Treffer
BGH Urteil

BGH: Berufsverbot nach § 42l StGB bei Hehlerei erfordert konkrete Erforderlichkeitsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 358/52
Datum
29.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte wurden wegen (gewerbs- und gewohnheitsmäßiger) Hehlerei im Zusammenhang mit dem Handel unedler Metalle verurteilt und legten Revision ein. Der BGH verwarf die Revision des Ehemanns vollständig. Bei der Ehefrau hob er allein das fünfjährige Berufsverbot im Rohprodukten-, Schrott- und Metallhandel auf, weil dessen Notwendigkeit und Umfang nicht ausreichend begründet waren. Im Übrigen blieb der Schuldspruch bestehen; die Sache wurde zum Berufsverbot zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft bei Hehlerei setzt kein Erteilen konkreter Anweisungen zum Ankauf voraus; ausreichend ist bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei gemeinsamem Geschäftsbetrieb und Mitverfügungsgewalt über die angekauften Gegenstände.

2

Das Merkmal des Ansichbringens bei Hehlerei ist erfüllt, wenn der Beteiligte aufgrund gemeinsamer Geschäftsführung Mitverfügungsgewalt über die Hehlerware erlangt, etwa durch gemeinsame Lagerung ohne Trennung und spätere Weiterveräußerung.

3

Die Strafbarkeit nach den Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen (insbesondere Ankaufsverbote und Buchungspflichten) hängt nicht davon ab, dass der Täter über eine behördliche Erlaubnis zum Metallhandel verfügt; andernfalls würde der Normzweck unterlaufen.

4

Ein Berufsverbot nach § 42l StGB bedarf einer auf die Person und die zukünftige Gefahrenlage bezogenen Begründung; maßgeblich ist dabei die Prognose für den Zeitpunkt nach Strafverbüßung.

5

Ein Berufsverbot darf in Umfang und Dauer nicht weitergehen als zur Gefahrenabwehr erforderlich; es ist zu prüfen, ob ein beschränktes Verbot (z.B. bezogen auf bestimmte Metalle) ausreicht.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 16. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1) den Schrotthändler August ███, geboren am █, aus ██,

2) die Hausfrau Helene ████████, geboren am ███████, aus █████████,

wegen Hehlerei u. a.

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten August ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16. Januar 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 16. Januar 1952 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.

Auf die Revision der Angeklagten Helene ███ wird das genannte Urteil, soweit ihr jegliche Tätigkeit im Rohprodukten-, Schrott- und Metallhandel auf die Dauer von fünf Jahren untersagt ist, aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Der Angeklagte August ███ ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei im Rückfall in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 1, 5, 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Auf diese Strafe wurden sieben Monate der erlittenen Untersuchungshaft, außerdem die in 6 Cs 92/51 und 6 Cs 160/51 des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr durch Strafbefehle ausgesprochenen und verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen von 20 und 10 Tagen Gefängnis angerechnet. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt; außerdem wurde Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und jegliche Tätigkeit im Rohprodukten-, Schrott- und Metallhandel auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Die Angeklagte Helene ████████ ist wegen gewohnheitsmäßiger Hehlerei und wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 1, 5, 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Untersuchungshaft und die nach den genannten Strafbefehlen des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr ausgesprochenen und verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen von fünf und vierzehn Tagen Gefängnis wurden angerechnet. Polizeiaufsicht wurde ebenfalls für zulässig erklärt, die Berufsausübung in gleichem Umfange und auf dieselbe Dauer untersagt.

Beide Angeklagte haben das Urteil mit der Revision angefochten; sie rügen Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision der Angeklagten Helene ███ ist nicht ausgeführt.

2.) Der Angeklagte August ███ hatte im September 1948 die behördliche Erlaubnis für einen Rohproduktenhandel erhalten. Im September 1950 beantragte er für sich und seine Ehefrau auch die Erlaubnis zum Handel mit unedlen Metallen, die jedoch nicht erteilt wurde. Gleichwohl kauften die Angeklagten in großem Umfange unedle Metalle an und veräußerten sie mit Gewinn weiter. Dabei kümmerte sich der Angeklagte August ██ nur wenig um das sogenannte Platzgeschäft, sondern überließ diesen Zweig im wesentlichen seiner Ehefrau. Diese kaufte daher die Metalle im allgemeinen selbständig an und bezahlte auch die Verkäufer. Der Angeklagte August ██████ betrieb demgegenüber das sogenannte Außengeschäft, wobei die Metalle nicht über das Lager liefen, sondern unmittelbar an den Großhändler weiterveräußert wurden. Durch diese Arbeitsteilung wollte der Angeklagte August ███ nach Möglichkeit vermeiden, als rückfälliger Hehler mit Sachen aus strafbarem Vorerwerb in Berührung zu kommen, da er aus Erfahrung weiß, dass im Platzgeschäft die Gefahr des Angebots von Waren strafbarer Herkunft besonders groß ist. Allerdings nahm er im Einverständnis mit seiner Ehefrau die Weiterveräußerung der von dieser angekauften Metalle selbst vor. Die Erlöse aus den Geschäften flossen in eine gemeinsame Kasse. Hauptabnehmer waren zwei Großhändler, an die die Eheleute ███ im Laufe von sieben Monaten für fast 30.000 DM Metalle verkauften. Getrennte Bücher für die Ankäufe der Eheleute wurden nicht geführt.

Zur Revision des Angeklagten August ███:

1.) Die Revision beanstandet in erster Linie die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten. Die Strafkammer habe allgemein festgestellt, dass sich der Angeklagte mit Vorbedacht auf das Außengeschäft beschränkt und das Platzgeschäft seiner Ehefrau überlassen habe. Hiermit stünden die späteren Feststellungen zu den Einzelfällen in Widerspruch. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die beabsichtigte Arbeitsteilung nicht streng durchgeführt wurde und dass sich der Angeklagte nicht völlig aus dem Platzgeschäft herausgehalten hat. Der Angeklagte war bei allen Ankäufen, die ihm im einzelnen zur Last gelegt werden, zum mindesten zugegen und hat sie in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs gebilligt. Die Meinung der Revision, der Angeklagte könne nur dann als Täter der Hehlerei bestraft werden, wenn er seiner Ehefrau entweder eine allgemeine Weisung oder Weisungen im Einzelfalle zum Ankauf gestohlener Sachen gegeben habe, andernfalls sei das Merkmal des Ansichbringens nicht erfüllt, ist rechtsirrig. Die Strafkammer hat klar ausgesprochen, sie sei nach den Gesamtumständen überzeugt, dass die angeklagten Eheleute in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt hätten, zur Erreichung des gemeinsam erstrebten Erfolges, sich durch den Ankauf gestohlener Metalle eine bessere Lebensstellung zu schaffen. Der Angeklagte habe auch, weil die Metalle auf seinen Hof geschafft und dort ohne Trennung gelagert worden seien, ein Mitverfügungsrecht erhalten. Damit ist bereits der Tatbestand der Hehlerei für alle Einzelfälle einwandfrei dargetan. Es bedurfte keiner Feststellung mehr, ob und welche Weisungen der Angeklagte im einzelnen oder allgemein erteilt hatte. Die Kenntnis des Angeklagten von dem strafbaren Vorerwerb, die in allen Einzelfällen festgestellt ist, reicht aus, um die Verurteilung wegen Hehlerei zu rechtfertigen. Denn zur äußeren Tatseite kommt es angesichts des Einverständnisses mit der Ehefrau nicht mehr darauf an, welche Tätigkeit der Angeklagte bei den Ankäufen selbst entfaltet hat. Deshalb kann auch unerörtert bleiben, was die Revision zu den Einzelfällen vorträgt. Soweit sie die Kenntnis des Angeklagten von dem strafbaren Vorerwerb in Abrede stellen will, enthalten ihre Ausführungen nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Das Merkmal des Ansichbringens ist entgegen der Ansicht der Revision deshalb gegeben, weil die Arbeitsteilung nicht streng durchgeführt wurde und kein selbständiges Geschäft der Ehefrau hinsichtlich der Ankäufe am Lager zur Folge hatte. Es handelte sich trotz der teilweisen Arbeitsteilung um ein einheitliches Geschäft beider Eheleute, weil alle Einnahmen in eine gemeinsame Kasse geflossen sind. Dass der Angeklagte zum mindesten die Mitverfügungsgewalt über die angekauften Sachen erhielt, ist einwandfrei dadurch belegt, dass er sie ohne Trennung auf sein Lager nahm und selbst weiterveräußerte.

2.) Auch im übrigen lässt die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei im Rückfall keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Rückfallvoraussetzungen nach den §§ 261 Abs. 2, 245 StGB sind dargetan. Die Ausführungen der Revision zur Gewerbs- und Gewohnheitsmäßigkeit sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Beide strafschärfenden Merkmale des § 260 StGB sind ausreichend belegt. Die Würdigung der Strafkammer zu § 20a Abs. 1 StGB, dessen formliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist erschöpfend und entspricht in allem den Anforderungen, die an die Anwendung dieser Bestimmung zu stellen sind. Zu Unrecht meint die Revision, dass die straffreie Führung des Angeklagten von 1925 bis 1943 seiner Kennzeichnung als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers entgegenstehe. Die Strafkammer hat diesen Umstand in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen. Es ist kein Rechtsfehler, dass sie zu dem Ergebnis kommt, die straffreie Führung in der genannten Zeit sei kein entscheidendes Beweisanzeichen gegen den verbrecherischen Hang des Angeklagten, weil der Umfang der hehlerischen Betätigung seit 1943 und die Wirkungslosigkeit empfindlicher und mehrjähriger Strafen in Verbindung mit der erheblichen Frühkriminalität diesen Hang des Angeklagten beweise, dessen Hemmungslosigkeit auch das vorliegende Verfahren gezeigt habe und der auch im Alter nicht geneigt sei, seinen Lebensunterhalt ehrlich zu verdienen.

3.) Die Revision wendet sich schließlich gegen die Verurteilung nach den §§ 5 und 6 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen. Lediglich die Anwendung des § 1 sei nicht zu beanstanden, da der Angeklagte ohne behördliche Erlaubnis Handel mit unedlen Metallen betrieben habe. Wenn aber diese Erlaubnis nicht vorliege, dann scheide eine Bestrafung nach den übrigen Bestimmungen des Gesetzes aus. Diese Auffassung ist rechtsirrig.

Dass sich zunächst das Verbot des § 5 gegen jedermann richtet, also nicht nur gegen den, der ein Gewerbe im Sinne des § 1 betreibt, war stets anerkannt (vgl. OLG Hamm DRZ 1928 Nr. 246). Nach dem Urteil des 3. Strafsenats vom 13. März 1952 (3 StR 59/52) kann sich sogar der Gewerbegehilfe durch Ankäufe für seinen Geschäftsherrn nach § 5 strafbar machen. Eine Bestimmung, die nur dem Betriebsinhaber mit behördlicher Erlaubnis Strafe androhen würde, müsste ihren Zweck verfehlen.

In einem der Fälle, in denen Metall von Jugendlichen angekauft wurde, handelte es sich um fabrikneue Ware. Ob ein solcher Ankauf unter § 5 fällt, ist nach dem Wortlaut zweifelhaft, da die Bestimmung (im Gegensatz zu § 18) von Gegenständen der in § 1 bezeichneten Art spricht. Die Frage bedarf jedoch hier keiner Entscheidung. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in mindestens einem Falle beteiligt, in dem Altmetall von Jugendlichen angekauft wurde. Der Schuldspruch wird daher durch die etwaige unrichtige Anwendung des § 5 auf den Ankauf der fabrikneuen Ware nicht berührt; ein Einfluss auf den Strafausspruch ist ausgeschlossen.

Ebensowenig ist die Anwendung des § 6 auf den festgestellten Sachverhalt zu beanstanden. Auch die Buchungspflicht trifft nicht nur den Gewerbetreibenden, der die Erlaubnis zum Handel mit Altmetallen hat. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits in der Entscheidung BGHSt 1, 47, wenn auch ohne ausdrückliche Begründung, anerkannt.

§ 6 will eine Handhabe schaffen, um im Interesse der Verhütung und vor allem der Aufspürung strafbarer Handlungen Herkunft und Verbleib des im Handel umlaufenden Altmetalls verfolgen und dieses notigenfalls festhalten zu können (vgl. RGSt 61, 183). Dieser Zweck würde, worauf die Strafkammer mit Recht hinweist, nur höchst unvollkommen erreicht, wenn die Buchungspflicht entfiele, weil der Händler keine behördliche Erlaubnis hat.

Nach allem besteht der Schuldspruch zu Recht.

4.) Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Urteil enthält zwar keine genauen Feststellungen über den Inhalt der Strafbefehle 6 Cs 92/51 und 6 Cs 160/51. Es wird lediglich bemerkt, dass sie wegen Vergehens nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen ergangen seien, diese Vergehen mit der jetzt abgeurteilten Straftat strafbare Handlung bildeten und dass der Angeklagte die ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen von 20 und 10 Tagen Gefängnis verbüßt habe. Dem Revisionsgericht ist damit die Nachprüfung richtiger Rechtsanwendung verwehrt. Zugunsten der Revision kann sich dies aber nicht auswirken. Handelt es sich um dieselbe Tat, so hinderte die Rechtskraft der Strafbefehle nicht, sie nochmals unter einem rechtlichen Gesichtspunkt zu verfolgen, der in den Strafbefehlen nicht berücksichtigt ist und eine erhöhte Strafbarkeit begründet (BGH NJW 1951, 894 und Urt. v. 10. Juni 1952 – 1 StR 827/51). Andernfalls ist der Angeklagte durch die Anrechnung jedenfalls nicht beschwert.

Die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bedurfte angesichts des festgestellten Sachverhalts keiner näheren Begründung. Die Ausführungen über die Notwendigkeit des Berufsverbots sind zwar äußerst knapp, wegen der Gesamtumstände des Falles aber ausreichend. Denn die ausführlichen Erörterungen zu § 20a StGB belegen die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte sich auch nach Strafverbüßung, wenn ihm durch Ausübung des Rohproduktenhandels günstige Gelegenheit hierzu gegeben ist, hehlerisch betätigen wird. Das Landgericht hat sogar erwogen, die Sicherungsverwahrung anzuordnen und hat von dieser Maßnahme nur deshalb abgesehen, weil zu erwarten sei, dass Polizeiaufsicht und Untersagung der Berufsausübung einen ausreichenden Schutz gegenüber dem alternden Angeklagten bieten werden.

Zur Revision der Angeklagten Helene ███:

Die Revision erhebt die allgemeine Sachbeschwerde, ohne sie weiter auszuführen. Die Nachprüfung ergibt einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nur zum Ausspruch des Berufsverbots.

1.) Die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei und wegen gewohnheitsmäßiger Hehlerei in einem weiteren selbständigen Falle besteht zu Recht. Die Merkmale des § 259 StGB sind in allen Fällen einwandfrei dargetan. Nach den Feststellungen haben die Eheleute das strafbare Geschäft mit unedlen Metallen gemeinsam und für gemeinsame Rechnung betrieben. Dass nur der Ehemann eine behördliche Erlaubnis für den Rohproduktenhandel hatte und dieses Geschäft nur unter seinem Namen geführt wurde, steht der Verurteilung der Angeklagten als Mittäterin nicht entgegen. Denn die Erlaubnis zum Handeln mit unedlen Metallen war für beide Eheleute beantragt. Daraus ergibt sich klar der Wille der Ehefrau, dieses Geschäft gemeinsam und gleichberechtigt mit dem Ehemann zu betreiben. Aber selbst wenn sie nur als Gewerbegehilfin im Betrieb ihres Ehemannes anzusehen wäre, ist sie Mittäterin, weil sie schon wegen der vereinbarten Arbeitsteilung die gestohlenen Metalle ohne Anweisung des Ehemannes für den Einzelfall angekauft hat (vgl. BGHSt 2, 262 und 2, 355).

Auch die beiden strafschärfenden Merkmale nach § 260 StGB (Gewerbs- und Gewohnheitsmäßigkeit) sind ausreichend belegt.

Wegen der Vergehen nach den §§ 1, 5 und 6 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen ist auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten August ███ zu verweisen. Da die Eheleute das Geschäft gleichberechtigt und für gemeinsame Rechnung betrieben haben, trifft die Ehefrau auch ohne Einschränkung die gleiche strafrechtliche Verantwortung.

2.) Nach den Urteilsgründen wurden der Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Der Urteilssatz enthält diesen Ausspruch nicht. Er ist maßgebend. Eine Änderung zum Nachteil der Angeklagten ist nicht möglich.

Wegen der Berücksichtigung der Strafbefehle und der Zulässigkeit der Polizeiaufsicht kann ebenfalls auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten August ███ verwiesen werden.

Dagegen ist das Berufsverbot nicht ausreichend begründet. Die Umstände liegen wesentlich anders als beim Angeklagten August ███. Die Angeklagte ist nur unerheblich vorbestraft. Eine längere Freiheitsstrafe hat sie noch nicht verbüßt. Deshalb musste geprüft und erörtert werden, ob nicht die Verbüßung einer erstmals längeren Freiheitsstrafe geeignet ist, die Angeklagte von weiteren Straftaten abzuhalten. Denn für die Entscheidung nach § 42l StGB kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Aburteilung, sondern auf den der Strafverbüßung an. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer hiervon ausgegangen ist. Außerdem hätte geprüft werden müssen, ob das Berufsverbot in dem Umfange und für die Zeitdauer notwendig ist, wie dies in dem angefochtenen Urteil festgelegt ist. Die Maßnahme darf nicht weitergehen, als ihr Zweck dies erfordert. Unter Umständen genügt daher das Verbot des Handels mit Buntmetallen, es sei denn, dass die Strafkammer zu dem Ergebnis kommt, schon jeder Rohproduktenhandel sei für die Angeklagte nach ihrer Persönlichkeit eine Gelegenheit, Gefahr und Versuchung, wiederum gestohlene Buntmetalle anzukaufen, und diese Gefahr könne nur durch ein umfassendes Verbot vermieden werden.

Dr. MoerickeWernerBaldus
Dr. SauerDr. Ludwig

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