Untreue bei Baukostenzuschüssen und Begründungspflicht für Berufsverbot
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 952/52
- Datum
- 16.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB kann auch gegenüber Personen bestehen, mit denen der Treupflichtige nicht unmittelbar vertraglich verbunden ist.
Als tatsächlicher Bauherr, Geldnehmer und Entscheider über zweckgebundene Baukostenzuschüsse kann ein Bauunternehmer zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Zuschussgeber verpflichtet sein, obwohl die Verträge und Konten auf den Namen eines Dritten lauten.
Nach Vollendung der Tat geleistete Rückzahlungen oder sonstige Schadenswiedergutmachungen beseitigen den eingetretenen Vermögensschaden nicht, sondern sind grundsätzlich lediglich für die Strafzumessung bedeutsam.
Ein Berufsverbot setzt eine tragfähige, auf die Gesamtpersönlichkeit des Täters bezogene Begründung voraus, aus der sich die Gefahr weiterer beruflich bedingter Straftaten ergibt.
Fehlt jede Begründung für die Anordnung eines Berufsverbots, kann das Revisionsgericht die Voraussetzungen der Maßnahme nicht nachprüfen; der Ausspruch ist aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 14. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Bauingenieur Reinhold H████ aus ████, geboren am █████████ 1902 in ███████████ (Schlesien),
2.) die Ehefrau Hildegard ████ geb. K[REDACTED], aus ███ (Pommern), geboren am ███████ 1911 in ███ (Pommern),
wegen Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Reinhold ███ wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 14. Oktober 1952 insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Ausübung des Berufes als Bauunternehmer untersagt ist.
II. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten Reinhold ██████ verworfen.
IV. Die Revision der Angeklagten Hildegard ███ wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
1.) Der Angeklagte Reinhold ███ betrieb ein Bauunternehmen. Im Frühjahr 1950 kaufte er ein unbebautes Doppelgrundstück in ███ und bezahlte zum Kaufpreis von 4.230.— DM auf den Namen seiner Ehefrau, der Angeklagten Hildegard H[REDACTED], und ließ sie auch als Eigentümerin im Grundbuch eintragen. Ferner richtete er unter Anmeldung seiner Ehefrau als Bausparenden auf deren Namen bei der Öffentlichen Bausparkasse ███ ████ mindestens ein Bausparkonto ein.
Im März 1950 verhandelte der ██████████ mit dem Kaufmann B[REDACTED] und der ███████████████████████████ GmbH darüber, dass auf dem Doppelgrundstück Häuser errichtet und für ███ eine Dreizimmerwohnung, für die ███████████████████████████ zwei solche Wohnungen ausgebaut werden sollten. Die Miete sollte bei jeder Wohnung monatlich 65.— DM betragen. ███████ sollte 3.000.— DM, die ███████████████████████████ 5.000.— DM Baukostenzuschuss geben; diese Zuschüsse sollten abgewohnt werden. Die Zuschüsse sollten auf ein Bausparkonto der Angeklagten Hildegard H[REDACTED] bei der Öffentlichen Bausparkasse █████████████ ██ eingezahlt werden, wobei ausdrücklich vereinbart wurde, dass sie für den Neubau ██ ███ █████ verwandt werden sollten. Auf Veranlassung des Angeklagten Reinhold ███ wurden schriftliche Verträge zwischen ███ und der ███ einerseits sowie der Angeklagten Hildegard H[REDACTED] andererseits abgeschlossen, in denen die erwähnten Vereinbarungen enthalten waren.
Die Wohnungen sollten nach dem Vertrag im Juni 1950 bezugsfertig sein. Sämtliche Beteiligten betrachteteten den Angeklagten Reinhold █████ als den eigentlichen Bauherrn, Geldnehmer und Vermieter der zu erstellenden Wohnungen.
In der Folgezeit ließ sich der Angeklagte Reinhold H[REDACTED] von seiner Ehefrau allmählich die auf ihr Konto eingezahlten Baugelder von 3.000.— DM und 5.000.— DM aushändigen und verausgabte sie restlos für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke. Nachdem die Geschädigten dieses Geschäftsgebaren aufgedeckt und Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatten, zahlte der Angeklagte an die ███████ 1.500.— DM und an ███████ 1.390.— DM, außerdem brachte er dem ██████ bei Ausbau einer Wohnung weitere 1.500.— DM gut.
Die Strafkammer hat nicht feststellen können, dass die Angeklagte Hildegard H[REDACTED] bei Herausgabe der Gelder von 3.000.— DM und 5.000.— DM bereits davon Kenntnis hatte, dass ihr Mann diese Beträge zweckwidrig verwenden würde.
2.) Später ließ sich der Angeklagte Reinhold H[REDACTED] von insgesamt sieben Personen Baukostenzuschüsse zum Ausbau der Grundstücke H[REDACTED]-Straße [REDACTED] und ███ Straße [REDACTED] geben. Diese Grundstücke gehörten weder ihm noch seiner Ehefrau. Sie standen zum Verkauf. Keiner der beiden Angeklagten hatte aber ein festes Vertragsangebot von Eigentümern erhalten. Die Angeklagten wussten auch, dass sie nicht in der Lage waren, die Grundstücke zu kaufen.
Von den Baukostenzuschüssen von insgesamt 10.200.— DM, die der Angeklagte Reinhold █████ zum Zwecke des Ausbaus der erwähnten beiden ████████████ erhalten hat, hat er später einen Teil an die Geschädigten zurückgegeben.
Bei den Verhandlungen mit diesen sieben Geschädigten über die Hergabe der Baukostenzuschüsse hat die Angeklagte Hildegard ███ ihren Ehemann teilweise vertreten; sie hat sämtliche von ihrem Mann entworfenen Verträge unterzeichnet und die Baukostenzuschüsse entgegengenommen, die meistens durch Einzahlung auf ihr Bausparkonto, gelegentlich aber auch an sie persönlich geleistet wurden. Zu dieser Zeit war die Angeklagte Hildegard H[REDACTED] von ihrem Mann bereits darüber unterrichtet, dass er die Gelder nicht für die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwenden wollte.
3.) Am 8. September 1950 wurde über das Vermögen des Angeklagten Reinhold ██████ das Konkursverfahren eröffnet. Nach dessen Eröffnung trat er von einer ihm zustehenden Forderung an den Dachdeckermeister Friedrich ██ zur Begleichung einer fälligen Rechnung für Dachdeckerarbeiten über 284,73 DM ab und an die Firma ███████ zur Begleichung einer Rechnung von 21.12.1949 über 645.— DM. Beide Abtretungen wurden auf die Zeit vor Konkurseröffnung zurückdatiert.
Die Strafkammer hat den Angeklagten Reinhold ███ wegen Untreue in zwei Fällen, wegen eines fortgesetzten Betruges und wegen Gläubigerbegünstigung gemäß § 241 KO zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 1.000.— DM und 1.500.— DM, hilfsweise Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie ihm die Ausübung des Berufes als Bauunternehmer auf die Dauer von drei Jahren untersagt. Die Angeklagte Hildegard ██████ hat das Landgericht wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 300.— DM verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt.
II. Die Revision des Angeklagten Reinhold H[REDACTED] ist im Wesentlichen unbegründet.
1.) Soweit die Revision geltend macht, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, richtet sie sich in unzulässiger Weise gegen den festgestellten Sachverhalt.
2.) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, die Strafkammer habe ihre Feststellungen im Einzelnen nicht ausreichend begründet. Nach § 267 StPO braucht das Urteil nur diejenigen Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale des angewandten Strafgesetzes gefunden werden. Das ist geschehen.
3.) Es trifft auch nicht zu, dass das Urteil widersprechende Feststellungen enthält. Wenn das Urteil über die Verwendung der von ███ und der ███████████████████████████ hingegebenen Gelder ausführt, der Angeklagte habe, ohne dass im Einzelnen aufgeklärt werden könne, aus welchem Grunde dies geschehen sei, diese Gelder im Wesentlichen seinem früheren Angestellten Y[REDACTED] für dessen Bau zur Verfügung gestellt, so widerspricht das nicht der späteren Feststellung, der Angeklagte habe jedenfalls auch erhebliche finanzielle Vorteile dabei erstrebt und gehabt.
4.) Unzutreffend ist auch die Ansicht der Revision, in den Betrugs- und Untreuefällen sei insoweit kein Schaden entstanden, als der Angeklagte später Beträge an die Geschädigten gezahlt oder sie sonst entschädigt habe. Das geschah nach den Feststellungen des Urteils erst, nachdem die strafbaren Handlungen begangen waren und der Erfolg eingetreten war. Die Zahlungen bedeuten also nur die Wiedergutmachung des Schadens, sie können daher nur beim Strafmaß Berücksichtigung finden.
5.) Auf die erhobene allgemeine Sachrüge ist das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft worden.
a) Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges und wegen Konkursvergehens bestehen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen keine Bedenken.
b) Zweifelhaft konnte nur sein, ob der Angeklagte zu Recht wegen Untreue verurteilt ist. Bedenken in dieser Beziehung könnten nur daraus hergeleitet werden, dass die schriftlichen Verträge mit ██████ und der ███████ von der Angeklagten Hildegard H[REDACTED] abgeschlossen und die Baukostenzuschüsse auf deren Konto eingezahlt worden sind. Soweit aus den Urteilsfeststellungen ersichtlich, war der Angeklagte Reinhold ██ nicht verfügungsberechtigt über diese Konten; er lebte mit der Angeklagten Hildegard ███ ██ in Gütertrennung.
Trotzdem hat die Strafkammer zu Recht angenommen, dass sich der Angeklagte Reinhold █████ der Untreue in diesen beiden Fällen schuldig gemacht hat. Da nach den Feststellungen sämtliche Beteiligten, obwohl sie nach außen die Verträge mit der Angeklagten Hildegard ███ abschlossen, den Angeklagten Reinhold ████ nach seinem ganzen Auftreten als den eigentlichen Bauherrn, Geldnehmer und Vermieter der zu erstellenden Wohnungen ansahen, übertrugen sie mindestens auch ihm die Pflicht, ihre Interessen in Bezug auf die eingezahlten Baukostenzuschüsse wahrzunehmen. Der Angeklagte Reinhold █████ war Bauunternehmer; es ergibt sich deshalb aus dem Urteilszusammenhang, dass die Beteiligten aus seinen Vorhaben entnahmen, er und nicht seine Ehefrau werde über die Verwendung der Gelder im Einzelnen bestimmen, auch wenn er über sie nicht unmittelbar, sondern nur nach Zustimmung seiner Ehefrau verfügen konnte, und dass sich auch der Angeklagte hierüber im Klaren war. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat mehrfach ausgesprochen, es sei für die Anwendung des § 266 StGB nicht erforderlich, dass der Treuverpflichtete in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zu demjenigen steht, dessen Vermögensinteressen er wahrzunehmen hat (vgl. BGHSt 2, 324). Das Reichsgericht hatte sogar schon für die frühere Fassung des § 266 StGB die Möglichkeit anerkannt, dass derjenige, der als Bevollmächtigter eines anderen einen Auftrag zur Besorgung fremder Vermögensgeschäfte übernimmt, Untreue begehen kann (vgl. RGSt 62, 15, 187; 61, 1 und 174). Umso mehr muss das für den neuen Untreuetatbestand gelten.
6.) Durchgreifende Bedenken bestehen gegen das Urteil nur insoweit, als dem Angeklagten Reinhold █████ die Ausübung des Berufs als Bauunternehmer auf die Dauer von drei Jahren untersagt ist. Für diese Maßnahme enthält das Urteil keinerlei Begründung. Das ist nicht nur ein verfahrensrechtlicher Fehler, der als solcher hätte gerügt werden müssen, sondern verstößt auch gegen das sachliche Strafrecht. Denn das Revisionsgericht ist mangels jeglicher Begründung nicht in der Lage nachzuprüfen, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des § 42 l StGB bejaht hat. Deshalb muss das Urteil insoweit aufgehoben werden.
Die Verhängung des Berufsverbots ist eine sehr einschneidende Maßnahme. Sie bedarf deshalb sorgfältiger Begründung, insbesondere wenn es sich um einen bisher unbescholtenen Angeklagten handelt. Wesentlich ist, ob nach der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten die Wahrscheinlichkeit besteht, er werde sich auch durch die Verbüßung der Strafe nicht von weiteren Straftaten unter Ausnutzung des Berufes, dessen Ausübung ihm untersagt werden soll, abhalten lassen (vgl. RGSt 74, 54 u. BGH 3 StR 358/52).
III. Die Revision der Angeklagten Hildegard H[REDACTED] ist offensichtlich unbegründet. Sie richtet sich nur in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Geier | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmidt |