht für vertragswidrig. Es schließt aus der Bezeichnung „Baukostenzuschuss“, dass die Gelder nur zur Weiterführung des Bauwerks hätten verwendet werden dürfen. Diese Auffassung ist rechtsirrig.
Der rechtliche Inhalt eines Baukostenzuschussvertrages kann nicht allgemein festgestellt werden, ist vielmehr für den einzelnen Fall durch Auslegung der zwischen den Vertragsschließenden getroffenen Vereinbarung zu ermitteln (BGHZ 6, 202, 204). Wesentlich ist für den Vermieter nur die Verpflichtung, dem Wohnungsbewerber mit Hilfe der empfangenen Geldmittel eine Wohnung zu erstellen (BGH 1 StR 565/53 vom 14. April 1954 = LM Nr. 16 zu § 266 StGB). Das ist indessen mangels entgegenstehender besonderer Abreden nicht eng aufzufassen. So kann im Allgemeinen nicht verlangt werden, dass der Zuschuss gerade für den Aufbau der dem Bewerber versprochenen Wohnung oder auch nur – bei mehreren gleichzeitigen Bauvorhaben – gerade für das Gebäude verwertet wird, in dem die Wohnung liegen soll (BGH 5 StR 226/53 vom 24. September 1953; StR 787/53 vom 21. Januar 1954). Ebensowenig kann dem rechtlich verschwommenen Begriff des Baukostenzuschusses (vgl. Pergande NJW 1951, 737) ohne Weiteres entnommen werden, dass solche Gelder nur unmittelbar zur Bezahlung von Baustoffen und Arbeitsleistungen verwandt werden dürfen. Entscheidend ist vielmehr, dass sie überhaupt, sei es auch nur mittelbar, für die Beschaffung der versprochenen Wohnung verbraucht werden. Demgemäß muss es im Allgemeinen genügen, dass der Baukostenzuschuss in irgendeiner Form zur Finanzierung des Bauvorhabens eingesetzt wird. Dass der Bauherr bei der Verwendung solcher Gelder Selbständigkeit, Spielraum und Bewegungsfreiheit haben muss, erkennt auch die Strafkammer an.
Umstände, die in den dem Angeklagten █████████ als Untreue zur Last gelegten Fällen eine andere Auslegung der geschlossenen Verträge rechtfertigen könnten, hat das Landgericht bisher nicht festgestellt. Insbesondere ist es hierfür an sich bedeutungslos, ob die Wohnungsbewerber sich vorgestellt haben, ihre Baukostenzuschüsse würden unmittelbar zur Bezahlung weiterer Baustoffe und Arbeitsleistungen verwandt werden, und ob sie die Verträge nicht eingegangen wären, wenn sie mit einer anderen Verwendung bei der Finanzierung des Bauvorhabens gerechnet hätten. Denn diese Vorstellung oder dieser Wille liesse allenfalls einen Rückschluss darauf zu, aus welchen Beweggründen die Wohnungsuchenden die Verträge geschlossen und was sie sich als Vertragsinhalt vorgestellt haben. Zum Vertragsgegenstand hätte eine derartige Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Bauherrn indessen erst dadurch erhoben werden können, dass eine Willenseinigung der Vertragsschließenden hierüber – ausdrücklich oder stillschweigend – erklärt worden wäre. Solche übereinstimmenden Willenserklärungen aber sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.
Diese ergeben andererseits, dass die Baukostenzuschüsse jedenfalls in den hier zur Erörterung stehenden Fällen tatsächlich zur Finanzierung des Neubaus █████████████████ 196 verwendet worden sind.
Die Durchführbarkeit dieses Bauvorhabens hing von Anfang an von der Beschaffung einer ersten Hypothek ab, die nur zum ersten Rang zu erlangen war. Es diente daher der Finanzierung des Vorhabens, dass die der Beschaffung einer ersten Hypothek hinderliche Mithaft des Grundstücks für eine Grundschuld von 15 000 DM beseitigt und dazu ein Teil des Baukostenzuschusses von ████████ verwendet wurde. Dem kann nicht mit dem Landgericht entgegengehalten werden, dass die Bereitstellung des Grundstücks allgemein als Sache des Bauherrn angesehen werde; denn das Grundstück hat die Ehefrau des Angeklagten █████████ bereitgestellt, und dass der Bauherr ein lastenfreies Grundstück bereitstellt, wird im Allgemeinen nicht erwartet und ist jedenfalls hier nicht ausbedungen worden.
Ebenso kamen auch die in den Fällen ███████ ███, ███, ██ und ███ gezahlten Baukostenzuschüsse der Finanzierung des Vorhabens zugute. Die von den zurückgetretenen Erstmietern der hier vermieteten Wohnungen gezahlten Baukostenzuschüsse waren, wie das Landgericht feststellt, zum Beginn des Baus benutzt, also für unmittelbare Baukosten verbraucht worden. Diese Erstmieter waren zur Aufgabe ihrer Vertragsansprüche auf die Wohnungen nur gegen Rückzahlung der von ihnen gezahlten Baukostenzuschüsse bereit; andererseits konnten die neuen Wohnungsbewerber einen Anspruch auf diese Wohnungen nur dadurch erlangen, dass sie entsprechende Baukostenzuschüsse leisteten. Durch die Rückzahlung der alten Baukostenzuschüsse wurde daher lediglich ein Austausch in der Person des Leistenden bewirkt und nichts an der Tatsache geändert, dass der für die einzelne Wohnung wirtschaftlich nur einmal in die Hand des Angeklagten █████████ gelangte Baukostenzuschuss für das Bauvorhaben verwendet worden ist.
Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen kann hiernach nicht bestehen bleiben.
2. Aus gleichem Rechtsgrund muss die Verurteilung des Angeklagten █████████ wegen Betrugs im Falle von ████████ (I 1), in den als eine fortgesetzte Handlung gewerteten Fällen ███ ████ ███ ██ und ███ (I bis 11), in den als eine weitere fortgesetzte Handlung beurteilten Fällen ███, █████████ und ██ (II 1 bis 3) sowie im Falle ████████ (II 5) im Strafausspruch der Aufhebung unterliegen. Die Täuschungshandlung des Angeklagten █████████ wird nämlich in diesen Fällen vom Landgericht auch darin erblickt, dass er die Absicht vertragswidriger Verwendung der zu leistenden Baukostenzuschüsse, nämlich im Falle von ████████ die Absicht zur Beseitigung der Mithaft, in den übrigen Fällen die Absicht der Rückzahlung von Baukostenzuschüssen zurückgetretener Mieter, pflichtwidrig verschwiegen habe (zu den Fällen I 7 bis 11 vgl. die zusätzlichen Ausführungen S. 40 der Urteilsausfertigung). Ergibt eine auf zutreffender Rechtsgrundlage vorzunehmende Auslegung der Verträge nämlich, dass die Baukostenzuschüsse in solcher Weise verwendet werden durften, so würde insoweit schon der äußere Tatbestand des Betrugs entfallen.
Mit Recht ist der Angeklagte ███ in allen diesen Fällen deshalb des Betrugs für schuldig befunden worden, weil er den Bewerbern Fertigstellungstermine vorgespiegelt hat, die nach den Finanzierungsaussichten zur Zeit der Vertragsabschlüsse unmöglich eingehalten werden konnten. Hierin tritt kein Rechtsfehler zutage. Da somit nur das Strafmaß eine Änderung erfahren kann, war der Schuldspruch in diesen Fällen aufrechtzuerhalten.
Soweit der Angeklagte ███ im Übrigen wegen Betrugs und wegen Untreue verurteilt worden ist, hat die rechtliche Überprüfung keine zum Nachteil dieses Angeklagten wirkenden Rechtsmängel ergeben. Die Revision hat solche auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist in den beiden Untreuefällen die vertragswidrige Verwendung der Baukostenzuschüsse rechtsbedenkenfrei festgestellt; denn der Angeklagte hatte im Falle ██████ (I 3) die treuhänderische Behandlung des Baukostenzuschusses bis zur Erlangung der Freigabebescheinigung des Wohnungsamts und im Falle ██████ (II 4) seine ausschließliche Verwendung zur Fertigstellung der versprochenen Wohnung ausdrücklich zugesagt. Dass die vertragswidrige Verwendung zweckgebundener Baukostenzuschüsse den Treubruchtatbestand des § 266 StGB erfüllen kann, steht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest (5 StR 952/52 vom 16. April 1953; 3 StR 787/53 vom 21. Januar 1954; 1 StR 565/53 vom 14. April 1954).
Vergebens rügt die Revision des Angeklagten █████████, das Landgericht habe die in den Urteilsgründen festgestellte Tatsache, dass █████████ seit langem kränklich ist und an Magengeschwüren leidet, bei der Strafzumessung nicht gewürdigt. Das Gegenteil ergibt sich schon aus der Erwägung, dass dieser Umstand für den Schuldspruch belanglos gewesen wäre und seine urteilsmäßige Festhaltung daher nur den Sinn einer Strafzumessungserwägung haben kann. Wenn er auch in dem die Strafzumessung erörternden Urteilsabschnitt nicht erneut hervorgehoben wird, so lässt sich daraus dennoch nicht schließen, dass er unberücksichtigt geblieben ist.
Die Untersagung der Gewerbeausübung als Makler ist an sich rechtsirrtumsfrei begründet und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Mit Rücksicht auf den Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist es jedoch angezeigt, dem neuen Richter insoweit freie Hand zu geben.
Die von dem Angeklagten ███ angekündigte Verfahrensbeschwerde ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt worden und daher unbeachtlich.
3. Die Verurteilung des Angeklagten █████████ wegen Betruges in den drei Fällen ████████, ████████ und ████ ██ (II 7 und 8) ist frei von Rechtsirrtum.
Im Falle ████████ hat der Angeklagte █████████ dem Baukostenzuschussvertrag vom 9. Februar 1953 über eine in der baupolizeilichen Zeichnung nicht vorgesehene Wohnung im dritten Obergeschoss des Hauses ███████████████ 196 erklärt, die Fertigstellung des Baues richte sich nach der Witterung der Wintermonate, erfolge aber voraussichtlich im Juli 1953 (§ 4). Hierdurch, nicht bloß durch die Versicherung des Mitangeklagten █████, wie der Aufbau des angefochtenen Urteils eindeutig ergibt, ließ sich ██████ bestimmen, 4000 DM Baukostenzuschuss zu zahlen. Dabei war an dem Bau seit August 1952 wegen fehlenden Baukapitals nicht mehr gearbeitet worden, so dass nur das Erdgeschoss fertig gestellt wurde. Der Zwangsversteigerungsvermerk war schon eingetragen, und der Angeklagte wusste seit Ende August 1952, dass die Finanzierung, an deren Gelingen er selbst nicht mehr glaubte, nach dem Scheitern so vieler Versuche fast aussichtslos war. Mit dem Vorbringen, dass diese Feststellung sich nicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt decke, und mit der Behauptung neuer Tatsachen kann die Revision kein Gehör finden (§ 337 StPO).
Auch ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der sinngemäßen Zusicherung █████████, dass die Fertigstellung nur von der Witterung abhinge, und dem durch die Auszahlung des Zuschusses erwachsenen Schaden bedenkenfrei dargetan.
Die Ausführungen der Revision zum Falle ███ ███ 38, in dem es sich um einen Baukostenzuschussvertrag vom 6. Oktober 1952 über eine niemals fertiggestellte Wohnung im dritten Obergeschoss des Neubaus ██ ███████ 167 handelt, lassen erkennen, dass für den inneren Tatbestand des Betrugs, abgesehen allein von der Absicht, einen Vermögensvorteil zu erlangen, bedingter Vorsatz ausreicht. ████████ hat in dem Vertrag vom 6. Oktober 1952 erklärt, dass die Fertigstellung der Wohnung sich nach dem Auszahlungstermin der beantragten ersten Hypothek richte, voraussichtlich jedoch um die Jahreswende erfolge. Tatsächlich hatte die Weiterführung des Baus schon eingestellt werden müssen, und der Angeklagte glaubte damals selbst nicht mehr an die Beschaffung einer Hypothek, wenn er vielleicht auch noch nicht jede Hoffnung aufgegeben haben mag. Ging somit der Angeklagte selbst von der Wahrscheinlichkeit aus, dass die zum Weiterbau erforderliche Hypothek in absehbarer Zeit nicht zu erlangen sein werde und es demgemäß auch völlig ungewiss war, ob das 3. Obergeschoss überhaupt, geschweige denn innerhalb eines Vierteljahres, würde erstellt werden können, so täuschte er den Wohnungsbewerber bewusst, wenn er die völlig ungewisse und fast aussichtslose Beschaffung der Hypothek und damit die Fertigstellung der Wohnung als in naher Zukunft so gut wie sicher hinstellte. Die entfernte Hoffnung, dass eine Finanzierung trotz allem vielleicht doch noch gelingen könne, räumt den festgestellten bedingten Vorsatz nicht aus, sich vermöge des Vertragsschlusses den ausbedungenen Baukostenzuschuss auch für den gegenteiligen Fall zu verschaffen. Da ███████, wie das Landgericht feststellt, den Baukostenzuschuss nicht gezahlt haben würde, wenn der Angeklagte ihn nicht über die finanzielle Unsicherheit des Objekts getäuscht hätte, und da der Angeklagte, wie gleichfalls festgestellt ist, den durch die Auszahlung des Baukostenzuschusses entstehenden Vermögensschaden des Wohnungsbewerbers „bewusst gebilligt“ hat, so war der Betrugstatbestand mit der Entgegennahme des Zuschusses vollendet.
Dass █████████ späterhin in dem fertiggestellten Teil des Hauses eine andere als die ihm zugesagte Wohnung erhielt, stellt sich somit nur als teilweise Wiedergutmachung des angerichteten Vermögensschadens dar.
In dem im Wesentlichen gleichgelagerten Falle █████ ergibt sich keine abweichende Beurteilung aus dem Umstand, dass hier der Baukostenzuschussvertrag vom 27. November 1952 ausnahmsweise nicht von dem am 13. November 1952 kriminalpolizeilich vernommenen Angeklagten █████████, sondern von seiner als Hauseigentümerin eingetragenen Ehefrau unterzeichnet worden ist. Denn die Ehefrau hat dabei, wie die Strafkammer feststellt, in seinem Einverständnis gehandelt und wurde nur als „Strohmann“ für die Durchführung seiner Pläne benutzt. Der Tatrichter bringt hierdurch sowie durch die weitere Ausführung der vom Angeklagten verfolgten Absichten klar zum Ausdruck, dass nach seiner Überzeugung der Wille zur Tatherrschaft beim Angeklagten lag und die Ehefrau nur als dessen – mitschuldig oder schuldloses – Werkzeug tätig wurde. Damit ist die mittelbare Täterschaft des Angeklagten rechtsirrtumsfrei festgestellt.
Bei der Zumessung der Einzelstrafen für diese drei Betrugsfälle tritt ebenfalls kein Rechtsfehler hervor.
Die Aufhebung der Verurteilungen in einzelnen Fällen nötigt trotz der Annahme zweier Fortsetzungstaten in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss nach der Rechtsprechung des Senats nicht dazu, das Urteil im vollen Umfang aufzuheben, weil der Tatrichter einen Gesamtvorsatz der Beschwerdeführer rechtsirrtumsfreier Begründung verneint hat und ein abweichendes Ergebnis nach der gesamten Sachlage für die neue Verhandlung mit Sicherheit auszuschließen ist.
| Engels | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Dr. Augustin | Seibert |
Zitiert (4)
- BGH · 1 StR 565/53 · 14.04.1954Untreue bei Wohnungsbau-Stiftung: Vermögensfürsorgepflicht bei Mietvorauszahlungen
- BGH · 3 StR 787/53 · 21.01.1954Revision: fehlende Schöffenbeeidigung (§ 51 GVG) hebt Urteil auf; Untreue bei Baukostenzuschuss
- BGH · 5 StR 952/52 · 16.04.1953Untreue bei Baukostenzuschüssen und Begründungspflicht für Berufsverbot
- BGH · 5 StR 226/53 · 24.09.1953Revision: Aufhebung des Freispruchs wegen Konkursvergehens, übrige Revisionen verworfen
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 625/57 · 03.03.1955Prozessuale Tat (§ 264 StPO), Verjährungsunterbrechung und Treuepflicht bei Bauanzahlungen
- BGH · 2 StR 234/55 · 26.02.1955BGH: Aufhebung wegen Feststellungsdefiziten bei Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs
- BGH · 2 StR 445/56 · 01.12.1956Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug