Betrug durch Kreditvermittlung: Berufsverbot (§ 42l StGB) ohne Begründung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 756/52
- Datum
- 02.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungs- und Belehrungspflichten gegenüber Zeugen begründen nur dann einen Revisionsgrund, wenn der Angeklagte durch die Unterlassung beschwert ist.
Eine Feststellung verstößt nicht gegen den Inbegriff der Hauptverhandlung, wenn der Inhalt einer Urkunde in der Hauptverhandlung auch ohne Verlesung zulässig zur Kenntnis gelangt (etwa durch Vorhalt und Bestätigung).
Eine als Meinungsäußerung erscheinende Aussage kann im Sinne des § 263 StGB zur Tatsachenbehauptung werden, wenn sie sich auf konkrete, dem Beweis zugängliche Umstände über bestehende Geschäftsbeziehungen und Erfolgsaussichten bezieht.
Ein Berufsverbot nach § 42l StGB bedarf einer nachvollziehbaren Begründung, aus der sich insbesondere die Erforderlichkeit zur Abwehr zukünftiger gleichartiger Gefahren ergibt; dies gilt erst recht bei Anordnung der Höchstdauer.
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit des Berufsverbots ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird; es ist zu prüfen, ob die Freiheitsstrafe als solche die Gefahrenabwehr bereits gewährleistet.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 20. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm Sch. ███ aus ████████████, geboren am ████ in ███, wegen Betrugs im Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hieronymus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 20. Februar 1952, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über das Berufsverbot aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte gab im Jahre 1949 ein Anzeigenblatt unter dem Namen „Der Kapitalmarkt“ heraus. Es handelte sich dabei um eine Zeitschrift, in der gegen Bezahlung einer nach der Größe der Anzeige berechneten Gebühr Kapitalgesuche und -angebote erschienen. Ende Oktober 1949 stellte er das Unternehmen um. Er wandte sich von da ab selbst sowie mit Hilfe von etwa 30 Vertretern durch Zeitungsanzeigen an Kapitalsuchende und wies sie auf die Möglichkeit hin, Geld zu erhalten. Denen, die sich meldeten, wurde ein Antragsvordruck vorgelegt, in dem sie ihre Wünsche mitteilten und den Angeklagten beauftragten, das Kapitalgesuch dem „Finanzinteressentenkreis der Firma Wilhelm Sch.“ zu unterbreiten. Sie verpflichteten sich, dafür Gebühren zu entrichten, die nach der Höhe des verlangten Darlehens gestaffelt waren und mindestens 15 DM zuzüglich einer „Wertzeichengebühr“ von 2 DM betrugen. Der Angeklagte ließ dann wöchentlich „Kapitalgesuchslisten“ in jeweils 800 bis 1.000 Stück herstellen, in die er die Gesuche aufnahm. Sodann versandte er die Listen unentgeltlich an Banken, Makler, Finanzierungsunternehmen und auch an private Personen. Einige davon kannte er, die Anschriften der meisten entnahm er aus Adressbüchern und Tageszeitungen. In geringem Umfang hatte die Tätigkeit des Angeklagten Erfolg. Die tatsächlich bestehenden Möglichkeiten, Kapital zu beschaffen, standen aber, wie der Angeklagte wusste, in keinem Verhältnis zu der Menge der Gesuche und zu der Höhe der benötigten Beträge.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, sich beruflich mit der Vermittlung von Krediten und mit der Zuführung von Geldsuchenden zu etwaigen Geldgebern und Geldvermittlern zu befassen. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die jedoch nur zum Strafausspruch und auch insoweit nur teilweise Erfolg haben kann.
Die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.
1.) Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift sind die Zeugen ███ und ████████ nicht über ein ihnen nach § 55 Abs. 1 StPO etwa zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Belehrung erforderlich war, denn der Angeklagte ist durch die Unterlassung in keinem Falle beschwert (BGHSt 1, 39).
2.) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte seinen Vertretern häufig schriftliche Anweisungen gegeben, sie sollten die Geldsuchenden darauf aufmerksam machen, dass eine „direkte Bearbeitung der Geldgeber“ durch die Firma ██████ stattfinde; der Ausdruck „Anzeige“ sollte möglichst vermieden werden.
Die Revision macht geltend, dass das Schreiben, in dem sich diese Mitteilung befunden hat, nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, denn es sei nicht verlesen worden; darin liege eine Verletzung des § 251 StPO.
Die Rüge greift nicht durch. Ein Verstoß gegen § 251 liegt nicht vor. Tatsächlich soll die Rüge eine Verletzung des § 261 StPO zum Inhalt haben; der Beschwerdeführer will offenbar behaupten, dass das Gericht seine Überzeugung aus Umständen geschöpft habe, die nicht in der Hauptverhandlung erörtert worden seien.
Die Revision übersieht dabei, dass der Inhalt jener Urkunde auch auf andere Weise als durch Verlesung zur Kenntnis des Gerichts in der Hauptverhandlung gelangen konnte, nämlich durch Vorhalt und entsprechende Bestätigung seitens des Angeklagten oder eines Zeugen. Dass die Urkunde in der Hauptverhandlung Gegenstand der Erörterung gewesen ist, geht aus dem eigenen Vortrag der Revision hervor. Deshalb ist nicht erwiesen, dass das Gericht seine Feststellung auf ein Beweismittel gestützt hat, das nicht in gesetzmäßiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist.
Die Behauptung der Revision, dass das Schreiben überhaupt nicht von dem Angeklagten stamme, sondern von dem Zeugen Do., wendet sich gegen die anderslautenden Feststellungen der Strafkammer und ist daher unbeachtlich. Die Rüge einer Verletzung der dem Gericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Ein Antrag auf Anhörung des Zeugen Do. zu dieser Frage ist von dem Angeklagten, entgegen dem Vortrag der Revision, nicht gestellt worden, wie die insoweit allein maßgebende Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) ergibt.
Aber selbst dann, wenn der Inhalt des Schreibens in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise verwertet worden wäre, würde das Urteil auf dem Verstoß nicht beruhen. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte nicht nur einmal, sondern „häufiger“ derartige Anweisungen gegeben hat. Abgesehen hiervon findet die Feststellung ihre entscheidende Grundlage in den Angaben des Auftragsschreibens, das den Geldsuchenden zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, jedoch in einer Anweisung an die Vertreter des Angeklagten.
Auch die Sachrüge ist im Wesentlichen unbegründet.
1.) Zum Schuldspruch ist ihr der Erfolg zu versagen.
Die Strafkammer sieht die Vorspiegelung von Tatsachen darin, dass der Angeklagte in den Auftragsschreiben von seinem „Finanzinteressentenkreis“ gesprochen hat; er habe damit zum Ausdruck gebracht, dass hinter ihm ein so großer Kreis von Geldgebern stehe, dass hinreichende Erfolgsaussichten bestünden.
Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch der Begriff der Tatsache im Sinne des § 263 StGB ist nicht verkannt.
Die den Geldsuchenden gegenüber aufgestellte Behauptung des Angeklagten, dass der Kreis, mit dem er in ständiger Geschäftsverbindung stand und den er danach „hinter sich hatte“, groß und die Erfolgsaussicht daher hinreichend gewesen sei, enthält in gewissem Umfang allerdings nur eine Meinungsäußerung. Diese konnte aber zur Tatsachenbehauptung werden, wenn sie in Beziehung zu bestimmten Vorgängen in der Außenwelt gesetzt wurde, die dem Beweise zugänglich waren.
Der Angeklagte nahm Kreditgesuche in bedeutendem Umfang entgegen. Das Landgericht stellt zwar weder die Gesamtzahl der Kunden des Angeklagten noch die Höhe der angeforderten Beträge fest. Die Bezugnahme auf die bei den Akten befindlichen Unterlagen ist nicht zulässig und für das Revisionsgericht unbeachtlich (RGSt 62, 216). Aus den Urteilsgründen ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit, dass sehr erhebliche Summen in Betracht kamen. So wurde zeitweise wöchentlich mehr als eine Million DM an Kreditgesuchlisten angefordert.
Wenn der Angeklagte bei dieser Sachlage zusicherte, er habe so bedeutende Geldgeber an der Hand, dass hinreichende Erfolgsaussichten bestünden, so lag darin die Behauptung, dass seine Beziehungen ausreichten, um einem erheblichen Teil aller Gesuchsteller zu den Darlehen zu verhelfen.
Diese Behauptung war unwahr. Der Angeklagte wandte sich im Wesentlichen an Makler und Vermittler, die ihrerseits erst Verbindung mit Geldgebern herstellen sollten. Dem größten Teil der Empfänger der Kapitalgesuchslisten war daran nichts gelegen; sie waren überdies außerstande, erhebliche Beträge zur Verfügung zu stellen.
Der Angeklagte hatte also keineswegs wirkliche Geldgeber in dem Umfang „hinter sich“, wie er es vorgab. Es ist zwar richtig, dass das Urteil Fälle erwähnt, in denen die Tätigkeit des Angeklagten zum Erfolg geführt hat. Sie fielen aber im Verhältnis zu der Nachfrage nicht ins Gewicht. Dem steht auch nicht die an anderer Stelle des Urteils geäußerte Ansicht entgegen, es spreche einiges dafür, dass „in nicht unerheblichem Umfang Erfolge erzielt worden sind“. Damit wird ersichtlich nur zum Ausdruck gebracht, dass die Tätigkeit des Angeklagten zu mehr als Einzelerfolgen geführt hat. Es soll aber, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben, nicht in Zweifel gezogen werden, dass diese erfolgreichen Geschäfte im Verhältnis zur Gesamtzahl der Gesuche gering waren. Das geht schon daraus hervor, dass die Strafkammer in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen █████████ erwähnt, der den Erfolg des Angeklagten auf etwa 3 % schätzt.
Soweit die Revision einen abweichenden Sachverhalt behauptet, kann sie damit in diesem Rechtszug nichts ausrichten (§ 337 StPO). Die Strafkammer hat auch mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen festgestellt, dass sich der Angeklagte aller dargelegten Umstände und damit der Unwahrheit der von ihm aufgestellten Behauptungen bewusst war. Der Beschwerdeführer hat auf Grund seiner besonderen Kenntnisse des Kapitalmarktes und seiner großen Erfahrung im Bankwesen und Kapitalvermittlungsgeschäft das Wissen gehabt, das sich das Gericht erst durch die Vernehmung der Sachverständigen verschaffen musste. Darin liegt kein Widerspruch. Auch insoweit richten sich die Angriffe der Revision lediglich gegen die Feststellungen des Landgerichts und sind daher unbeachtlich.
Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Geldsuchenden durch die falschen Angaben des Angeklagten getäuscht und zur Zahlung der erfolglos aufgewendeten Gebühren veranlasst worden sind. Soweit sich die Auftraggeber übertriebene Hoffnungen gemacht und an einen sicheren Erfolg geglaubt haben, legt das Landgericht dem Angeklagten dies nicht zur Last.
Auch im Übrigen sind die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB ohne Rechtsirrtum festgestellt.
2.) Auch zum Strafausspruch ist das Rechtsmittel nur zum Teil begründet.
a) Die Erörterungen des Landgerichts zur Strafhöhe sind nicht zu beanstanden.
Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Feststellung, wann der Angeklagte die Taten verübt hat, derentwegen er am 29. Oktober 1942 wegen Betruges bestraft worden ist (§ 264 StGB). Nach den Umständen kann aber kein Zweifel bestehen, dass sie erst nach Verbüßung der Strafe vom 28. August 1933 begangen worden sind. Die Rückfallsvoraussetzungen liegen danach vor.
b) Dagegen kann die Verhängung des Berufsverbots keinen Bestand haben, weil in dem Urteil jede Begründung dieser Maßnahme zu vermissen ist. Die Entscheidung muss erkennen lassen, dass das Gesetz zutreffend angewandt ist. Das gilt auch für die unter Umständen schwerwiegende Maßnahme des § 42l StGB, zumal wenn, wie hier, auf die Höchstdauer erkannt wird. Mangelt es völlig an einer Begründung, so besteht für das Revisionsgericht überhaupt nicht die Möglichkeit einer rechtlichen Nachprüfung.
Die Erforderlichkeit des Berufsverbots ergibt sich auch nicht aus den übrigen Feststellungen des Urteils. Das Landgericht nimmt keine Stellung dazu, ob in Zukunft mit der Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger Verfehlungen des Beschwerdeführers gerechnet werden muss; es erwähnt zwar im Rahmen der Strafzumessungserwägungen, dass der Angeklagte noch während der Hauptverhandlung eine Anzeige aufgegeben hat, in der er mitteilt, er habe „laufend Interessenten, die Kapitalien (Millionen) zum Ausleihen disponibel hätten“. Daraus ergibt sich eine besondere Gefahr, die von dem Angeklagten noch zur Zeit der tatrichterlichen Verhandlung ausging. Indessen bleibt zu beachten, dass für die Entscheidung, ob das Berufsverbot erforderlich ist, der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird (RGSt 74, 543; BGH 3 StR 358/52 und 4 StR 81/52, beide vom 29. August 1952). Das Landgericht hätte prüfen müssen, ob etwa die verhängte Freiheitsstrafe schon ausreicht, um den Angeklagten zur Einsicht zu bringen und die Allgemeinheit vor weiteren Gefahren dieser Art zu schützen.
Dieser Rechtsfehler betrifft nur die Anwendung des § 42l StGB und zwingt nicht zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der Fall liegt anders als der vom Reichsgericht in dem Urteil RGSt 74, 54 entschiedene. Dort hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, weil die Anordnung des Berufsverbots abgelehnt worden war; die Entscheidung darüber konnte in jenem Fall allerdings von dem Strafausspruch nicht getrennt werden. Hier ist jedoch der Angeklagte der Beschwerdeführer; eine Erhöhung der Strafe ist daher gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht zulässig; nach Lage des Falles ist anderseits auch die Möglichkeit auszuschließen, dass die neue Entscheidung über das Berufsverbot zugunsten des Angeklagten Einfluss auf die Strafhöhe haben könnte.
Die Bundesrichter Dr. Peetz, Dr. Hieronymus und Dr. Jagusch sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Heimann-Trosien | |
| Dr. Schalscha |